Hallo zusamnen,
zu welchem Zeitpunkt muss denn der Kläger in einem Arbeitsgerichtsprozeß die Gerichtskosten einzahlen?
Ich stelle mir vor, dass bei einem persönlichen Hereinreichen der Klageschrift in der Rechtsantragstelle der Kläger die Gerichtskosten direkt an Ort und Stelle zahlen kann (muss?). Was aber, wenn sich das Arbeitsgericht an einem anderen Ort befindet und die Übersendung der Klage postalisch erfolgt? Ich vermute, dass dann das Gericht den Kläger auffordert, unter dem Kassenzeichen XYZ die Gerichtskosten einzuzahlen, damit es sich der Sache überhaupt annimmt, richtig?
Gruß
Jens