Hallo,
„… wenn zu erwarten ist, dass 1. Steuern vom Einkommen, (…) im Bewilligungszeitraum zu leisten sind“
ist der einschlägige Text aus § 16 I WoGG. Aus diesem Text geht hervor, dass es für den pauschalen Abzugsbetrag nicht darauf ankommt, ob Lohnsteuer einbehalten wird, sondern ob Steuern vom Einkommen zu leisten sind.
Ja, hatten wir schon geklärt. Und da explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden war, hatte ich mich auf die diesbezüglichen Möglichkeiten/Auswirkungen beschränkt. Kern der Aussage war und ist, dass dies einen Einfluss haben kann.
Und das sind sie bei der Verschiebung der Vorauszahlungen vom einen zum anderen Ehegatten durch III/V von beiden Ehegatten, unabhängig davon, dass ggf. bloß einer von beiden qua Lohnsteuerabzug die Vorauszahlungen alleine geleistet hat.
Ob jemand die Vorauszahlungen alleine leistet, hat eben Auswirkungen darauf, wenn der andere nicht noch in anderer Form welche leistet. Leistet der andere keine, bekommt der von seinem Jahreseinkommen keine 10% pauschal abgezogen.
Es war ganz explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden.
Jo, und meine explizite Antwort ist: Diese spielt bei der Berechnung des Jahreseinkommens gem. WoGG keine Rolle. Sie hat keinen Einfluss auf das Jahreseinkommen, weil der Abzug immer vorzunehmen ist, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen zu leisten sind.
Und immer wenn ich eine Steuerklasse habe, wird auch Lohnsteuer abgezogen? Natürlich nicht. Die Frau könnte in der IV 1.000€ brutto verdienen und es würde keine Lohnsteuer einbehalten. Dann stellt ich eben die Frage, auf welche Weise, sie dann doch welche zahlen wird, wenn man keine andere Gestaltungsmöglichkeit hat. Kann man das über Kapitalerträge oder andere Einkommen machen, kann man sich das mit den Steuerklassen sparen.
Es geht hier ja aber nicht um die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaars nach einer gemeinsamen Veranlagung
um diese geht es, weil an der genannten Stelle nicht „Lohnsteuer“, sondern „Steuern vom Einkommen“ steht.
Dann lies Dir bitte den §16 nochmal genau durch. Da steht, dass die 10% vom Jahreseinkommen abgezogen werden. Dann schauen wir in den §14. Das Jahreseinkommen ist das Einkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds. Also nicht das aller, sondern das eines. Bedeutet, dass das einzelne Mitglied auch Steuern zahlen muss, damit von dessem Jahreseinkommen diese 10% abgezogen werden. Und jetzt wiederhole ich mich, dass dann bei entsprechenden Einkommenshöhen und -arten die Steuerklassenwahl das einzige Gestaltungsinstrument sein kann. Der springende Punkt bei der Einkommensberechnung für das Wohngeld ist eben, dass da nicht alles gleich in einen Topf geworfen wird, sondern dass die Berechnung zunächst für jede Person separat erfolgt. Und erst dann werden die so ermittelten Beträge zusammengeworfen.
Grüße