Buchrecherche - Arbeitsweise der Kripo - ungefähres Zeitfenster

Schon wieder stellt sich mir eine Frage, deren Antwort mir wohl nur die Experten liefern können, auch wenn es nur eine Kleinigkeit ist. Mein (Teilweise doch sehr unprofessionelles) Halbwissen aus dem Fernsehen, hilft mir hier gerade nicht weiter.

Es geht um einen Handlungsfaden in meinem neuen Roman, der mehr Authensität braucht.

Eine wohlhabende Frau wird ermordet. Ihr Testament ist bei einem Notar hinterlegt und beinhaltet die Info, dass Ihre Tochter (die ihre Mutter jedoch nie kennengelernt hat) Alleinerbin ist.

Frage 1: Ist es richtig, dass der Notar verpflichtet ist, dieses Testament an die Ermittler herauszugeben, noch bevor die Tochter diese Info erhält?

Frage 2: Wie ist hier das ungefähre Zeitfenster? Wie viele Tage / Wochen oder gar Monate vergehen, bis die Kripo diese „Alleinerbin“ aufsucht routinehalber befragen wird?

Hallo!

zu 1) ja, zur Einsicht bzw. Kopie.
zu 2) es werden nur Stunden vergehen. Je nachdem ob man Namen/Adresse der Tochter so schnell findet.

Polizei sucht doch in den Unterlagen der Toten und findet Hinweis entweder auf die Tochter (als Angehörige wird sie doch in jedem Fall verständigt und befragt). Oder sie findet Hinweis auf Testament (Kopie).

Wem nützt Testament ? Wer hat vom Tod einen Vorteil ?
Auch deswegen wird die Tochter sehr schnell befragt werden.

MfG
duck313

Super! Damit kann ich eine Menge anfangen, dankeschön.

Hallo,

allerdings wäre eine Hinterlegung nur beim Notar eine unübliche Regelung. Der Normalfall beim notariellen Testament ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht, wobei natürlich der Notar die Urkunde in der Urkundenrolle vermerkt und auch in der eigenen Handakte in Kopie hat.

Einfach so werden allerdings weder Notar noch Nachlassgericht das Testament rausrücken. Da braucht es schon eine ganz offizielle Anordnung der Beschlagnahme, und selbst die ist bei Testamenten nicht so ganz einfach, da Testamente zum „Kernbereich der privaten Lebensführung“ gehören. Es gab hierzu vor ein paar Jahren mal ein Urteil des LG Koblenz, wo im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses für die Räume einer GmbH auch ein Umschlag mit dem Begriff „Testament“ beschlagnahmt und geöffnet wurde. In dem befand sich das private Testament eines Gesellschafters und Mitgeschäftsführers. Hierin bestätigten sich die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden vermuteten Auslandsvermögen. Das Testament durfte jedoch dann im Steuerstrafverfahren nicht als Beweis verwendet werden.

Da der Fall hier sich nicht auf Ermittlungen gegen die Erblasserin beziehen, könnte man wohl bei ausreichender Argumentation der Bedeutung des Testaments für die Ermittlungen zum Tode der Erblasserin zu einer Beschlagnahme kommen. Aber das ist schon eine grenzwertige Sache.

Gruß vom Wiz

1 Like