Gebrauchtwagenverkauf - Kennzeichen

Hallo,

nehmen wir an Person A möchte seinen Wagen verkaufen und schlägt Person B als Lösung die Anmeldung von Kurzzeitkennzeichen vor. Diesem sind diese aber zu teuer, weil er noch gar nicht weiß, ob er nach seiner langen Reise zu dem Gebrauchtwagenverkaufsort, das Auto überhaupt kaufen wird.
Person B schlägt vor das Auto mit den vorherigen Kennzeichen, Vertrags geregelt, am nächsten Tag abzumelden. Doch das kann gut gehen oder auch nicht.

Nach dem Kenntnisstand von Person A ist dies aber mit Risiko verbunden und bei einem Unfall wäre weiterhin die Person A zunächst Schuld.

Welchen Weg würdet Ihr eingehen, um den Verkauf nicht platzen zu lassen und trotzdem eine verbindliche Lösung zu finden?

Thorsten

hallo,

nehmen wir an Person A möchte seinen Wagen verkaufen und
schlägt Person B als Lösung die Anmeldung von
Kurzzeitkennzeichen vor. Diesem sind diese aber zu teuer, weil
er noch gar nicht weiß, ob er nach seiner langen Reise zu dem
Gebrauchtwagenverkaufsort, das Auto überhaupt kaufen wird.

das verstehe ich im zusammenhang mit dem folgenden nicht ganz. wird das auto nun verkauft oder nicht? oder fährt b nur zu einem gebrauchtwagenmarkt um es dort zu verkaufen?
ich gehe mal davon aus, dass b das auto kauft!

Person B schlägt vor das Auto mit den vorherigen Kennzeichen,
Vertrags geregelt, am nächsten Tag abzumelden. Doch das kann
gut gehen oder auch nicht.

richtig. ist aber egal wenn du einen kaufvertrag mit datum und uhrzeit der übergabe machst.

Nach dem Kenntnisstand von Person A ist dies aber mit Risiko
verbunden und bei einem Unfall wäre weiterhin die Person A
zunächst Schuld.

schuld kann nur der sein, der den unfall verursacht hat.

Welchen Weg würdet Ihr eingehen, um den Verkauf nicht platzen
zu lassen und trotzdem eine verbindliche Lösung zu finden?

siehe oben und dann eine kopie davon an zulassungsbehörde + versicherung schicken.
sollte der erwerber einen unfall vor ummeldung bauen muß die alte versicherung einspringen. der sf des versicherungsnehmers wird allerdings nicht belastet. der versicherer wird eine zeit lang abwarten ob das kfz umgemeldet wird. geschieht das nicht führt er eine s.g. erwerberkündiung durch und legt das kfz still.
begeht der erwerber eine straftat/ordnungswidrigkeit mit dem kfz kann der verkäufer jederzeit beweisen, dass er das kfz verkauft hat.
kaufverträge gibts im www zuhauf zum kostenlosen download.

mfg
snake

Hallo,

sollte der erwerber einen unfall vor ummeldung bauen muß die
alte versicherung einspringen. der sf des versicherungsnehmers
wird allerdings nicht belastet. der versicherer wird eine zeit
lang abwarten ob das kfz umgemeldet wird.

Die Versicherung bzw. die Zulassungsstelle erhält den Kaufvertrag erst am nächsten oder übernächsten Werktag. Wenn der Erwerber in der Zwischenzeit einen Schaden hat, dann zahlt die alte Versicherung. Ich wage zu bezweifeln, dass keine Sf-Rückstufung erfolgt, wenn das Fahrzeug nicht rückwirkend auf den Erwerber angemeldet wird. Inbesondere in den Fällen, in denen ein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug verschrottet wird.
Wenn allein die Vorlage des Kaufvertrages die Belastung des Kfz-Vertrages verhindern würde, dann wären Manipulationen Tür und Tor geöffnet.
Was spricht dagegen, dass der mögliche Erwerber bereits eine Deckungszusage für ein Kurzzeitkennzeichen mitbringt und bei tatsächlichem Kauf dann vor Ort bei der Zulassungsstelle einlöst.

Gruß Woko

Hi, ich stimme WOKO in allen Punkten zu. Es bleibt ein uneinschätzbares Restrisiko für den Verkäufer ein KFZ angemeldet zu verkaufen!
Wenn das ein Händler kaufen will, kann es für ihn ja kein Problem sein das KFZ mit roten Kenzeichen zu überführen.
Und wenn ein Privater kaufen will, sich aber nicht schlüssig ist, soll er mit ´nem Trailer anreisen und das KFZ darauf überführen oder auch nicht.
Winterräder oder nicht hat damit aber rein garnichts zu tun.
MfG ramses90

Hallo

Im „Kleingedruckten“ finde ich unter „Übergang der Versicherung auf den Erwerber“

Veräussern sie Ihr Fahrzeug so geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.

Aber auch…
Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. :frowning:

Soweit so schlecht.

Gruss vonsales

Hallo,

im § 95 VVG ist das klar geregelt. Der neue Eigentümer tritt für die Versicherung an die Stelle des alten Eigentümers/Verkäufers. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags hat der Verkäufer keinerlei Geschäftsbeziehungen mehr zur Versicherung; bei einem VU passiert ihm nichts. Das gilt aber nur, wenn der Versicherer Kenntnis über den Eigentumsübergang bekommt. Also sollte der Verkäufer die Versicherung unverzüglich über den Verkauf informieren. Den Kaufvertrag auch gut aufbewahren.

Gruss

Iru

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