Befristeter Arbeitsvertrag über 2 Jahre hinaus ?

Hallo, ich habe eine etwas komplexe Frage und werde mal versuchen diese so gut wie möglich zu formulieren.

Situation:
Eine Firma wurde am 18.06.2006 gegründet.
Zum 24.11.2008 wurde dort von einem Mitarbeiter ein befristeter Arbeitsvertrag für zunächst 1 Jahr abgeschlossen.
Es wird im Gespräch gesagt, das die Firma vermutlich den gesetzlichen Rahmen an möglichen Befristungen voll ausschöpfen wird.
Eine spätere Festanstellung wäre möglich.

Nach der ersten Befristung wird der Vertrag wieder verlängert. Diesmal bis zum 30.06.2010

Kurz vor dem Ablauf dieser erneuten Befristung wird der Vertrag noch einmal verlängert.

Dieses Mal bis zum 31.01.2011

Jetzt kommt die eigentliche Frage.
Ein Arbeitsvertrag darf ja bei neu gegründeten Unternehmen 4 (statt 2) Jahre befristet werden.

Zum 18.06.2010, war dieses Unternehmen genau 4 Jahre alt.
Die neue Befristung geht vom 30.06.2010 bis zum 31.01.2011

Es ist also eine Befristung die über 2 Jahre (am 24.11.2010 ist der Mitarbeiter 2 Jahre bei dem Unternehmen) geht.

Hätte das Unternehmen hier evtl. einen Formfehler begangen ?

Ist diese Befristung über diese 2 Jahre hinaus rechtlich gültig oder wäre hier jetzt automatisch ein Festvertrag entstanden ?

Vielen Dank fürs lesen

Hallo

Im Hinblick auf den § 2a TzBfG wäre das imho zulässig.

Diese Meinung teilen auch:
http://books.google.de/books?id=LnscJ8pII-wC&printse…
-> Seite 255
-> Randnummern 225/226

Ob die Befristung aus anderem Grunde angreifbar wäre, lässt sich hier nicht beurteilen.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Hallo LeoLo

Im Hinblick auf den § 2a TzBfG wäre das imho zulässig.

§ 2a ??? Du meinst wohl auch § 14 Abs. 2a TzBfG ?

Diese Meinung teilen auch:
http://books.google.de/books?id=LnscJ8pII-wC&printse…
-> Seite 255
-> Randnummern 225/226

Du zitierst hier aber eine absolute Exotenmeinung, was ja auch aus dem Text hervorgeht.
Die Argumentation kann auch nicht überzeugen, da der Gesetzgeber seinerzeit ausdrücklich die 4-Jahres-Frist als Höchstgrenze für längere Befristungen ohne Sachgrund gewollt hatte.
Die im Link ausgeführte Argumentation ist daher m. E. auch vom Gesetzeszweck her sachlich falsch, da ja dem AG im Beispiel unter Rn. 226 immer noch die Möglichkeit einer Weiterbefristung nach Abs. 2 bliebe.
Für mich ist daher unzweifelhaft, daß die im UP angeführte letzte Befristung vom Zeitablauf her weder nach Abs. 2a noch nach Abs. 2 zulässig war, solange nicht andere Gründe vorliegen.

Ob die Befristung aus anderem Grunde angreifbar wäre, lässt
sich hier nicht beurteilen.

Gruß,
LeoLo

&Tschüß
Wolfgang

Schade, der link geht nur bis Seite 71 :frowning:(

Mal angenommen die Befristung wäre ungültig. Wann müßte ein Mitarbeiter selbst aktiv werden um keine Fristen zu versäumen ?

Könnte der Mitarbeiter z.B. theoretisch bis zum Ablauf der Befristung warten und dann sagen „OK Leute, Ihr habt da einen Fehler gemacht mein Vertrag gilt unbefristet“.
Das ganze natürlich nur für den Fall das die eigentlich in Aussicht gestellte Festanstellung nicht erfolgen sollte.

Schade, der link geht nur bis Seite 71 :frowning:(

Mal angenommen die Befristung wäre ungültig. Wann müßte ein
Mitarbeiter selbst aktiv werden um keine Fristen zu versäumen
?

Spätestens unmittelbar vor Ablauf des Vertrages ggfs. Entfristungsklage beim ArbG erheben.

Könnte der Mitarbeiter z.B. theoretisch bis zum Ablauf der
Befristung warten und dann sagen „OK Leute, Ihr habt da einen
Fehler gemacht mein Vertrag gilt unbefristet“.

JA (s.o.)

Das ganze natürlich nur für den Fall das die eigentlich in
Aussicht gestellte Festanstellung nicht erfolgen sollte.

Natürlich nur unter dieser Vorraussetzung