Steuerklassenwechsel ja oder nein ?

Hallo,

im Juli erwarten meine Frau und ich unser 4. Kind.
Nun überlegen wir ob wir die Steuerklassen wechseln sollen.
Sind im Moment beide in der 4 und verheiratet.
Aber welchen Einfluss hätte ein Wechsel auf Wohngeld / Lastenzuschuss und Kinderzuschlag ?
Beraten kann und wird uns ja kein Amt in solchen Fragen.

MfG
hsvchen

Berücksichtigung ESt bei Wohngeld
Servus,

der tatsächliche Lohnsteuerabzug hat keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das nach §§ 13 - 18 WoGG berechnet wird; ein Abzug für Steuerbelastung wird vom Gehalt gem. 16 WoGG pauschal vorgenommen (was ja auch ganz vernünftig ist, weil der Lohnsteuereinbehalt überhaupt keine Aussage über die tatsächliche Steuerbelastung erlaubt).

Schöne Grüße

MM

Würden Sie uns also einen Steuerklassenwechsel raten ?

Gruss

Servus,

was sollte bei einem Steuerklassenwechsel herauskommen?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

der tatsächliche Lohnsteuerabzug hat keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das nach §§ 13 - 18 WoGG berechnet wird; ein Abzug für Steuerbelastung wird vom Gehalt gem. 16 WoGG pauschal vorgenommen (was ja auch ganz vernünftig ist, weil der Lohnsteuereinbehalt überhaupt keine Aussage über die tatsächliche Steuerbelastung erlaubt).

Also hat es doch einen Einfluss, wenn mit der Steuerklassenwahl sichergestellt wird, dass von Einkommen im Bewilligungszeitraum auch Steuern abgezogen werden. Wenn keine Steuer abgezogen würde, dann würden auch nicht pauschal 10% abgezogen? Oder verstehe ich das falsch. Anders als bei der Zusammenveranlagung im Steuerrecht, wird beim Wohngeld das Jahreseinkommen aller Personen einzeln berechnet. Es kann also passieren, dass Person A den 10% Abzug erhält, weil sie auf ihr Steuern zahlt und Person B nicht, weil sie keine Steuern zahlt, beide aber bei Zusammenveranlagung nach Steuerrecht Steuern zahlen.
So kann es irgendwie sinnvoll sein, Einkommen so zu gestalten, dass jeder wenigstens ein bißchen Steuern im Bewilligungszeitraum zahlt. Ob die dann nach dem Bewilligungszeitraum ihm Rahmen einer Steuererklärung wieder teilweise oder komplett für alle oder einzelne Personen zurückfließt, scheint keine Rolle zu spielen.

Grüße

Hallo,

die Formulierung "… wenn zu erwarten ist, dass

  1. Steuern vom Einkommen, (…) im Bewilligungszeitraum zu leisten sind"

ist nicht auf den Lohnsteuerabzug beschränkt, sondern unterscheidet nur zwischen zu versteuernden Einkommen bis zum Grundfreibetrag und darüber liegenden. Die Verzerrung des Lohnsteuerabzugs im Vergleich zur tatsächlichen ESt-Belastung bei Klassen III/V hat hier keine Auswirkung - es ist ja auch bei dieser LSt-Klassen-Kombination zu erwarten, dass Steuern vom Einkommen zu leisten sind. Der Unterschied ist bloß, dass der Ehegatte mit Klasse V höhere Vorauszahlungen geleistet hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die Formulierung "… wenn zu erwarten ist, dass

  1. Steuern vom Einkommen, (…) im Bewilligungszeitraum zu leisten sind"
    ist nicht auf den Lohnsteuerabzug beschränkt,

Es war ganz explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden. Diese spielt nunmal allein bei solchen Einkommen eine Rolle, auf die Lohnsteuer anfallen könnte.

sondern unterscheidet nur zwischen zu versteuernden Einkommen bis zum Grundfreibetrag und darüber liegenden.

Wird das im Wohngeldgesetz gemacht oder kommt es dort nur darauf an, ob im Bewilligungszeitraum Steuern zu leisten sind? In der Klasse 5 kann auch bei einem Lohn unter dem Steuerfreibetrag Lohnsteuer abgeführt werden. Somit wäre die entsprechende Wahl eine Gestaltungsmöglichkeit. Muss man freilich aufpassen, ob dann der mit der 3 noch welche zahlt.

