JOBWECHSEL: was gilt es zu beachten?

Hallo,
habe ähnlichen Fall wie Plö (15.5.)wegen Jobwechsel. Kündigung muß laut Arbeitsvertrag zum ersten des Monats erfolgen. Soll zum 1.7.2007 stattfinden. Der AN wäre folglich bis zum 30.6. beschäftigt. Der neue Job beginnt am 15.7.2007
Welchen Anspruch auf Urlaub hat der AN bei Kündigung vom bisherigen AG? Den gesamten Jahresurlaub, oder nur den entsprechend der 6 Monate angefallenen Teil?

Gibt es dazu irgendeine „offizielle“ Regelung, die man nachlesen kann?

Der zweite Teil meiner Frage bezieht sich auf die Überstunden. Laut Vertrag sollten diese beim bisherigen AG mit Freizeit abgegolten werden, das ist aber während fast 3 Jahren Beschäftigung bis auf 1 Tag Ausgleich nie passiert. Wie verhält sich der AN bei Eigenkündigung? Legt er eine Liste aller bisherigen Überstunden vor, oder nur die des aktuellen Jahres?

Gibt es dazu vielleicht auch eine offizielle Regelung?

Hi!

Welchen Anspruch auf Urlaub hat der AN bei Kündigung vom
bisherigen AG? Den gesamten Jahresurlaub, oder nur den
entsprechend der 6 Monate angefallenen Teil?

FAQ:2004

Der zweite Teil meiner Frage bezieht sich auf die Überstunden.
Laut Vertrag sollten diese beim bisherigen AG mit Freizeit
abgegolten werden, das ist aber während fast 3 Jahren
Beschäftigung bis auf 1 Tag Ausgleich nie passiert. Wie
verhält sich der AN bei Eigenkündigung? Legt er eine Liste
aller bisherigen Überstunden vor, oder nur die des aktuellen
Jahres?

Da kommt darauf an, was GENAU vereinbart ist!
Warum sollte der AN nicht alle Std. geltend machen wenn die alten Stunden nicht verfallen?

Ich bezweifel allerdings, dass da nichts mit Verfall oder so geregelt sein soll…

LG
Guido

Hi!

Der zweite Teil meiner Frage bezieht sich auf die Überstunden.
Laut Vertrag sollten diese beim bisherigen AG mit Freizeit
abgegolten werden, das ist aber während fast 3 Jahren
Beschäftigung bis auf 1 Tag Ausgleich nie passiert. Wie
verhält sich der AN bei Eigenkündigung? Legt er eine Liste
aller bisherigen Überstunden vor, oder nur die des aktuellen
Jahres?

Da kommt darauf an, was GENAU vereinbart ist!
Warum sollte der AN nicht alle Std. geltend machen wenn die
alten Stunden nicht verfallen?

Ich bezweifel allerdings, dass da nichts mit Verfall oder so
geregelt sein soll…

LG
Guido

Hi Guido,
erst mal vielen Dank für deine schnelle Antwort!

Habe nun die genaue Formulierung aus dem Vertrag abgetippt:
„Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beträgt 40 Stunden. (…)Anfallende Überstunden werden in Absprache mit dem AG in Freizeit ausgeglichen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.
Der AG hat das Recht, den AN nach Ausspruch einer Kündigung jederzeit unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und Freizeitansprüche und dann der Erfüllung des Urlaubsanspruches.“

Mehr steht dazu nicht im Vertrag. Es gibt an dieser Stelle keine Angabe darüber, daß der AN seinen Überstundenausgleich in einem bestimmtem Rahmen geltend machen muß. Keine Frist oder Fälligkeit.
Außer einer generellen Verfallsklausel:

„Alle Ansprüche des AN aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von 2 Monaten gesetzlich eingeklagt werden.“

Heißt das der AN hätte während der drei Jahre Beschäftigungszeit alle 3 Monate schriftlich den Überstundenausgleich einforden müssen?

LG
carmesin

Hi!

Heißt das der AN hätte während der drei Jahre
Beschäftigungszeit alle 3 Monate schriftlich den
Überstundenausgleich einforden müssen?

Ich fürchte, das heißt es!

LG
Guido

Heißt das der AN hätte während der drei Jahre
Beschäftigungszeit alle 3 Monate schriftlich den
Überstundenausgleich einforden müssen?

Ich fürchte, das heißt es!

Na Prost Mahlzeit! Das heißt zum Zeitpunkt der Kündigung können nur die Überstunden der letzten 3 Monate geltend gemacht werden. Was wohl so viel bedeutet, als daß der AN im Kündigungschreiben seinen Anspruch auf Überstundenausgleich am besten auch sofort geltend macht. Für die letzten 3 und den kommenden Monat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hallo

Heißt das der AN hätte während der drei Jahre
Beschäftigungszeit alle 3 Monate schriftlich den
Überstundenausgleich einforden müssen?

Ich fürchte, das heißt es!

Na Prost Mahlzeit! Das heißt zum Zeitpunkt der Kündigung
können nur die Überstunden der letzten 3 Monate geltend
gemacht werden.

NEIN! Die Fälligkeit ALLER Überstunden beginnt mit der Beendigung des AV. Es sollten ALLE Überstunden eingefordert werden, denn die Ausschlussfrist erfasst alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Beendigung des AV noch nicht erfüllt sind.

Gruß,
LeoLo

Danke!
Hi!

…und wieder was gelernt!

LG
Guido