Maximale Wochenarbeitszeit

Hi!

Wir diskutieren im Kollegenkreis gerade das Thema der maximalen Wochenarbeitszeit. Recherchiert man im Internet, gibt es die unterschiedlichsten Angaben:

Aktuell im SpOn wird von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden geredet

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,…

Zitat:
„Allerdings darf die Arbeitszeit auch mit Überstunden 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sind es mehr, kann der Arbeitnehmer sich weigern, sie zu leisten.“

Diese Aussage halte ich für gewagt, wenn nicht falsch.

Bei vorgesetzter.net heißt es hingegen:

„Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von einer Höchstarbeitszeit von 60 Stunden in der Woche aus (§ 3 ArbZG) und einer 6-Tage-Woche aus, also Montag bis Samstag. Die Arbeitszeit darf auf täglich 10 Stunden verlängert werden, woraus sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet.“

60 Wochenarbeitsstunden - auch das wird von uns mittlerweile in Zweifel gezogen. Denn das Arbeitszeitgesetz besagt in § 7, Abs. 9:

„(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.“

Damit ist die Regelung einer maximalen Tages-Arbeitszeit ausgehebelt. Rein theoretisch kann also ein Arbeitnehmer 24 Stunden am Tag arbeiten, er muss dann nur eine Ruhezeit von 11 Stunden erhalten.

Gemäß ArbZG § 10, Abs. 1, Ziffer 15

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
[…]
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
[…]

darf auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden (der Ausdruck „Mißlingen von Arbeitsergebnissen“ trifft z. B. auf Termin-Arbeiten zu). 7 Tage mal 12 Stunden - das sind schon 84 Wochen-Arbeitsstunden.

Fasst man diese Gesetzesregelungen zusammen, dann

  • darf ein Arbeitnehmer 7 Tage die Woche arbeiten
  • darf ein Arbeitnehmer pro Tag mehr(!) als 12 Stunden arbeiten
  • ist die täglliche maximale Arbeitszeit nicht geregelt.

Sind damit Arbeitszeiten von 144 Stunden - rein rechtlich/mathematisch gesehen - zulässig? Wenn nicht, wo liegt die rechtliche Obergrenze?

Bedeutet der Begriff „tägliche Arbeitszeit“, dass die Arbeitszeit frühestens um 0:00 Uhr beginnt und spätestens um 24:00 Uhr endet (bzw. beim Überschreiten der 24:00 Uhr Grenze ein neuer Arbeitstag beginnt) und der Arbeitnehmer nach 24 Stunden Arbeit zu einer Ruhezeit von 11 Stunden gezwungen wird?

Muss ein Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist und auch keine Arbeitnehmervertretung besitzt, sich von der Gewerbeaufsicht eine Erlaubnis holen, mehr als die sonst üblichen 10 Stunden arbeiten zu lassen oder kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu solcher Mehrarbeit anweisen (das Gesetz gibt es ja her)?

Bin gespannt auf eure Antworten!

Grüße
Heinrich

Hallo

Es wird dich freuen: alles ist falsch ;0)

Hier werden Äpfel und Birnen zusammengeworfen.

Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt sogar 70 Stunden. In der Regel findet man die Aussage mit 60 Wochenstunden, die aber unberücksichtigt lässt, daß das ArbZG den Sonntag dabei weder berücksichtigt, noch verbietet, daß dieser bei zulässiger Sonntagsarbeit nicht auch noch zusätzlich anfallen kann (und natürlich ausgeglichen werden muß).

Trotzdem bleibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und 8 Stunden werktäglich daneben bestehen. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden überschreitet - das widerspricht dem ArbZG also nicht. Es muß nur eben im Durchschnitt passen und im individuellen Einzelfalle auch zulässig sein.

Fasst man diese Gesetzesregelungen zusammen, dann

  • darf ein Arbeitnehmer 7 Tage die Woche arbeiten

Ja, aber natürlich nicht durchgängig. Maximale (theoretische!) Beschäftigungszeit ohne freien Tag 32 Tage.

  • darf ein Arbeitnehmer pro Tag mehr(!) als 12 Stunden
    arbeiten

Nein. Tariflich bedingt ausnahmsweise ja, aber nicht dauerhaft.

  • ist die täglliche maximale Arbeitszeit nicht geregelt.

Doch. Ist eben nur nicht in einem Satz im ArbZG zu finden.

Sind damit Arbeitszeiten von 144 Stunden - rein
rechtlich/mathematisch gesehen - zulässig? Wenn nicht, wo
liegt die rechtliche Obergrenze?

