Hallo,
die Länder haben jeweils eigene Straßen- und Wegegesetze erlassen. In diesen (z.B. in NRW) steht eindeutig die Pflicht zur Räumung/Streuung bei Schnee und Glatteis. Es steht aber darin auch das Recht zur Übertragung von Pflichten auf die einzelnen Gemeinden.
Damit kommen dann Städte und Gemeinden ins Spiel, die wiederum ihre eigenen Regelungen aufstellen, bei uns heisst das Straßenreinigung- und Winterdienstsatzung. Die Eingliederung in Straßenkategorien wie von dir beschrieben gibt es in dieser Satzung so ähnlich auch.
Meist werden hier nur die Prioritätsstraßen (Hauptstraßen) geräumt, die Nebenstraßen sind Sache der Anlieger, wie z.B. hier beschrieben:
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Für den Winterdienst gilt: Grundsätzlich werden nur Straßen und Marktplätze gestreut, die verkehrsbedeutend sind und gefährliche Stellen aufweisen. Insgesamt gibt es über 50 Streupläne, die von der Stadt in Streuklassen A und B aufgeteilt wurden. Die nach A- und B-Plänen zu streuenden Straßen werden zeitlich parallel abgefahren. Die in den sogenannten A-Plänen enthaltenen Straßen (=besonders verkehrsbedeutend und gefährlich, zum Beispiel alle Buslinien und Durchfahrtsstraßen) werden rund um die Uhr gestreut, wohingegen die Straßen der B-Pläne im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr gestreut werden.
Viele Straßen sind in diesem Streuplan nicht enthalten. Dort ist der Anlieger verpflichtet, zusätzlich zum Gehweg gefährliche Stellen auf der Fahrbahn zu räumen und zu streuen und die erforderlichen Übergänge für Fußgänger zu räumen und zu streuen. Anrufe von Privatpersonen, die einen Streudienst in Nebenstraßen wünschen, können leider nicht berücksichtigt werden.
Vollständige, rechtsverbindliche Auskunft über den Winterdienst gibt die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung.
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So oder ähnlich handeln m.W. nach alle Städte und Gemeinden.
Gruß
Nita