Hallo
Der Arbeitnehmer übt eine Vollzeittätigkeit gemäß den in der
Gesellschaft üblichen Arbeitszeiten aus. Ferner ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, Mehrarbeit und Überstunden zu
leisten, sofern dies gesetzlich zulässig ist
Das habe ich ja vorher noch nie gesehen.
Wie sieht den die Rechtslage dazu aus?
Der Passus ist zunächst einmal nicht unwirksam. Letztendlich regelt er die Wochenarbeitszeit im derzeit gültigen betrieblich üblichen Umfang. Wenn also zum Zeitpunkt des Abschlusses eine 39-Stunden-Woche betriebsüblich ist, gilt diese als vereinbart. Natürlich ist der AV nicht so auszulegen, daß der AG die betriebliche Arbeitszeit damit kollektiv oder individuell abändern kann.
Wie ist das wenn die Person in der IG Metall ist?
Nicht anders, außer wenn dadurch ein TV automatisch Anwendung auf das AV findet und dieser (ohne Öffnungsklausel) eine für den AN „günstigere“ Regelung vorsieht.
Gruß,
LeoLo