Die Verzerrung des Lohnsteuerabzugs im Vergleich zur tatsächlichen ESt-Belastung bei Klassen III/V hat hier keine Auswirkung - es ist ja auch bei dieser LSt-Klassen-Kombination zu erwarten, dass Steuern vom Einkommen zu leisten sind. Der Unterschied ist bloß, dass der Ehegatte mit Klasse V höhere Vorauszahlungen geleistet hat.

Ja, und der mit der drei weniger.
Alles richtig. Es geht hier ja aber nicht um die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaars nach einer gemeinsamen Veranlagung, sondern darum, ob jemand im Bewilligungszeitraum welche zahlt.
Bei der Einkommensberechnung für das Wohngeld gibt es keine „Zusammenveranlagung“ aller Einkommen, bei der sich solche Unterschiede ausgleichen. Es wird für jeden einzeln das Jahreseinkommen ermittelt und erst dann das Gesamteinkommen aus der Summe dieser Jahreseinkommen gebildet.
Wenn also beide Personen diese 10% von ihrem Jahreseinkommen abgezogen bekommen möchten, dann müssen sie im Bewilligungszeitraum auch beide Steuern abführen. Wenn das nicht durch andere vorhandene Einkommensarten gelingt, dann bleibt nur noch die Steuerklassenwahl als Gestaltungsinstrument. Falls man Kapitalerträge hat, kann man darüber etwas gestalten, indem man für die Person mit dem geringeren Arbeitseinkommen, bei dem bei Klasse 4 keine Lohnsteuer anfiele, keine Freistellungsaufträge bei der Bank einreicht.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden für Kapitalerträge lediglich pauschal 100€ abgesetzt, anstatt des Freibetrags von 801€. Wenn Person A allerdings nur 80€ Kapitalerträge hat, dann werden die restlichen 20€ nicht auf die zweite Person übertragen, wei das im Falle der gemeinsamen Veranlagung der Fall wäre.
Ums nun noch komplett zu machen, ist nicht nur die Wahl der Steuerklasse wichtig. Es kann bei Minijobs auch sinnvoll sein auf die 2% Pauschalversteuerung zu verzichten, wenn dieser Minijob das einzige Arbeitseinkommen einer Person ist. Denn wenn darauf verzichtet wird, werden vom Minijobeinkommen pauschal 1.000€ Werbungskosten abgezogen. Nutzt man die Pauschalversteuerung, gibt es diesen Abzug nicht.
Beispiel: Bei 200€ Minijob fallen in der 5 schon Steuern an, werden also abgeführt/geleistet. bedeutet also 2.400€ -1.000€ = 1.400€ -10% = 1.260€ Jahreseinkommen. In der Klasse 4 fallen gar keine Steuern an, womit es eben bei den 1.400 bliebe. Hat man noch die Pauschalversteuerung, dann bleibt es sogar bei den 2.400€. Macht auf den Monat bezogen einen Unterschied von Pi mal Daumen vielleicht 50-60€ Wohngeld aus, schätze ich mal.
Da explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden war, hatte ich mich eben darauf beschränkt, dass diese tatsächlich eine Gestaltungsmöglichkeit sein kann. Man müsste freilich in jedem konkreten Fall prüfen ob bzw. was das bringt.
Tendenziell wird das Einkommen für den in der 3 dann so hoch sein müssen, damit Steuern abgeführt werden, dass es dann möglicherweise zuviel für Wohngeld ist. Falls er aber weniger verdient und damit keine Steuern zahlt, braucht es eben wieder mehr als 100€ Kapitalerträge, die ihm zufließen und wofür er keine Freistellungsaufträge stellt.

