Lohnfortzahlung für Berufsanfänger bzw. bei neuem

Wie verhält es sich eigentlich mit der Lohnfortzahlung bzw. dem Krankengeld bei Berufsanfängern oder wenn mann vor der neuen Stelle im Ausland gearbeitet hat oder auch arbeitslos war? Bei Krankheit im ersten Monat der Beschäftigung zahlt ja die Krankenkasse (70-90%) des letzten Gehaltes. Was aber wenn davor gar kein Gehalt bezogen wurde weil mann halt studiert hat, arbeitslos war oder im Ausland gearbeitet hat. Wie ist dann die Rechts- und Bemessungsgrundlage? 70-90% vom letzten Arbeitslosengeld, Grundsicherung, hartz4 satz, Wieviel bekommt der Betroffene mindestens, worauf kann er sich stützen? Wo ist das geregelt bzw. nachlesbar? Vielen Dank für eine Antwort?

Hallo,
Berufsanfänger bedeutet, doch dass ein Arbeitsvertrag besteht und die Arbeitsstelle angetreten wurde. Mit der Aufnahme der Arbeit entsteht in der Regel auch ein 6-wöchiger Lohnfortzahlungsanspruch und danach wird das Krankengeld aus dem zuletzt abgerechneten Lohn berechnet. Liegt bisher keine Abrechnung vor, dann wird eben der vereinbarte Lohn zugrunde gelegt.

Gruß Woko

Hallo,

Mit der Aufnahme der Arbeit entsteht in der Regel auch ein 6-wöchiger
Lohnfortzahlungsanspruch

Tut mir leid, wenn ich dir widersprechen muss, aber ‚‚Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.‘‘
http://www.buzer.de/gesetz/1593/a22681.htm

MfG

Hallo,

ok das stimmt. Wenn also noch kein Lohnfortzahlungsanspruch entstanden ist, dann besteht ein sofortiger Krankengeldanspruch. Dieser berechnet sich aus dem bisher erzielten bzw. vereinbarten Lohn.

Um Einwendungen vorzubeugen:
Der Anspruch entsteht dann nicht, wenn es sich um einen mißglückten Arbeitsversuch handelt, d.h. wenn feststellbar eine Arbeitsunfähigkeit schon bei Arbeitsaufnahme bestand.

Gruß Woko

Korinthen und so
Hi!

ok das stimmt. Wenn also noch kein Lohnfortzahlungsanspruch
entstanden ist, dann besteht ein sofortiger
Krankengeldanspruch.

Der Krankengeldanspruch entsteht in der Regel (!) erst am Tag NACH der Feststellung durch den Arzt.
Im "Normal"fall hat man einen Tag Ausfall.
http://www.juraforum.de/gesetze/SGB%20V/46SGBV/46SGB…

Dieser berechnet sich aus dem bisher
erzielten bzw. vereinbarten Lohn.

Das war eigentlich die Antwort, welche ich auch zum Besten geben wollte… :wink:

VG
Guido

Hallo Guido,

wenn das mit den Korinthen stimmt, hier noch eine Ergänzung:
Habe natürlich unterstellt, dass sofortige Krankenhausbehandlung nötig ist. Deshalb n. § 44 Nr. 1 SGB V KG- Anspruch ab sofort.

Gruß Woko :smile:)

:smile:
Hi!

Habe natürlich unterstellt, dass sofortige
Krankenhausbehandlung nötig ist. Deshalb n. § 44 Nr. 1 SGB V
KG- Anspruch ab sofort.

Genau DESHALB habe ich von "Normal"fall geredet und direkt das Gesetz verlinkt *g*

VG
Guido

Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld könnte mindestens eine 1 monatige Beschäftigung sein; dies könnte bedeuten, dass wenn man vorher im Ausland gearbeitet hat (kein EU Land) es bei weniger als 1 Monat Beschäftigung in der Firma (Deutschland) kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheistfall besteht.

Lohnfortzahlung wird von einer Firma wo man mindestens seit 1 Monat gearbeitet hat (Probezeit irrevelant) die ersten 6 Wochen dre Krankheit geleistet; erst nachher fällt Krankengeld an.

Man müsste klären ob man, wenn man in einem EU Land in den letzen 3 Jahren gearbeitet hat; dies auch noch zum Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld ausreicht (könnte sehr gut für Krankengeld ausreichen).

Man müsste auf jedem Fall zuständige Krankenkasse anrufen und die Sachlage schildern

Ist langsam mal gut?
Hi!

Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld könnte mindestens
eine 1 monatige Beschäftigung sein;

Das ist Bullshit

dies könnte bedeuten, dass
wenn man vorher im Ausland gearbeitet hat (kein EU Land) es
bei weniger als 1 Monat Beschäftigung in der Firma
(Deutschland) kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im
Krankheistfall besteht.

Das ist ebenfalls Bullshit

Lohnfortzahlung wird von einer Firma wo man mindestens seit 1
Monat gearbeitet hat (Probezeit irrevelant) die ersten 6
Wochen dre Krankheit geleistet;

Das ist genauso Bullshit

erst nachher fällt Krankengeld
an.

Auch ein blindes Huhn findet mal ein(en) Korn.

Man müsste klären ob man, wenn man in einem EU Land in den
letzen 3 Jahren gearbeitet hat; dies auch noch zum Anspruch
auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld ausreicht (könnte sehr
gut für Krankengeld ausreichen).

Diese Frage ist kooperativ bereits völlig (wirklich bis ins letzte Detail) korrekt beantwortet, da müsste es Dir selbst doch langsam peinlich sein, hier dauernd nur Mentaldiarrhoe zu posten, oder?

Sei BITTE so gut, und mülle deises Brett nicht weiterhin mit Deinen frei erfundenen Rechtsauskünften voll.

Nicht eine einzige Deiner bislang gegebenen Antworten ist auch nur annähernd das, was man korrekt nennen könnte.

Angepisst
Guido

Gruß
an die MODs

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