Kann ein Arbeitgeber Abmahnungen für Nebentätigkeiten aussprechen?

Liebe/-r Experte/-in,

ich arbeite als Angestellter mit einem gültigen Arbeitsvertrag seit 20 Jahren im selben - im pädagogischen Bereich tätigen - Betrieb.

2004 begann ich zusätzlich ohne Bezahlung mit der Betreuung der firmeneigenen Homepage.
Im Juli 2010 wurde für diese Tätigkeit ein geringes monatliches Honorar vereinbart - Höhe des Honorars und dafür zu erbringende Tätigkeit wurden in einer formlosen schriftlichen Vereinbarung fixiert und unterschrieben.Sie wurden nicht in den bestehenden Arbeitsvertrag integriert, auch nicht als „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ oder ähnliches tituliert.

Meine Fragen:

  1. Gelten für diese Vereinbarungen die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für meine angestelltentätigkeit?

  2. Kann für die Nichtbefolgung einer „Dienstanweisung“ in diesem Bereich (also etwa einen Nebensatz in einem Artikel auf der Homepage zu verändern) eine Abmahnung erteilt werden?

  3. Kann der Arbeitgeber als Folge von Auseinandersetzungen im Bereich der Nebenvereinbarung Konsequenzen im Bereich der Haupttätigkeit des Angestellten ziehen - ihm also etwa Aufgabengebiete entziehen, die im Hauptarbeitsvertrag vereinbart sind?

Über eine Antwort freut sich - JP

Zu 1.
Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen meinst du konkret? Es gibt individuelle Regelungen (Arbeitsvertrag etc.) und kollektive Regelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, diverse Gesetze und Verordnungen, Richtlinien etc.). Welche Regelungen in deinem Fall Anwendung finden, kann ich nicht wissen.

Zu 2.
Nebentätigkeiten sind eigentlich ordentliche Arbeitsverhältnisse und ggf. kann man auch in einem solchen abgemahnt werden.

Zu 3.
Konsequenzen kann der Arbeitgeber immer ziehen. Aus welchem Grund auch immer. Nur wird er bei einer Änderung des Arbeitsvertrages (Aufgabengebiete entziehen etc.) wohl nicht um eine Änderungskündigung bzw. um ein Mitbestimmungsverfahren (falls ein Betriebsrat vorhanden ist) herum kommen.

Ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben. Meine Antworten sind zwar vielleicht zu allgemein, aber um konkreter zu werden, müsste ich mehr wissen. Diverse Vermutungen (die vorhanden sind) helfen leider nicht weiter.

Webdesign „nebenher“
Huhu jplewka,

ich bin leider nur fuer URHEBERRECHTLICHE Abmahnungen zustaendig, ABER ich arbeite als Webdesigner (hauptberuflich). Insofern kann ich nur sagen, dass das Erstellen einer WebSite ein Werkvertrag und die Betreuung ein Dienstvertrag ist.
Wenn das Webdesign IN DER ARBEITSZEIT DEINES HAUPT-JOBS geschah, halte ich das fuer eine Sondertaetigkeit im Rahmen des normalen Arbeitsverhaeltnisses.
Geschah es in der Freizeit, so denke ich, dass es ein eigener Vertrag ist. Es wuerde mich ueberraschen, wenn man aus einem solchen „Extra-Vertrags-Verhaeltnis“ jetzt Kuendigungsrechte in einem andern Arbeitsverhaeltnis ableiten koennte.
Falls aber bereits eine arbeitsrechtliche Abmahnung im Raum steht, solltest Du zu einer Rechtsanwaltskanzlei oder zum Betriebsrat gehen - denn meine private Meinung hier ist keine Rechtsberatung.

Gewundert hat mich Dein Beispiel mit der Weigerung, einen „Nebensatz zu veraendern“. Ich als Webdesigner befolge schlicht alle Vorgaben meiner Kunden, solange sie nicht gegen Gesetze verstossen.

Viele Gruesse & ganz viel Erfolg,
Veranda

Hallo JP,

sorry, kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruss E.

Danke für die schnelle antwort.
ich hab wer weiss was in einer arbeitsrechtlichen frage zum ersten mal genutzt und den hinweis auf der seite nicht um eine „persönliche“ rechtsberatung zu bitten ernst genommen.
deshalb die allgemeinheit.
der konflikt, um den es ging, ist „friedlich“ beigelegt worden - ohne nachteile für mich.

mein chef bat um die veränderung zweier nebensätze in einem homepage artikel, weil ihm der stil nicht gefiel.
da ich ihm nicht schnell genug reagierte, erteilte er mir eine „dienstanweisung“ incl. des hinweises, dass die nichtbeachtung desselben zu einer abmahnung führen würde/könnte.
daraufhin sagte ich ihm, dass ich unter solchen voraussetzungen die homepage nicht mehr betreuen möchte.
die schriftliche vereinbarung darüber hatten wir erst kurz zuvor getroffen.

darauf reagierte er dann mit „wenn du so weitermachst…“ und dem hinweis darauf, dass mir ein teil meines aufgabengebietes im „hauptjob“ genommen werden könnte.
das wort änderungskündigung ist nicht gefallen - ist mir aber klar, dass das auf diese weise geschen müsste.

mich interessiert, ob eine „verfehlung“ in einem winzigen, zusätzlich übenommenen arbeitsgebiet (hier:betreuung homepage der schule) zu einer änderungskündigung führen kann, in dem es dann um ganz andere sachen geht (bin nicht nur als lehrer tätig, sondern mit einer unterrichtsfreistellung von sechs unterrichtsstunden auch in der organisationsarbeit der schule)

Gruß - jp

danke für die schnelle antwort.

