(ab)schleppen von abgemeldeten PKWs

Hallo!

Habe ne Frage zum (ab)schleppen von zwo
abgemeldeten PKWs innerhalb eines Ortes (Garage
zu Garage, vllt. 5 km maximal):

  • braucht der Schleppende wirklich Fuehrerscheinklasse II?
  • darf man auch ein Seil (statt Stange) verwenden?
  • stimmt es, dass der geschleppte PKW keine Zulassung
    (rote Nummer) braucht (nur die alten Schilder ohne „Stempel“)?
  • wie weit darf man so max. (ab)schleppen (wieviele km)?
  • braucht man irgendwelche Papiere/Genehmigungen/Extrascheine?

Danke im Voraus!

cu
kai

hi kai,
zu deinen fragen:

  • braucht der Schleppende wirklich Fuehrerscheinklasse II? (erg.: klasse b)

ja! der andere, der abgeschleppt wird, jedoch nicht.

  • darf man auch ein Seil (statt Stange) verwenden?

ja, aber nur, wenn es nicht länger als 5m lang ist und eine fahne, wimpel, etc. in der mitte hängt.

  • stimmt es, dass der geschleppte PKW keine
    Zulassung
    (rote Nummer) braucht (nur die alten Schilder ohne
    „Stempel“)?

äää??? keine ahnung…

  • wie weit darf man so max. (ab)schleppen (wieviele km)?

sagen wirs mal so. ein max. länge gibt es glaube ich nicht, aber man sollte es, denke ich, nicht übertreiben. vor allem zur eigenen sicherheit. man wird doch recht oft übersehen.

  • braucht man irgendwelche Papiere/Genehmigungen/Extrascheine?

nicht, dass ich wüsste.

ciao und gutes schleppen
SpukieMulder

hi kai,
zu deinen fragen:

  • braucht der Schleppende wirklich Fuehrerscheinklasse II? (erg.: klasse b)

Klasse B is doch der normale…den hab ich auch.

wenn der Wagen zugelassen ist reicht der soweit ich weiss, wenn der Wagen jedoch stillgelegt ist benötigt man eine andere Klasse, weiss nicht welche.

  • stimmt es, dass der geschleppte PKW keine
    Zulassung
    (rote Nummer) braucht (nur die alten Schilder ohne
    „Stempel“)?

siehe oben, man kann stillgelegte wie zugelassene Autos abschleppen

  • wie weit darf man so max. (ab)schleppen (wieviele km)?

Eine maximale Grenze ist im Gesetz nicht festgelegt, zumindest ist mir nichts darüber bekannt.

Ihr dürft aber z.B. so nicht auf die Autobahn und ob ihr auf eine Bundesstrasse dürft halt ich auch für unwarscheinlich…

GRüsse
Sven.

Hi!

Ich hab gegenüber den unteren Aussagen, während meines LKW-Führerscheines (alte Klasse 2, beim Bund BCE) folgendes gelernt:

Habe ne Frage zum (ab)schleppen von zwo
abgemeldeten PKWs innerhalb eines Ortes (Garage
zu Garage, vllt. 5 km maximal):

  • braucht der Schleppende wirklich Fuehrerscheinklasse II?

Ja, da das zu schleppende Fahrzeug einen Anhänger darstellt, mit einem Achsabstand grösser 99cm.

  • darf man auch ein Seil (statt Stange) verwenden?

Ja.

  • stimmt es, dass der geschleppte PKW keine
    Zulassung
    (rote Nummer) braucht (nur die alten Schilder ohne
    „Stempel“)?

Keine Ahnung, Zulassungsstelle anrufen.

  • wie weit darf man so max. (ab)schleppen (wieviele km)?
  • braucht man irgendwelche Papiere/Genehmigungen/Extrascheine?

Offiziell sieht’s ja so aus, dass man ein liegengebliebenes (angemeldetes) Auto ja nur bis zur nächsten Werkstatt abschleppen darf (mit herkömmlichen Mitteln). Es kann ja eigentlich nur keiner feststellen, bzw. beweisen wo Du liegengeblieben bist.
Ok, bei einem abgemeldeten Auto ist es anders, das ist kein abschleppen, sondern schleppen. Geschleppt werden darf aber nur mit Genehmigung (Polizei, keine Ahnung), wenn der im Schleppenden KFZ LKW-Schein hat (bzw. Anhänger mit Achsabstand >99cm ziehen darf) und der Fahrer im geschleppten KFZ muss im Besitz eines gültigen Führerscheines der dementsprechenden Klasse sein.

Danke im Voraus!

Bitte
Grüsse Andre

Hallo!

Man muß hier unterscheiden zwischen „Schleppen“ und „Abschleppen“!

„Schleppen“ ist das Ziehen eines funktionstüchtigen Fahrzeugs mit einem anderen; wenn also das geschleppte Fahrzeug ebensogut aus eigener Kraft fahren könnte, dann braucht der Fahrer des Zugfahrzeugs Klasse 2 und der Lenker des gezogenen Fahrzeugs die für dieses Fahrzeug erforderliche Führerscheinklasse (könnte ja auch ein LKW sein, nicht?)