144 Stunden in welchem Zeitraum? Täglich geht nicht. :wink:

Bedeutet der Begriff „tägliche Arbeitszeit“, dass die
Arbeitszeit frühestens um 0:00 Uhr beginnt und spätestens um
24:00 Uhr endet (bzw. beim Überschreiten der 24:00 Uhr Grenze
ein neuer Arbeitstag beginnt) und der Arbeitnehmer nach 24
Stunden Arbeit zu einer Ruhezeit von 11 Stunden gezwungen
wird?

Nein, nicht zwingend. Ist ein weites Feld.

Muss ein Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist und auch
keine Arbeitnehmervertretung besitzt, sich von der
Gewerbeaufsicht eine Erlaubnis holen, mehr als die sonst
üblichen 10 Stunden arbeiten zu lassen oder kann der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu solcher Mehrarbeit anweisen
(das Gesetz gibt es ja her)?

Erlaubnispflichtige Einsätze müssen vom AG natürlich dadurch legitimiert werden, indem er die Erlaubnis vorher einholt. Mit Tarifbindung hat das eigentlich nichts zu tun.

Gruß,
LeoLo

Hi!

Es wird dich freuen: alles ist falsch ;0)

Oh, fein! :smile:

Trotzdem bleibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
48 Stunden und 8 Stunden werktäglich daneben bestehen. Es ist
also nicht ausgeschlossen, daß die tägliche Arbeitszeit 8
Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
überschreitet - das widerspricht dem ArbZG also nicht. Es muß
nur eben im Durchschnitt passen und im individuellen
Einzelfalle auch zulässig sein.

Fasst man diese Gesetzesregelungen zusammen, dann

  • darf ein Arbeitnehmer 7 Tage die Woche arbeiten

Ja, aber natürlich nicht durchgängig. Maximale (theoretische!)
Beschäftigungszeit ohne freien Tag 32 Tage.

Es geht um die maximale Arbeitszeit, die in einer Woche - einmalig, nicht dauerhaft - möglich und gesetzeskonform ist.

Das Gesetz lässt 7 Tage Arbeit zu. Das Gesetz lässt mehr als 12 Stunden Arbeit pro Tag zu. Das Gesetz kennt keine Obergrenze. Also ist doch für eine Woche ein Arbeitseinsatz von 7 x 24 Stunden denkbar.

Es geht einfach nur um die Frage: Wie lange darf ein Arbeitnehmer in einer einzelnen Woche maximal tätig sein (nicht nach Regelarbeitszeit, sondern wirklich das maximal Ausreizbare)?

  • darf ein Arbeitnehmer pro Tag mehr(!) als 12 Stunden
    arbeiten

Nein. Tariflich bedingt ausnahmsweise ja, aber nicht
dauerhaft.

Tariflich? Das eetzt voraus, dass beide Seiten, AG wie AN, irgendwie gebunden sind (AG durch AG-Verband, AN durch Gewerkschaft bzw. Betriebsrat). Was gilt in Unternehmen, die keiner dieser Bindungen kennt? Wo es also keinen Tarifvertrag gibt und keine AN-Vertretung?

Sind damit Arbeitszeiten von 144 Stunden - rein
rechtlich/mathematisch gesehen - zulässig? Wenn nicht, wo
liegt die rechtliche Obergrenze?

144 Stunden in welchem Zeitraum? Täglich geht nicht. :wink:

Sorry, mein Fehler! Kopfrechnen schwach, Religion gut :smile:

Ich meinte 168 Stunden ==> 7 Tage lang 24 Stunden durcharbeiten.

Grüße
Heinrich

Hallo LeoLo

daran möchte ich eine weitere Frage anschließen.

ArbZG

Bei Dienstreisen im Ausland ist da das Recht dieses Auslandes ausschlaggeben, oder ist da immer noch das deutsche Recht ausschlaggeben, weil ja der Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen wurde?

Schon jetzt vielen Dank
Stefan

Das Gesetz lässt 7 Tage Arbeit zu. Das Gesetz lässt mehr als
12 Stunden Arbeit pro Tag zu. Das Gesetz kennt keine
Obergrenze. Also ist doch für eine Woche ein Arbeitseinsatz
von 7 x 24 Stunden denkbar.

