Hi!
Der zweite Teil meiner Frage bezieht sich auf die Überstunden.
Laut Vertrag sollten diese beim bisherigen AG mit Freizeit
abgegolten werden, das ist aber während fast 3 Jahren
Beschäftigung bis auf 1 Tag Ausgleich nie passiert. Wie
verhält sich der AN bei Eigenkündigung? Legt er eine Liste
aller bisherigen Überstunden vor, oder nur die des aktuellen
Jahres?
Da kommt darauf an, was GENAU vereinbart ist!
Warum sollte der AN nicht alle Std. geltend machen wenn die
alten Stunden nicht verfallen?
Ich bezweifel allerdings, dass da nichts mit Verfall oder so
geregelt sein soll…
LG
Guido
Hi Guido,
erst mal vielen Dank für deine schnelle Antwort!
Habe nun die genaue Formulierung aus dem Vertrag abgetippt:
„Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beträgt 40 Stunden. (…)Anfallende Überstunden werden in Absprache mit dem AG in Freizeit ausgeglichen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.
Der AG hat das Recht, den AN nach Ausspruch einer Kündigung jederzeit unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und Freizeitansprüche und dann der Erfüllung des Urlaubsanspruches.“
Mehr steht dazu nicht im Vertrag. Es gibt an dieser Stelle keine Angabe darüber, daß der AN seinen Überstundenausgleich in einem bestimmtem Rahmen geltend machen muß. Keine Frist oder Fälligkeit.
Außer einer generellen Verfallsklausel:
„Alle Ansprüche des AN aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von 2 Monaten gesetzlich eingeklagt werden.“
Heißt das der AN hätte während der drei Jahre Beschäftigungszeit alle 3 Monate schriftlich den Überstundenausgleich einforden müssen?
LG
carmesin