„Abschleppen“ ist das Ziehen eines NICHT funktionstüchtigen Wagens, gilt als Notfallmaßnahme (macht man ja im Allgemeinen nach einer Panne) und darf mit der für das Zugfahrzeug „solo“ geltenden Fahrerlaubnis gemacht werden.
Der Lenker des gezogenen - havarierten - Fahrzeugs braucht gar keinen Führerschein haben, er muß nur in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu steuern.

Über die Frage, ob man auch ein ABGEMELDETES (nicht funktionstüchtiges) Fahrzeug abschleppen darf, kann man spekulieren - zumindest ist es fraglich, weil ja hier keine Notsituation vorliegt. (Oder willst Du dem netten Herrn Wachtmeister erzählen, Du wärest gerade mit dem nicht zugelassenen Fahrzeug auf einer Spritztour liegengeblieben?)

Meine eigene bevorzugte Lösung wäre die: ich besorge mir entweder Kurzzeitkennzeichen (leider teuer) und fahre die Fahrzeuge auf eigener Achse zu ihrem neuen Bestimmungsort (falls sie nicht mehr fahren können: MIT gültigen Kennzeichen dürftest Du wohl unbesorgt ABschleppen!), oder ich würd mir einen Autotransportanhänger ausleihen und die Mühlen damit weiterziehen. (Falls Du einen Wagen mit AHK hast).

Für die erste Lösung könntest Du auch noch versuchen etwas Geld zu sparen: kennst Du vielleicht irgendeinen Gebrauchtwagenhändler oder einen Werkstattinhaber?
Diese verfügen häufig über rote Händlernummern, vielleicht kannst Du ihn ja bitten, dir diese Kennzeichen für die Überführung zu leihen…

Schönen Gruß,
Robert

Hallo Kai,

schau mal in die FAQ:977.

Da findest du alle wichtigen Infos zum Thema.

Gruß
Roland

Cool, hat sich so viel verändert?
Ich habe den Führerschein Klasse 3 von 1982.

Ich habe damals in der Fahrschule gelernt, das man beim abschleppen eines PKW, in diesem einer sitzen muß der ebenfalls der Führerschein der Klasse 3 haben muß.
Von einem 2er oder so war da nie die Rede.

Abschleppseil war nur erlaubt wenn die Bremsanlage des gezogenen Fahrzeuges nicht beeinträchtigt war.

Außerdem muß ein abgemeldetes Fahrzeug rote Kennzeichen haben, weil es ein führen eines Fahrzeuges im Verkehr ist, auch wenn es abgeschlept wird. Deswegen muß ja der hintere auch einen Führerschein haben, logisch.

Darüber hinaus halt auf der Autobahn ein Pannenfahrzeug nur bis zur nächsten Ausfahrt.
Auf der Landstraße nur bis zur nächsten Werkstatt.

Wenn ich jetzt die anderen Kommentare so lese finde ich da nicht viel gleiches.
Hat sich in den letzten Jahren wirklich soviel verändert?
Ich glaube, mit meinen Kenntnissen würde ich heute keinen Führerschein mehr kriegen, wenn meiner mal weg wäre.
Ich müßte ja alles neu lernen.

Winni

Hallo Robert,

Glückwunsch, Du hast als einziger bisher die Sachlage richtig beschrieben. Im übrigen mache ich aus dem Schleppen ratzfatz durch entfernen des Verteilerfingers oder das Abziehen eines Kabels ein entspanntes Abschleppen :wink:

Über die Frage, ob man auch ein ABGEMELDETES (nicht
funktionstüchtiges) Fahrzeug abschleppen darf, kann man
spekulieren - zumindest ist es fraglich, weil ja hier keine
Notsituation vorliegt. (Oder willst Du dem netten Herrn
Wachtmeister erzählen, Du wärest gerade mit dem nicht
zugelassenen Fahrzeug auf einer Spritztour liegengeblieben?)

Das ist eine „Grauzone“. Aber da auch ich öfter das Problem hatte, ein „ausgeweidetes Fragment“ zum Verwerter zu bringen, bekam ich folgende Aussage:
Am abzuschleppenden Auto (abgemeldet) müssen die letzten Kennzeichen angebracht sein, die Lenkung muss intakt sein, der Fahrer muss gegen herausfallen gesichert sein (Gurt), die Bremsen müssen beim abschleppen mit Seil funktionieren, ein Warndreieck muss im Heckfenster angebracht sein sofern der Warnblinker ohne Funktion ist.
Versicherung ist über das ziehende Fahrzeug abgedeckt (wie zulassungsfreier Anhänger).
Auf diese Weise habe ich schon abgemeldete Autos ohne Motor, Türen, Heckklappe und Innenausstattung zum Schrott gebracht (also wirklich nur Karosse auf vier Rädern mit Lenkrad).
Gruss Sebastian