GEZ-Befreiung bei Pflegestufe 1 ?

Aus http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/in… kann man erfahren (wenn auch nicht verstehen), dass die zur Familie gezogene Oma wieterhin GEZ zahlen muss.

Interpreetiere ich http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/… dahingehend richtig, dass sie davon befreit werden kann,
wenn sie entweder mindestens 80% behindert ist UND die Buchstaben RF hat,
oder
wenn sie Pflegestufe 1 oder mehr hat?

Wie beantragt man die Befreiung? Formloses Briefchen?

Gruß JoKu

wenn sie entweder mindestens 80% behindert ist UND die
Buchstaben RF hat,

ja, dann kann man befreit werden

oder
wenn sie Pflegestufe 1 oder mehr hat?

nein, das reicht nicht, sondern man muss Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder LAG beziehen, sprich, vom Sozialamt. Wenn man diese Leistung von der Pflegekasse bezieht, begründet dies keinen Anspruch (so jedenfalls verstehe ich die Befreiungsverordnung).

Wie beantragt man die Befreiung? Formloses Briefchen?

Nein, dafür gibt es einen Vordruck, den man beim Bürgerbüro oder ähnlicher Stelle bei der Stadtverwaltung bekommt. Dort müssen auch die Befreiungsvoraussetzungen bescheinigt werden.

Gruß
Nelly

wenn sie entweder mindestens 80% behindert ist UND die
Buchstaben RF hat,

ja, dann kann man befreit werden

Unter welchen Bedingungen bekommt man RF
und wie wird das beantragt?

Gruß
JoKu

Antrag
Hallo,

Wie beantragt man die Befreiung? Formloses Briefchen?

Klick mal in Deinem eigenen Link:
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/…
auf das grüne ‚Antrag‘…
Beim Abschicken nicht die ‚Beweise‘ für den Antragsgrund vergessen.
Und rechtzeitig ggf. eine Verlängerung beantragen.
Beachten: rückwirkend gibt es keine Befreiung, also so schnell wie möglich das ganze.
Gruß
loderunner

Hi,

folgendes habe ich dazu gefunden:

"Diese gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ sind nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt bei:

-Blinden oder nicht vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

-Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

-Behinderten mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören:

-Behinderte, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,

-Behinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),

-Behinderte mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,

-Behinderte nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppresiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich.

-geistig oder seelisch Behinderte, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

Die Behinderten müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet. Behinderte, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Berufstätigkeit eines Behinderten ist in der Regel ein Indiz dafür, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ nicht erfüllt sind."

Quelle: http://www.rp-giessen.de/me_in/medien/versorgung/hae…

Beantragt werden muss der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal RF beim Versorgungsamt.

Gruß
Nelly

Danke für die Infos!

Dann muss man mal sehen, dass die herzkranke Oma die Buchstaben aG und RF in den BehAusweis bekommt.
Wenn sie wegen Herzproblemen höchstens 40 bis 50m am Stück laufen kann und sonst jemanden zum Rollstuhlschieben braucht, sollte das möglich sein.

Gruß JoKu

Hallo,

vergiß es. Das reicht nicht. Mit RF sind die Versorgungsämter knauserig, eigentlich bekommt dieses Merkmal kaum noch jemand.

Mit einem Rollstuhl kann man an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen (schon mal beim Musikantenstadl oder Wetten Dass das Publikum angesehen…?).

Da müsste Oma schon dazu neigen, Anfälle zu bekommen etc., dass sie auch mit Rollstuhl nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Grüße
EK

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Mit einem Rollstuhl kann man an öffentlichen Veranstaltungen
teilnehmen (schon mal beim Musikantenstadl oder Wetten Dass
das Publikum angesehen…?).
Da müsste Oma schon dazu neigen, Anfälle zu bekommen etc.,

das nicht,
aber sie hält höchstens eine Stunde am Stück aus und dann braucht sie wieder Pause und Ruhe.

Grüße
JoKu