Das ist allein schon deswegen nicht denkbar, weil es die vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie die Pausen nicht berücksichtigt.
Außerdem übersiehst Du ebenfalls, daß die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Std. hinaus nur unter sehr engen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a bzw. 4a) erfolgen kann bzw. nur für bestimmte Tätigkeiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2-4).
Auch der Absatz 2a wird gern falsch interpetiert, da er nur eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur über 8 Std., nicht aber über 10 Std. erlaubt

  • darf ein Arbeitnehmer pro Tag mehr(!) als 12 Stunden
    arbeiten

Nein. Tariflich bedingt ausnahmsweise ja, aber nicht
dauerhaft.

Tariflich? Das eetzt voraus, dass beide Seiten, AG wie AN,
irgendwie gebunden sind (AG durch AG-Verband, AN durch
Gewerkschaft bzw. Betriebsrat). Was gilt in Unternehmen, die
keiner dieser Bindungen kennt? Wo es also keinen Tarifvertrag
gibt und keine AN-Vertretung?

Unter den Vorraussetzungen des § 7 Abs. 3 ArbZG können nicht tarifgebundene AG von den Ausnahmen Gebrauch machen, sonst eben nicht.

Grüße
Heinrich

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

Ohne Wolfgang damit widersprechen zu wollen (siehe unten), kurz der Hinweis darauf, daß Du in der reinen Theorie und unter reiner Berücksichtigung des Wortlautes vom ArbZG nicht unrecht hast. Sowohl die tägliche Arbeitszeit als auch die Ruhezeit stehen im „Abweichungsparagraphen Numero 7“ streng genommen fast vollständig zur Disposition und werden letztendlich dann nur noch vom Absatz 9 gebremst

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Rechnerisch ergäbe das ein Maximum von 24 - 11 = 13 Stunden / Tag * 7 Tage die Woche = 91 Stunden (aber hier noch ohne Berücksichtigung der einzuhaltenden Ruhepausen nach § 4 ArbZG - der auch nicht unantastbar ist - und ohne Berücksichtigung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Rein mathematisch.)

Aber spätestens mit § 14 und § 15 ArbZG fallen in der Theorie alle Maximalgrenzen, da hier lustigerweise eine Abweichung von den Abweichungen möglich ist. Sowas gibt’s vermutlich auch nur in Deutschland :o)

Das ist aber eine dann in der Tat realitätsfremde Diskussion, so daß die Hinweise, die bisher gekommen sind - eben auch der Beitrag von Wolfgang - eine praxisorientierte gute Antwort ergeben sollten.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Mit Überschreiten der Grenze wird das ArbZG nicht außer Kraft gesetzt. Wenn auf das AV deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist, impliziert das auch das ArbZG.

Gruß,
LeoLo

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

der völlig frei erfundene Arbeitnehmen aus der obigen Frage dankt Dir ganz herzlich.

Viele Grüße
Stefan

Hi!

Rechnerisch ergäbe das ein Maximum von 24 - 11 = 13 Stunden /
Tag * 7 Tage die Woche = 91 Stunden (aber hier noch ohne
Berücksichtigung der einzuhaltenden Ruhepausen nach § 4 ArbZG

  • der auch nicht unantastbar ist - und ohne Berücksichtigung
    der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Rein
    mathematisch.)

Das setzt voraus, dass sich der Arbeitstag an der Uhr definiert (24 Stunden). Das muss aber nicht zwingend so sein. In Krankenhäusern gibt es Arbeitstage, die nicht nach spätestens 24 Stunden beendet sind.

Was machen z.B. Mitarbeiter im einem Rechenzentrum, wo der GAU aufgetreten ist und man eine bestimmte Stundenzahl zur Verfügung hat, um das System wieder zum Laufen zu bringen - geht man da nach 13 Stunden nach Hause, um 11 Stunden frei zu haben oder zieht man die Stunden und Tage über das Wochenende durch, damit am Montag die Systeme wieder laufen?

Das ist aber eine dann in der Tat realitätsfremde Diskussion,
so daß die Hinweise, die bisher gekommen sind - eben auch der
Beitrag von Wolfgang - eine praxisorientierte gute Antwort
ergeben sollten.

Absolut richtig, dass es sich eigentlich um eine realitätsferne Diskussion handelt, aber wie ich in meinem ersten Beitrag schon schrieb: Wir diskutieren das Thema im Kollegenkreis und kommen zu keinem Ergebnis.