Grüße

Servus,

die zitierte Formulierung

"… wenn zu erwarten ist, dass

  1. Steuern vom Einkommen, (…) im Bewilligungszeitraum zu leisten sind"

ist der einschlägige Text aus § 16 I WoGG. Aus diesem Text geht hervor, dass es für den pauschalen Abzugsbetrag nicht darauf ankommt, ob Lohnsteuer einbehalten wird, sondern ob Steuern vom Einkommen zu leisten sind. Und das sind sie bei der Verschiebung der Vorauszahlungen vom einen zum anderen Ehegatten durch III/V von beiden Ehegatten, unabhängig davon, dass ggf. bloß einer von beiden qua Lohnsteuerabzug die Vorauszahlungen alleine geleistet hat.

Es war ganz explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden.

Jo, und meine explizite Antwort ist: Diese spielt bei der Berechnung des Jahreseinkommens gem. WoGG keine Rolle. Sie hat keinen Einfluss auf das Jahreseinkommen, weil der Abzug immer vorzunehmen ist, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen zu leisten sind.

Es geht hier ja aber nicht um die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaars nach einer gemeinsamen Veranlagung

um diese geht es, weil an der genannten Stelle nicht „Lohnsteuer“, sondern „Steuern vom Einkommen“ steht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

„… wenn zu erwarten ist, dass 1. Steuern vom Einkommen, (…) im Bewilligungszeitraum zu leisten sind“
ist der einschlägige Text aus § 16 I WoGG. Aus diesem Text geht hervor, dass es für den pauschalen Abzugsbetrag nicht darauf ankommt, ob Lohnsteuer einbehalten wird, sondern ob Steuern vom Einkommen zu leisten sind.

Ja, hatten wir schon geklärt. Und da explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden war, hatte ich mich auf die diesbezüglichen Möglichkeiten/Auswirkungen beschränkt. Kern der Aussage war und ist, dass dies einen Einfluss haben kann.

Und das sind sie bei der Verschiebung der Vorauszahlungen vom einen zum anderen Ehegatten durch III/V von beiden Ehegatten, unabhängig davon, dass ggf. bloß einer von beiden qua Lohnsteuerabzug die Vorauszahlungen alleine geleistet hat.

Ob jemand die Vorauszahlungen alleine leistet, hat eben Auswirkungen darauf, wenn der andere nicht noch in anderer Form welche leistet. Leistet der andere keine, bekommt der von seinem Jahreseinkommen keine 10% pauschal abgezogen.

Es war ganz explizit nach der Steuerklassenwahl gefragt worden.

Jo, und meine explizite Antwort ist: Diese spielt bei der Berechnung des Jahreseinkommens gem. WoGG keine Rolle. Sie hat keinen Einfluss auf das Jahreseinkommen, weil der Abzug immer vorzunehmen ist, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen zu leisten sind.

Und immer wenn ich eine Steuerklasse habe, wird auch Lohnsteuer abgezogen? Natürlich nicht. Die Frau könnte in der IV 1.000€ brutto verdienen und es würde keine Lohnsteuer einbehalten. Dann stellt ich eben die Frage, auf welche Weise, sie dann doch welche zahlen wird, wenn man keine andere Gestaltungsmöglichkeit hat. Kann man das über Kapitalerträge oder andere Einkommen machen, kann man sich das mit den Steuerklassen sparen.

Es geht hier ja aber nicht um die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaars nach einer gemeinsamen Veranlagung

um diese geht es, weil an der genannten Stelle nicht „Lohnsteuer“, sondern „Steuern vom Einkommen“ steht.

Dann lies Dir bitte den §16 nochmal genau durch. Da steht, dass die 10% vom Jahreseinkommen abgezogen werden. Dann schauen wir in den §14. Das Jahreseinkommen ist das Einkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds. Also nicht das aller, sondern das eines. Bedeutet, dass das einzelne Mitglied auch Steuern zahlen muss, damit von dessem Jahreseinkommen diese 10% abgezogen werden. Und jetzt wiederhole ich mich, dass dann bei entsprechenden Einkommenshöhen und -arten die Steuerklassenwahl das einzige Gestaltungsinstrument sein kann. Der springende Punkt bei der Einkommensberechnung für das Wohngeld ist eben, dass da nicht alles gleich in einen Topf geworfen wird, sondern dass die Berechnung zunächst für jede Person separat erfolgt. Und erst dann werden die so ermittelten Beträge zusammengeworfen.

Grüße