Überstunden + Freizeit im Einzelhandel

Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Thema sind Überstunden als Angestellte im Einzelhandel(ohne Tarif)und Feiertagsregelung. Gibt es arbeitsrechtlich
gültige Regelungen in einem Kleinbetrieb zu folgendem Sachverhalt:

  1. Am verkaufsoffenen Sonntag ist das Geschäft geöffnet. Die 7
    Arbeitsstunden werden von den Chefs als „normale“ Überstunden
    verrechnet, also ohne Zuschlag wg. So-Arbeit (100% oder?) und mit den
    monatlich 8 zu leistenden Überstunden, die im Gehalt mit drin sind,
    verrechnet. Ist das so korrekt?
    Oder müssten die 7 Std. doppelt genommen werden = 14 Ü-Stunden, da
    die Sonntagsarbeit doch auch doppelt bezahlt wird? Oder müsste gleich der Stundensatz von Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt werden?

  2. Freier Tag: Der freie Tag ist auf Donnerstag gelegt (weil Sa immer Arbeitstag). Wegen Urlaubsvertretung wird ausnahmsweise am Donnerstag gearbeitet und der Chef verlegt den freien Tag auf den Mittwoch, der ein Feiertag ist - also sowieso frei. Ist das rechtens ? Denn so ist der AN einfach um einen Tag betrogen worden, oder?

Antwort zu diesen beiden Themen wäre nett! Danke,
Isehase

Hallo Ulrike,

Am verkaufsoffenen Sonntag ist das Geschäft geöffnet. Die 7
Arbeitsstunden werden von den Chefs als „normale“ Überstunden
verrechnet, also ohne Zuschlag wg. So-Arbeit (100% oder?) und
mit den monatlich 8 zu leistenden Überstunden, die im Gehalt mit drin
sind, verrechnet. Ist das so korrekt?

das kommt auf den Arbeitsvertrag, den Arbeitsort und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an, weil in vielen Bundesländern die Tarife allgemeinverbindlich waren, die Zuschläge regeln. Es könnte aus Nachwirkung ein Anspruch bestehen (auch im Kleinbetrieb). Besteht das Arbeitsverhältnis erst nach 1999, sieht es da aber schlecht aus, weil zuvor fast alle Tarifverträge im Einzelhandel ihre Allgemeinverbindlichkeit verloren haben.

Die Betrachtung des Sonntags als Überstunde im Sinne des Vertrages ist denkbar, ob die Abgeltung mit dem Gehalt zulässig ist, hängt von der Höhe des Gehalts ab, in dem die 8 h (ca. 5% des Monatsgehalts) denn enthalten sein sollen. Da die Tarife auch im Gehaltsbereich nicht verbindlich sind, kann in den Grenzen des Lohnwuchers (25-50 % unter Tarif) so gut wie alles vereinbart werden. Es besteht also eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass Du keine Zuschläge beanspruchen kannst - übrigens wie heutzutage die meisten Menschen, die am Sonntag arbeiten müssen.

  1. Freier Tag: Der freie Tag ist auf Donnerstag gelegt (weil
    Sa immer Arbeitstag). Wegen Urlaubsvertretung wird
    ausnahmsweise am Donnerstag gearbeitet und der Chef verlegt
    den freien Tag auf den Mittwoch, der ein Feiertag ist - also
    sowieso frei. Ist das rechtens?

Das ist nur rechtens, wenn an dem Mittwoch in dieser Woche von dem AN auch dann nicht gearbeitet worden wäre, wäre kein Feiertag gewesen. Das kann vielleicht sogar sein, weil ja statt dessen am Donnerstag gearbeitet wurde, d.h. der reguläre, offenbar vereinbarte Freizeittag (5-Tage-Woche?) war zu verschieben. Also wenn es z.B. eine Regelung im Betrieb gibt, dass bei unvorhergesehener Arbeit am Freizeittag der Freizeittag einen Tag vorverlegt wird und das dann gerade in dieser Woche ein Feiertag ist, der Feiertag nicht bezahlt werden muss. Es spricht hier aber mehr dafür, dass der Freizeittag bewusst auf den Feiertag gelegt wurde, um die Bezahlung des Feiertages zu verhindern. Das Gegenteil kann vom AG noch bewiesen werden.

Antwort zu diesen beiden Themen wäre nett! Danke,

Gerne. Ach ja: Kleinbetrieb? Wieviele Voll- und Teilzeitmitarbeiter? Bis zu bestimmten Betriebsgrößen gibt es ja keinen Kündigungsschutz. Da bringt einem das schönste Recht nicht soviel, wenn man morgen dann gekündigt wird.

§ 23 KSchG

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 -
7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und
Verwaltungen, in denen in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt
werden.

In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel 10 oder
weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten
Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 - 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2
nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem
31.12.2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung
der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur
Beschäftigung von in der Regel 10 Arbeitnehmern nicht zu
berücksichtigen.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den
Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen

Grüße
EK

Hallo EK,

vielen Dank für deine Anwort. Scheint alles nicht so transparent geregelt zu sein im Einzelhandel mit wenig Angestellten.

Hier scheint der/die ChefIn noch Chef zu sein…

Gruß
Isehase