Mündliche Probezeit verlängerung

Guten Tag,

Ich hab folgenden Sachverhalt und würde mich freuen was ihr dazu sagt.

Jemand ist seit dem 01.01.09 in einer Praxis angestellt. Die Probezeit verläuft sich laut Vertrag auf 1/2 Jahr. Das heißt 30.06.09 wenn ich mich nicht täusche.

Nun hat dieser Jemand am 22.06.09 eine Mündliche Verlängerung der Probezeit bekommen ohne einer Begründung (Begründung wäre ja für mich: Unpünktlichkeit, schlechte Arbeitergebnisse etc.)

  1. Frage ist das Rechtens?

Heute (16.07.09 - Also außerhalb der Probezeit) hat dieser Jemand ein handschriftliches Blatt bekommen wo kurz drauf steht das die Probezeit um 3 Monate verlängert worden ist. Sowie die Anmerkung das diese Änderung diesem Jemand bereits am 22.06.09 mündlich gegeben wurde.

  1. Frage ist dieses Blatt damit Rechskäftig?

Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Michael

Hallo,

Nun hat dieser Jemand am 22.06.09 eine Mündliche Verlängerung
der Probezeit bekommen
ist das Rechtens?

Nun ja … es bringt dem AG nichts, die Probezeit zu verlängern.

‚‚Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.‘‘
http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

‚‚Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.‘‘
http://www.buzer.de/gesetz/5503/a75437.htm

ist dieses Blatt damit Rechskäftig?

Nö.

MfG

Hallo

ist dieses Blatt damit Rechskäftig?

Nö.

Najaaaa…
Also auf der einen Seite hast Du Recht, auf der anderen Seite auch wieder nicht. Wenn die Verlängerung der Probezeit in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen wurde und wenn eine mündliche Änderung des AV vertraglich nicht ausgeschlossen wurde und wenn die Verlängerung fristgerecht erfolgte (z.B. tariflich bedingt), dann wäre sie wirksam. Natürlich hat sie keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz oder die Kündigungsfrist, aber an eine Probezeit können ja auch weitere Dinge gekoppelt sein, z.B. auch das Gehalt, aber auch Kündigungsfristen sofern sie das gesetzliche Minimum erfüllen. Es wäre also durchaus möglich, zum Beispiel während der Probezeit von 6 Monaten eine Küfrist von 4 Wochen zum Monatsende zu vereinbaren und danach 3 Monate zum Quartal. Die Probezeitverlängerung über die 6 Monate hinaus hätte dann auch Auswirkungen auf die einzuhaltende Küfrist. Wäre beispielsweise ein nachvollziehbares Argument bei einem Kleinbetrieb ohne Anwendung des KSchG und hoher Fehlzeit in den ersten sechs Monaten.

Also eine Probezeit darf durchaus den Zeitraum von 6 Monaten überschreiten. In den seltensten Fällen macht das aber Sinn.

Das ist natürlich alles nur theoretisches Blabla, aber Du weißt, ich bin ein kleiner Korinthenk.cker.

Gruß,
LeoLo