Kündigungschutzklage oder besser nicht?

Moin.

Macht es Sinn, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn ein Betrieb nur zwei Mitarbeiter hat? Fakt ist… eine Mitarbeiterin soll die Kündigung erhalten nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Sie ist zu 50% schwerbehindert, der Chef hat die Zustimmung vom Integrationsamt zur betriebsbedingten Kündigung erhalten, der krankheitsbedingten Kündigung stimmt das Amt nicht zu.

Macht es Sinn, Klage einzureichen nach Erhalt der Kündigung und kann evtl. trotz nur zwei Mitarbeiterinnen eine Abfindung gefordert werden? Da doch erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen würden (Gelder dafür sind leider nicht vorhanden), stellt sich die Frage nach eventuellem Aussicht auf Erfolg.

Hat jemand einen Rat?

Liebe Grüße
GiGiNo

Abend,

Macht es Sinn, Klage einzureichen nach Erhalt der Kündigung

ja

und kann evtl. trotz nur zwei Mitarbeiterinnen eine Abfindung
gefordert werden?

ja

Da doch erhebliche Anwalts- und
Gerichtskosten entstehen würden (Gelder dafür sind leider
nicht vorhanden), stellt sich die Frage nach eventuellem
Aussicht auf Erfolg.

Zur Güterhandlung benötigt man noch keinen Anwalt und wenn man sich keinen leisten kann, dann gibt es immer noch die Möglichkeit Prozeßkostenbeihilfe zu beantragen.

Ausserdem gibt es auf den Arbeitsgerichten eine Stelle, die einem Behilflich ist beim Verfassen der ersten Schriftstücke.

RS99

Hat jemand einen Rat?

Liebe Grüße
GiGiNo

Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können müssen die Voraussetzungen
zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen.

Bei 2 Mitarbeitern ist dies nicht der Fall.
Um hier etwas gegen die Kündigung zu „unternehmen“ muß schon sehr viel vorliegen.

Krümelchen

Hi,

sorry hab das wichtigste überlesen, Du hast natürlich recht.

Also an die UP bitte meinen Kommentar vergessen.

Danke

RS99

Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können müssen die
Voraussetzungen
zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen.

Das steht genau wo?
Um eine Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde einzureichen, muss mitnichten ds KSchG Anwendung finden.

Bei 2 Mitarbeitern ist dies nicht der Fall.
Um hier etwas gegen die Kündigung zu „unternehmen“ muß schon
sehr viel vorliegen.

Naja, Formfehler, gerade bei Leuten mit einem GdB >= 30 % sind jetzt nicht so selten, auch eine mögliche (!) Benachteiligung wegen der Behinderung käme da so als Indiz in Betracht.

Gruß
Guido

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