Hintergrund: Meine Kollegen und ich arbeiten in der Erwachsenenbildung (Betreuung von Berufs-Umschülern), und ein Kursteilnehmer kam aus der Berufsschule zurück und berichtete von einer Aussage der Berufsschullehrerin, in einem Bürojob sei sichergestellt, dass man niemals mehr als 48 Stunden die Woche arbeiten müsse. Dies ist - ich finde zu Recht - vom Umschüler anhand des ArbZG angezweifelt worden, was zu einer Esskalation in der Diskussion mit der Berufsschullehrerin geführt hat (von daher möchten wir den Umschüler natürlich mit „Argumentations-Munition“ ausstatten). :smile:)

Grüße
Heinrich

Hallo

Rechnerisch ergäbe das ein Maximum von 24 - 11 = 13 Stunden /
Tag * 7 Tage die Woche = 91 Stunden (aber hier noch ohne
Berücksichtigung der einzuhaltenden Ruhepausen nach § 4 ArbZG

  • der auch nicht unantastbar ist - und ohne Berücksichtigung
    der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Rein
    mathematisch.)

Das setzt voraus, dass sich der Arbeitstag an der Uhr
definiert (24 Stunden). Das muss aber nicht zwingend so sein.
In Krankenhäusern gibt es Arbeitstage, die nicht nach
spätestens 24 Stunden beendet sind.

Ohne das nun inhaltlich diskutieren zu wollen, bist Du nun aber auf dem Holzweg. Das ArbZG spricht nicht von Arbeitstagen sondern von Werktagen. Und ein Werktag hat 24 Stunden. Mehr geht nicht :wink: Daher findest Du auch oft die Formulierungen in den Abweichungen wie „die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn…“. Generell bezieht sich das ArbZG aber immer auf werktägiche Arbeitszeit.

Was machen z.B. Mitarbeiter im einem Rechenzentrum, wo der GAU
aufgetreten ist und man eine bestimmte Stundenzahl zur
Verfügung hat, um das System wieder zum Laufen zu bringen -
geht man da nach 13 Stunden nach Hause, um 11 Stunden frei zu
haben oder zieht man die Stunden und Tage über das Wochenende
durch, damit am Montag die Systeme wieder laufen?

Das wird im Endeffekt immer dann von der Aufsichtsbehörde oder im Streitfalle vom Gericht zu entscheiden sein. Das ist aber - wenn Du vom GAU sprichst - auch eine Anspielung auf den von mir benannten § 14 ArbZG „Außergewöhnliche Fälle“. Und da ist es so definiert:
(…)in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind
(…) einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
(…)
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(…)

Auch wird es möglich sein, die Arbeitszeit eines Technikers weit auszudehnen, wenn er der einzige ist, der die Explosion des örtlichen Kernreaktors verhindern kann. :wink:

Hintergrund: Meine Kollegen und ich arbeiten in der
Erwachsenenbildung (Betreuung von Berufs-Umschülern), und ein
Kursteilnehmer kam aus der Berufsschule zurück und berichtete
von einer Aussage der Berufsschullehrerin, in einem Bürojob
sei sichergestellt, dass man niemals mehr als 48 Stunden die
Woche arbeiten müsse. Dies ist - ich finde zu Recht - vom
Umschüler anhand des ArbZG angezweifelt worden, was zu einer
Esskalation in der Diskussion mit der Berufsschullehrerin
geführt hat (von daher möchten wir den Umschüler natürlich mit
„Argumentations-Munition“ ausstatten). :smile:)

Hätte die Lehrerin das Wort „durchschnittich“ noch dazwischen gesetzt, wäre es ja richtig. Einen generellen Ausschluss von mehr als 48 Stunden zu behaupten, wäre natürlich Quark. Dazu muß man aber gar nicht wilde Fälle spekulieren, sondern einfach darauf hinweisen, daß sich die gute Frau den § 3 ArbZG mal durchlesen sollte. Dann soll sie im Kopf mal 10x6 rechnen und den Sonntag noch draufschlagen. Wenn sie dann im ArbZG nirgends einen Paragraphen findet, der etwas anderes speziell für Bürojobs regelt, dann wird’s eng für sie…

Aber habt Nachsicht mit der „Expertin“. Daß sie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit kennt, spricht schon mal für sie. Da kenne ich ganz andere Granaten :o)))))

Wenn ihr den Berufsschüler mit Munition bewaffnet, solltet ihr ihn auch mit Weisheit segnen und ihm sagen, daß er das im Vier-Augen-Gespräch klären soll. Denn wenn man die Lehrerin vor versammelter Klasse bloßstellt, gewinnt man nichts, sondern verilert letztendlich doch.

Gruß,
LeoLo