Überstundenanweisung

Hallo, - bezugnehmend auf meine Anfrage weiter unten -

meine Frage ging vorgestern um die allgemeine Anweisung von Überstunden, da wollte Xolophos den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages wissen:

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Überstunden werden nicht gesondert vergütet und können nicht abgesetzt werden“

Dies sollte in eine allgemeine Anweisung umgewandelt werden, in dem Überstunden bei betrieblichen Belangen angewiesen werden können.

Allerdings gibt es jetzt eine neue Entwicklung: Der Arbeitnehmer soll eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschreiben, wo wortwörtlich steht, als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag:

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bis zu 12 Überstunden je Kalendermonat sind mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltvergütung enthalten.“

Wie kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren? Kann er das überhaupt? Was wären die Folgen einer Unterschriftsverweigerung, wahrscheinlich Kündigung, oder?
Oder ist so eine Regelung im Nachhinein sowie hinfällig, so das der AN diese Vereinbarung ruhig unterschreiben kann, sich aber dann doch weigern kann mit dem Hinweis auf den ursprünglichen Vertrag?

Grüße

dgu

Hallo dgu,

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Überstunden werden nicht gesondert vergütet und können nicht abgesetzt werden“

heißt, zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben werden Überstunden erwartet, aber nicht vergütet. Für diese Stunden wird auch kein Arbeitszeitkonto geführt.
Soll heißen, ist im Preis (Bruttolohn) inbegriffen.

Dies ist ab einer bestimmten Gehaltsgruppe schon immer üblich.

Bei AT-Gehältern steht auch sinngemäß im Arbeitsvertrag „Überstunden, erforderliche Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen“ sind mit dem Bruttogehalt abgegolten.

Es ist aber im Gegenzug auch üblich, dass ein AN mal ein paar Stunden oder auch einen Tag frei nehmen kann, ohne genaue Aufrechnung.

(Wie es in den Wald reinschallt, schallt es auch zurück)

Anweisung,
in dem Überstunden bei betrieblichen Belangen :angewiesen werden können.

Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag:

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bis zu 12 Überstunden je Kalendermonat sind mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltvergütung enthalten.“

Wäre gegenüber dem heutigen Zustand eine Präzisierung. Mehr als 12 Stunden wären dann zu vergüten.

Oder ist so eine Regelung im Nachhinein sowie hinfällig, so das der AN diese Vereinbarung ruhig unterschreiben kann, sich aber dann doch weigern kann mit dem Hinweis auf den ursprünglichen Vertrag?

Nein. Eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag ist, wenn kein Termin in die Zukunft gesetzt wird, ab dem Tag der Unterschriftsleistung durch AG und AN gültig.

Solche lohn- oder tarifrechtlichen Änderungen bedürfen immer der Zustimmung des Betriebsrates.

Wenn kein BR da ist, sollte man sich mal die betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens ansehen und abwägen, ob einem der Arbeitsplatz etwas wert ist, oder sich doch besser etwas anderes sucht.

Mit Gruß

hweng

Hallo,

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Überstunden werden nicht gesondert vergütet und können nicht abgesetzt werden“

heißt, zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben werden Überstunden
erwartet, aber nicht vergütet. Für diese Stunden wird auch
kein Arbeitszeitkonto geführt.
Soll heißen, ist im Preis (Bruttolohn) inbegriffen.

Dies ist ab einer bestimmten Gehaltsgruppe schon immer üblich.

Hier liegt meiner Meinung aber die Gehaltsgruppe nicht so hoch. Man könnte den Passus meiner Meinung nach auch so interpretieren: Überstunden werden grundsätzlich mal nicht erforderlich?!

Solche lohn- oder tarifrechtlichen Änderungen bedürfen immer
der Zustimmung des Betriebsrates.

Wenn kein BR da ist, sollte man sich mal die
betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens ansehen und
abwägen, ob einem der Arbeitsplatz etwas wert ist, oder sich
doch besser etwas anderes sucht.

BR ist nicht vorhanden und laut betrieblichen Newsletter war die wirtschaftliche Situation im vergangen Jahr bombig gut und wird auch dieses Jahr gut aussehen.

Ok, man wird mal überlegen, ob und was da verhandelbar ist.

Wie sind denn die Erfolgsaussichten für eine Klage?

Gruß dgu

Hallo,

Wie sind denn die Erfolgsaussichten für eine Klage?

Die Frage kann hier nicht annähernd beantwortet werden, da zu wenig Informationen über das Unternehmen, vorhandene Anweisungen und Verträge, betriebliche Übungen etc. vorliegen.

Eine persönliche Anfrage bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist angeraten.

Mit Gruß

hweng