Unterstützung vom Arbeitsamt

Hallo Gemeinde!

Ich habe eine Frage…

Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohn/Lebensgemeinschaft.
Mitte September werde ich arbeitslos. Für das Wohngeld werde beide Einkommen zusammengenommen und somit leiegen wir über der Bemessungsgrenze. Also sieht es in der Hinsicht etwas mager aus.
Nun wollte ich wissen, ob man vom Arbeitsamt eine Unterstützung für Miete oder so bekommt? Im Mietvertrag stehen wir beide drin.

Danke für eure Hilfe!
Frank

Hallo Frank!

Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohn/Lebensgemeinschaft.
Mitte September werde ich arbeitslos.

Tut mir leid für Dich. Wie lange warst Du denn in Arbeit? Hast Du Anspruch auf Arbeitslosen geld oder nur auf Arbeitslosen hilfe oder sogar auf keins von beiden?

Für das Wohngeld werde
beide Einkommen zusammengenommen und somit leiegen wir über
der Bemessungsgrenze. Also sieht es in der Hinsicht etwas
mager aus.

Also: Wenn Du Arbeitslosen geld bekommst (Voraussetzung: Mind. 12 Monate Versicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 36 Monaten), dann spielt das Einkommen Deiner Freundin keine Rolle. Hier wird nicht auf Bedürftigkeit geprüft.

Wenn Du Arbeitslosen hilfe bekommst, sieht es anders aus. Hier wird zunächst geprüft, ob Du bedürftig bist. Dazu wird auch das Einkommen des mit Dir in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Partners (Sprich Deiner Freundin) herangezogen. Wenn sie „zuviel“ verdient, gehst Du leider leer aus.

Nun wollte ich wissen, ob man vom Arbeitsamt eine
Unterstützung für Miete oder so bekommt? Im Mietvertrag stehen
wir beide drin.

Eine gesonderte Unterstützung für Miete gibt es vom Arbeitsamt nicht. Hier käme lediglich Wohngeld oder auch ergänzende Sozialhilfe in Frage. Wenn Du sagst, das Eure Einkommen zusammen über der Bemessungsgrenze für Wohngeld liegen, gilt das für den jetzigen Zeitpunkt oder für die voraussichtliche Höhe Eures gemeinsamen Einkommens ab dem Zeitpunkt Deiner Arbeitslosigkeit? Falls ersteres: Stellt einfach noch einen Antrag, sobald der Leistungsbescheid vom Arbeitsamt vorliegt. Eventuell liegt ihr ja dann unterhalb der Bemessungsgrenze.
Falls letzteres: Wenn ihr auch während Deiner Arbeitslosigkeit über der Bemessungsgrenze für´s Wohngeld liegt, werdet ihr kaum ´ne Aussicht auf Soz.Hilfe haben.

Wenn Du zu Deiner genauen Situation noch ein wenig detaillierter wirst (von mir aus auch per Mail und nicht hier öffentlich), kann ich Dir hier auch noch mehr Infos geben. Ohne weitere Kenntnis Deiner Situation wäre alles weitere reine Spekulation.

So long.

Der Dicke MD.

PS: Denkt doch mal drüber nach, ob sich einer von Euch beiden nicht aus dem Mietvertrag streichen läßt und sich woanders meldet… Dann hättet ihr keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr. Ist finanziell -gerade ggü. Ämtern- meist besser.

@Dicker: Steuerklasse 3? (leicht OffTopic)
Hi Dicker MD,

wenn das Arbeitsamt das Einkommen der Lebensgefährtin mit einbezieht, darf diese sich denn dann auch Lohnsteuerklasse 3 eintragen lassen?

Würde mich brennend interessieren, kenne einen ähnlichen Fall. Da geht es zwar um Sozialhilfe, dürfte aber wahrscheinlich gleich geregelt sein.

Besten Dank
Michael

Hi Michael,

wenn das Arbeitsamt das Einkommen der Lebensgefährtin mit
einbezieht, darf diese sich denn dann auch Lohnsteuerklasse 3
eintragen lassen?

Nee, Nee.

Nur zum Verständnis: Steuervorteile bekommst Du ausschließlich, wenn Du verheiratet bist. Wenn Du mit jemandem in eheähnlicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebst, hast Du zwar genau die gleichen Unterhaltspflichten, hast aber noch lange nicht die gleichen Rechte.

Find ich auch ungerecht, ist aber leider so. Wenn Du verheiratet bist, kannst Du sogar in verschiedenen Wohnungen leben und behältst Deine Vorteile.

Würde mich brennend interessieren, kenne einen ähnlichen Fall.
Da geht es zwar um Sozialhilfe, dürfte aber wahrscheinlich
gleich geregelt sein.

Hast Recht. Da wird es genauso gehandhabt.

Besten Dank

Gern geschehen.

So long.

Der Dicke MD.

hallo miteinander,

das finanzamt beteiligt sich schon bei deiner lebensgefährtin an deren unterhaltszahlungen für dich. s. § 33 a Abs. 1 S. 2 EStG http://www.einkommensteuerrecht.de/estg/%a733a.html: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen bis zu 13.020 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Voraussetzungen sind erstens, dass dein Einkommen ab der Bedürftigkeit entsprechend gering ist, dass du kein Vermögen über 30.000 DM hast und
ganz wichtig
dass du beim Arbeitsamt und beim Sozialamt die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt hast und dies dort unter Hinweis auf den Unterhalt durch deine Lebensgefährtin abgelehnt worden ist.

lies dir auch noch Abschnitt 190 ff. Einkommensteuerrichtlinien durch http://www.nonprofit-management.de/gesetze/estr/0f.htm

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hi, Gunnar!

Den Hinweis find ich echt hilfreich, vielen Dank dafür.

Werd ich mir merken. Weil ich nämlich derzeit eigentlich nicht selbst betroffen bin. Aber ich denke, das ist für andere genauso hilfreich.

So long.

Der Dicke MD.

Auch danke! *
Hallo Gunnar,

danke für den Tip, werde mich auch mal damit auseinandersetzen, vielleicht bringt’s ja was.

Gruß, Michel

PS: Ich „darf“ leider noch keine *chen verteilen, daher einen für Dich in der Überschrift :wink: