Harz IV-Empfänger/Wohneigntum

Wenn eine Person Harz IV Empfänger ist, darf diese Person Wohneigentum erben, z. Bsp. ein Ein-Familien-Haus?

Erben darf man immer! Egal ob reich oder arm. Und manch einer ist froh, den Status Hartz-Empfänger auch wieder loszuwerden - manch einer auch nicht…
Aber die wohl gemeinte Frage, nämlich der Folgen eines angetretenen Erbes mit entsprechenden Wert kann ich nicht genau beantwortet - auch von weiteren Faktoren abhängig. Aber generell kann man Hartz beziehen und Eigentum besitzen.
Jedoch sollte einiges hinterfragt und bedacht werden. z. B. wer bewohnt das Erbe / Haus? Selbst einziehen? Vermieten und nebst Kosten, Rücklagen etc damit Einnahmen haben? Hier sollte auch ein Steuerberater etc aktiv werden!

Moin,

ich kann nur meine eigene Erfahrung schildern.

Ich besitze eine „normales“ EFH, das von der Familie selbst bewohnt wurde (Frau, 2 Kinder und ich), dies war wohnflächenmäßig i.O.

Als die Kinder zum Studium auszogen, änderte sich die Situation, d.h. das Haus war zu groß!

Wir wurden aufgefordert die Belastung zu senken, ich glaube es war eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt.

Egal was wir gemacht hätten, wir hätten nicht ausziehen müssen, ABER die Zuschüsse wären auf das Maß für einen angemessenen Wohnraum reduziert worden. Wir hätten also u.U. untervermieten müssen.

Ob sich etwas geändert hat, weiß ich nicht, auch handeln die verschiedenen Jobcenter sehr unterschiedlich. Manchmal kommt es auch darauf an, wie man sich mit dem Fallbetreuer versteht, sie haben schon einen gewissen Ermessensspielraum.

Vlt. helfen Dir diese Erfahrungen.

Gruß Volker und nur keine Panik!

Auf meine Fragen:

  • „Ja, erben schon.“
  • Es wird aber mit den Bezügen verrechnet. Bitte den Fallberater kontaktieren. Wenn Familie kleiner wird, werden die Bezugsgelder verringert - klar, man hat ja weniger Mäuler zu stopfen.

Je nach Wohnlage des Objekts , kann das eine gute Sache sein (Wertvermehrung).

hallo,
im Moment kann ich auch nur das schreiben was bereits erwähnt wurde.Aber ich versuche noch etwas mehr darüber heraus zu finden. Melde mich in 1-2 Tagen wieder.
by medealuna

Wenn Du erbst, musst Du dies der ARGE mitteilen und die werden Dir dann sagen, dass Du es wohl verkaufen musst, damit Du dann von diesem Geld Deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst, falls Du keinen Job findest.

Hallo.

Tritt der Erbfall, d. h. der Tod des Erblassers, vor der Bedarfszeit ein, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Eine Erbschaft ist nur dann als (einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Erbfall während der Bedarfszeit eintritt.
Soweit ich den Sachverhalt verstehe, beziehen Sie Arbeitslosengeld 2 und würden dann erben, also wäre es ein einmaliges Einkommen.

Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht. Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet und unabhängig von der Höhe der Einnahme. Der Verteilzeitraum wird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts begrenzt. Er wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – entfällt. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen (BSG-Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R).