Hallo
Unter reine Bezugnahme auf das ArbZG beträgt die maximale Einsatzmöglichkeit 32 Tage am Stück ohne freien Tag.
Bevor ein großer Aufschrei entsteht, erklärend dazu angemerkt, daß im ArbZG für die Gewährung des Ausgleichstages nicht auschgeschlossen ist, daß dieser auch im Vorfeld erteilt wird. Es gibt unterschiedliche arbeitsrechtliche Auffassungen hierzu, aber kein heranzuziehendes Urteil, welches diese These über den Haufen wirft.
Sofern tarifliche Regelungen dies ermöglichen, ist auch eine 11stündige Beschäftigung dabei denkbar, wenn (durch späteren Ausgleich) im Durchschnitt die 48 Stunden / Monat innerhalb von 6 Monaten erreicht werden. Allerdings dürfte die wöchentlich maximale Beschäftigungszeit auch dann 70 Stunden nicht überschreiten.
Das ist aber in dieser „ungünstigsten“ Kombination von vielen Faktoren, insbesondere tarifvertraglich ungünstigeren Vereinbarungen, abhängt, wird das in der Praxis zulässigerweise eher selten vorkommen.
Gruß,
LeoLo