Frage zu Feiertagsregelungen

Man nehme ein beliebiges, hypothetisches Unternehmen XYZ, in welchem Montag bis Samstag Arbeitstage sind und die Mitarbeiter eine 5 Tage Woche, also einen freien Tag haben. An Feiertagen wird nicht gearbeitet.
Bis vor einer Weile galt dort die Regelung, dass man quasi zwei freie Tage die Woche hat, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fiel. Also den Feiertag an sich plus den freien Tag.
Diese Regelung wurde geändert - es gibt zusätzliche Urlaubstage für alle Mitarbeiter, aber dafür sind Feiertage, die auf Arbeitstage fallen automatisch der freie Tag. D.h. die Mitarbeiter haben „nur“ am Feiertag frei.
So weit so gut.
An Weihnachten und Sylvester stellt sich in diesem Unternehmen XYZ folgendes Problem dar : An Heiligabend und am 31.12. wird dort gearbeitet. Da aber nicht sehr viel zu tun ist, haben viele Mitarbeiter frei. D.h. sie werden vom Vorgesetzten „frei“ geplant. Zusätzlich sind ja aber der 25.12., der 26.12. und der 01.01. als Feiertage freie Tage - Somit würde in Mitarbeiter mit 7,5 Std Netto Arbeitszeit im Extremfall (Heiligabend und Sylvester frei) 5x7,5 Std = 37,5 Std ins Minus auf seinem Stundenkonto laufen.
Möchte der Mitarbeiter dieses verhindern, müsste er für Heiligabend und Sylvester UND für die Feiertage, 25.12., 26.12. und 01.01. Urlaub einreichen. D.h. alleine drei Urlaubstage opfern für Feiertage, an denen er gar nicht arbeiten könnte.
Daher die Frage, ob sich eine solche theoretische Regelung mit Deutschem Arbeitsrecht vertragen würde. Und falls nicht, ob es hierfür ggf. zitierfähige Paragraphen gäbe.
Im Voraus vielen Dank !

Vorab: Ohne die gültige Vereinbarung im Wortlaut zu kennen, ist eine Antwort nicht möglich!

Die Sache mit dem Urlaub an Feiertagen stößt mir allerdings unter Verweis auf § 2, Abs. 1 EntgFG zunächst mal sauer auf.

Gruß
Guido

In einer 5-Tage-Wochen zählen alle Werktage, nicht dagegen die Tage, die an gesetzlichen Feiertagen infolge eines Feiertags ausfallen, da der Arbeitnehmer hierfür eine Entgeltausfallvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält. Sinn des Arbeitsverbotes an Feiertagen ist, dem Arbeitnehmer einen zusätzlich freien Tag zu geben.

Das bedeutet, dass Arbeitszeit, die infolge eines Feiertages ausgefallen ist, nicht nachgearbeitet oder als freier Tag angerechnet werden muss, sondern es reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit. Wenn die vertragliche Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt, die auf 5 Tage verteilt wird, bedeutet das, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit in der Woche mit einem gesetzlichen Feiertag um 8 Stunden auf insgesamt 32 Wochenstunden reduziert.

… aber in dieser Eindeutigkeit leider falsch.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…