Hallo,
das kann durchaus richtig sein. Das „Problem“ ist, dass bei der Ermittlung des Baföganspruchs das Einkommen des Studenten im Bewilligungszeitraum betrachtet wird (anders als beim Elterneinkommen, wo das Einkommen von vor zwei Jahren gilt).
Ein vereinfachtes Beispiel: Du gibst im Antrag an, im BWZ voraussichtlich 3000 Euro zu verdienen. Damit bist du unter der Freigrenze von 4.800 Euro - dein Einkommen wird also nicht angerechnet.
Nun bekommst du die heißersehnte Promotionsstelle (herzlichen Glückwunsch übrigens), wodurch du plötzlich nicht 3.000 Euro, sondern 10.000 Euro im BWZ verdienst.
Damit gelten über 5.000 Euro als anrechenbares Einkommen (was objektiv betrachtet auch nur gerecht ist, denn mit dem Job bist du nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen). Da bleibt von deinem vorher ermittelten Bafög-Anspruch nicht mehr viel übrig
Je nach Vergütung der Promotionsstelle macht es natürlich Sinn, genau zu gucken, welche Kosten man gegenrechnet (Versicherungspflicht etc.). Aber am Ende des Tages kann es gut sein, dass du einen guten Teil oder sogar alles Bafög zurückzahlen musst.
Aus diesem Grund werden die Bafögbescheide auch immer nur unter Vorbehalt erteilt - nachträgliche Änderungen sind nicht ungewöhnlich.
Wenn du dich jetzt richtig ärgerst, weil du dein mühsam verdientes Geld an den Staat zurückzahlen musst, hier zwei Tipps:
- Handle mit dem Bafögamt aus, dass du das Geld erst zurückzahlen musst, wenn du es auch verdient hast (sprich: tendenziell am Ende des BWZ).
- Freu dich schon mal perspektivisch: Jeden Euro, den du jetzt nicht bekommst, musst du am Ende auch nicht zurückzahlen
Viele Grüße
tinastar