Widerspruch mit Begründung?

Guten Tag,

auf eine Behördenentscheidung hin, deren Gegebenheit ich nicht als rechtmäßig sehe, möchte ich Widerspruch einlegen.
Es ist allerdings schon fast Ende der Frist (vier Tage vor Ende der 4 Wochen).

  1. Muss der Widerspruch mit einer Begründung versehen werden, um Erfolg zu haben?

  2. Kann man Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen? Wie schnell sollte sie nachgereicht werden? Wie ausführlich sollte sie sein?

  3. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Widerspruchs in der Regel (durchschnittlicher Erfahrungswert) und wer bearbeitet ihn (dieselbe Behörde?

  4. Ist der Widerspruch immer vor juristischen Auseinandersetzungen einzureichen?

Für zielführende und informative Antworten, die auf Erfahrungen basieren, wäre ich dankbar.

Mit freundlichem Gruß

Hallo,

Der Widerspruch muss auf jeden Fall fristgerecht eingereicht werden ( am besten per Einschreiben mit Rückantwort). Natürlich muss der Widerspruch begründet werden.

Du kannst schreiben: „Hier mit reiche ich fristgerecht Widerspruch ein, Begründung folgt“, die Begründung sollte dann aber wirklich schnellstens erfolgen.

Die Begründung sollte so ausführlich wie möglich sein. Da sitzen keine Gedankenleser…

Da die Behörden täglich zig Widersprüche erhalten, wird dieser an eine Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die dortige Bearbeitung kann sich locker über drei Monate erstrecken.

Vor juristischen Auseinandersetzungen??? Verstehe ich nicht. Aber egal. Du hast ein Schreiben von einer Behörde bekommen, in der eine Rechtsbehelfsbelehrung steht, dort ist alles erklärt, unter anderem auch die Widerspruchsmöglichkeit und die entsprechende Frist.

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Erfahrungen??? Ist doch von Fall zu Fall verschieden, da müsstest Du schon genauer werden. Allerdings innerhalb 4 Tagen???
Bisschen spät…

Gruß,
Rainer

Hallo,

meine Antwort ist nur dann korrekt, wenn in Ihrem Fall das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Anwendung kommen. Es also zum Beispiel um einen Bescheid der Rentenbehörde oder Krankenkasse gehen.

  1. Muss der Widerspruch mit einer Begründung versehen werden,
    um Erfolg zu haben?

Nein.

  1. Kann man Widerspruch einlegen und die Begründung
    nachreichen? Wie schnell sollte sie nachgereicht werden? Wie
    ausführlich sollte sie sein?

Kann man. Eine feste Begründungsfrist kennt das SGG nicht. In der Regel wird die Behörde an die Erledigung der Begründung erinnern.

  1. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Widerspruchs in der
    Regel (durchschnittlicher Erfahrungswert) und wer bearbeitet
    ihn (dieselbe Behörde?

§ 88 Abs. 2 SGG schreibt eine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten vor. Dann könnte man Untätigkeitsklage erheben. Durchschnittliche Werte sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Fragen Sie bitte in „Ihrer“ Behörde, wer dort für die Bearbeitung zuständig ist.

  1. Ist der Widerspruch immer vor juristischen
    Auseinandersetzungen einzureichen?

Das SGG schreibt vor, dass vor Erhebung einer Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Für zielführende und informative Antworten, die auf
Erfahrungen basieren, wäre ich dankbar.

Mit freundlichem Gruß

Hallo,
nein, mein Widerspruch bezieht sich nicht auf SGG. Aber trotzdem danke an alle Antwortenden. Es schadet nichts, auch diese Info zu haben.

Werde Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Das sollte gehen.

Mit freundlichem Gruß