die homepage arbeit erfolgt nicht in der arbeitszeit meines hauptjobs - obwohl das mit der arbeitszeit bei einem lehrer ja etwas diffus ist.
ich bin auch lediglich für die inhalte der website verantwortlich, nicht für technik und design; insgesamt geht es um nicht mehr als vielleicht zwei oder drei stunden arbeitszeit im monat.
im konflikt ging es auch nicht um inhaltlich falsches, was ich geschrieben hab, sondern lediglich um den schreibstil, den ich im übrigen seit jahren so praktiziere.
sieht von außen bestimmt etwas kindergartenmäßig aus, aber natürlich steckt anderes noch dahinter und so wird diese kleinigkeit aufgeblasen.
der konflikt ist inzwischen auch friedlich beigelegt, ich kann mit der lösung auch gut leben.
für zukünftige auseinandersetzungen hätt ich nur gern bescheid gewusst - ohne gleich zum anwalt gehen zu müssen.

gruß - jp

Huhu Jplewka,

im Oeffentlichen Dienst gibt es viele sehr spezielle Neben-Regelungen. Damit Du von Wer-Weiss-Was auch den vollen Nutzen hast, solltest Du die Frage so stellen, dass eine sinnvolle Antwort moeglich ist. Zum Verstaendnis Deiner Situation muss man wissen:

  1. Bist Du Vollzeit-Lehrer(in)?
  2. an staatlicher oder privater Schule?
  3. Verbeamtet oder nicht?

Falls Du nicht an einer „normalen“ Schule sondern als Angestellter in der Privatwirtschaft einer Lehrtaetigkeit nachgehst, gelten viel allgemeinere Regeln. In jedem Fall solltest Du Dir auch Informationen ueber NEBENTAETIGKEITEN und nicht nur ueber Abmahnung suchen - denn bei nicht genehmigten Nebentaetigkeiten im Oeffentlichen Dienst gibt es (private Erfahrung) gern mal ziemlichen Krach…

Viel Erfolg mit kuenftigen Fragen (such Fachleute fuer „Oeffentlichen Dienst“ oder fuer „Arbeitsrecht“),

Veranda

mich interessiert, ob eine „verfehlung“ in einem winzigen,
zusätzlich übenommenen arbeitsgebiet (hier:betreuung homepage
der schule) zu einer änderungskündigung führen kann, in dem es
dann um ganz andere sachen geht (bin nicht nur als lehrer
tätig, sondern mit einer unterrichtsfreistellung von sechs
unterrichtsstunden auch in der organisationsarbeit der schule)

Gruß - jp

Sicherlich kann der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung keine Gründe anführen, die mit dem Arbeitsverhältnis (dem „Hauptjob“) nichts zu tun haben. Das wird er im Falle eines Falles wahrscheinlich auch nicht tun. Er wird dann wahrscheinlich irgendwelche Gründe konstruieren. Z. B. organisatorische, die nicht in Deiner Person liegen, sondern „betriebsbedingt“ sind. Auf jeden Fall hast Du dann zunächst nur 2 Möglichkeiten: Die Änderung unter Vorbehalt anzunehmen und dagegen rechtliche Schritte einzuleiten oder sie zu akzeptieren.

Hallo Erst mal ja es Gelten die Gleichen Arbeitsrechtlichen Bestimmungen da es schriftlich Fixiert ist also ein Rechtsverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeben besteht auch was den Nebenjob anbelangt!
Zweitens!Eine Abmahnung geht auch nur, auch in diesem Fall,wenn die Veränderung Difamierend, Rasistisch, Beleidigend, Obszön, Pornografisch, sexistisch, Sittenwiedrig oder Ähnliches ist, sonst nicht!
Drittens:
Nein der Arbeitgeber darf dadurch im Hauptjob keine Veränderungen Vornehmen oder Aufgaben Entziehen, den Du hast auch eine Genaue Berufs und Arbeitsplatzbeschreibung die auch Für den Arbeitgeber Rechtsverbindlich ist und hat nichts mit der Firmeninternen Nebentätigkeit zu tun! Ich hoffe ich konnte Helfen und noch einen Schönen Tag und Lieben Gruß Charly

herzlichen dank für diese präzise antwort, sie hat mir geholfen.

gruß - jp

Lieber jp
wie so oft kann hier die Tücke im Detail stecken, nämlich, was genau in der Vereinbarung steht (z.B. Eweiterung bestehender Aufgaben innerhalb der Arbeitszeit. Zusätzliche Aufgaben ausserhalb der bestehenden Arbeitszeit…).
Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich hierbei um eineErgänzung des Arbeitsvertrages, da einvernehmlich Tätigkeiten vereinbart wurden. Wie man diese Vereinbarung nennt ist hierfü nicht relevant, sondern lediglich der Inhalt.
Unabhaengig davon ob es nun ein Arbeitsverhaeltnis ist oder nicht, unterliegen sie als Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Nichtbefolgung einer Anweisung, ist die Verletzung einer sogen. Arbeitsvertraglichen Nebenpflicht und kann abgemahnt werden. Häufigster Streitpunkt an dieser Stelle ist inwieweit die Anweisung überhaupt bekannt war / bekannt sein konnte / und bindend war etc. Dies koennte vielleicht auch fuer Sie ein Ansatzpunkt sein.
Da es m.E. in Ihrem Fall keine Haupt- und Nebentätigkeit gibt, können Abmahnungen auch für Ihre „Haupttätigkeit“ Konsequenzen nach sich ziehen.

Herzlichen Dank für ihre Antwort.
Der Konflikt ist inzwischen „friedlich“ und zu meiner Zufriedenheit beigelegt.
Für die Zukunft bin ich - auch durch ihre Antwort - nun besser gerüstet.

MfG - JPlewka