folgende Situation: Ich habe mein Kind seit ca. 2 Jahre in einem Kindergarten in der Krippengruppe. Mein Sohn wird im April 3 u. würde dann zum 01. Mai in die Kindergartengruppe wechseln. Da die Kita erst im Febr. 2009 geöffnet hat, gab es damals einen Betreuungsvertrag, der noch nicht so ausgefeilt ist. Z.B. fehlen die Kündigungsfristen. Nun wurde uns am letzten Dienstag der „neue“ Betreuungsvertrag vorgestellt. Dieser Vertrag ist so nachteilig für mich als alleinerziehende mit Vollzeitjob, dass ich den nicht unteschreiben möchte. So habe ich dann 3 Mon. Kündigungsfrist, der Kindergarten schließt an 6 Freitagen im Jahr schon um 12:30 Uhr u. an Brückentagen komplett u. ich soll jetzt 12 Arbeitstunden im Jahr in der Kita leisten (z.B. Rasenmähen, putzen etc.). Bei Nichtleistung muss ich sonst 12,50 €/Std. bezahlen. Das alles steht im alten Vertrag nicht u. ist relativ neu. Alle anderen Kindergärten am Ort haben das nicht u. so möchte ich zum 01.05.2011 meinen Sohn in einen anderen Kindergarten schicken. Meine Frage: Welche Kündigungfrist habe ich nun? Ich habe den neuen Vertrag nicht unterschrieben u. im alten, bzw. nirgendwo sonst stehen diese 3 Mon.Mir ist also vor Unterschrift des alten Vertrages nichts von 3 Mon. Kündigungsfrist gesagt worden. Ich würde jetzt nach meiner Ansicht 4 Wochen vor Monatsende kündigen, was in den anderen Kindergärten vor Ort so üblich ist. Wie ist die gesetzliche Kündigung für einen Dienstvertrag, um den es sich hier ja handelt.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Eure Antworten.
Hallo, wenn der „neue“ Vertrag in seiner schriftlichen Formulierung vom „alten“ abweicht, haben sie m.E. das Recht, diesen unmittelbat abzulehnen, was einer fristlosen Kündigung gleichkommt. Ansonsten regelt das BGB §621 -ist wohl analog anzuwenden- dieses.
Liebe Maria,
das Vertragsrecht ist im BGB genau geregelt. Sollte im Ursprungsvertrag nichts über Kündigungsfristen stehen, gelten die gesetzlich festgelegten Fristen-die beziehen sich leider auch auf 3 Monate.
Auszug aus dem BGB §620:
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§ 621
Kündigungsfristen bei DienstverhältnissenBei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
Allerdings denke ich, dass mit Vergütung in dem Fall der Zahlungsrhythmus gemeint ist. Denn der Kita-Vertrag wird ja 1. immer befristet abgeschlossen. Er endet immer automatisch in dem Einschulungsjahr am 31.07. Da er aber noch in der Krippe ist, meiinte eine Mitarbeiterin der STadt, würde dieser automatisch am 30.04.2011 enden, da er danach das Kindergartenalter erreicht hat. Und da ich das Betreuungsgeld monatl. bezahle, denke ich, dass ich folgendes gilt:
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
Wie gesagt, die städtischen bei mir am Ort haben alle 4 Wochen zum Monatsende. Wenn es längere gesetztl. Fristen geben würde, würden sich die städtischen Kitas daran bestimmt orientieren.
Nach meiner Fragestellung hier habe ich nämlich noch parallel geforscht u. Infos gesammelt:smile:
du hast garkeine Kündigungsfrist. Wenn der alte (jetzige) Vertrag ausläuft, läuft er halt aus. Wenn DU den alten vertrag nicht kündigst, oder der Kindergarten dir den vertrag nicht kündigt, bleibt der jetziger vertrag bestehen. Fertig! Also kündige wie du möchtest.
Ole
PS.: Das ist schon ´ne ganz schöne Sauerei vom Kindergarten, was die dir überhelfen wollen.