Impressum - Kleingewerbe (keine USTID)

Hallo Forum,

nehmen wir an, jemand möchte Artikel über das Netz verkaufen. Es besteht eine Unternehmung (UG) diese läuft aber im MOment noch als „Kleingewerbe“, also es hat keine Umsatzsteuervoranmeldung zu machen und somit auch keine USTID. Jetzt die Frage, was muss auf der „michseite“ (ggf. Impressum einer HP) angegeben werden? Möchte vermeiden, dass jemand abmahnungen, etc bekommt).

Grüße
THommy

Hallo,

Jetzt die Frage, was muss auf der „michseite“ (ggf. Impressum
einer HP) angegeben werden? Möchte vermeiden, dass jemand
abmahnungen, etc bekommt).

Die korrekte Darstellungsform kommt auf die Art der Website an. Es empfielt sich nachlesen, so gut es geht durchführen und dann anwaltlicher Basischeck (das ist die billigst mögliche anwaltliche Prüfung, vor ein paar Jahren bei mir 120 Euro) oder gleich anwaltliche Komplettberatung.

Sprechende Links oder Darstellung auf der Angebotsseite sind wichtig.

für ebay
http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_verkae…
Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_4.html
Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung

Allgemein

http://www.internetrecht-rostock.de/impressum-telefo…

http://www.it-recht-kanzlei.de/handel-%C3%B6sterreic…
Themenblock 4: Mindestinhalt einer kommerziellen Website
Impressum

http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
§ 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG)

Stephanie

Servus,

Erstens: Es handelt sich nicht um ein „Kleingewerbe“.
Zweitens: Auch ein Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG hat eine Steuernummer.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Erstens: Es handelt sich nicht um ein „Kleingewerbe“.

Ich habe nicht die geringste Ahnung, ob eine UG ein Kleingewerbe ist. Im Zweifelsfall sollte der Fragesteller bei IHK und / oder Anwalt und / oder Finanzamt nachfragen.

Zweitens: Auch ein Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG hat
eine Steuernummer.

Eine Steuernummer ist aber ungleich USTID - und die Steuernummer eines Kleinunternehmers gehört so weit ich weiß nicht ins Impressum.

Siehe auch
http://blog.aysberg.de/keine-steuernummer-ins-impres…

http://www.anbieterkennung.de/
„Die normale Steuernummer braucht (und sollte, aus Datenschutzgründen) nicht im Impressum stehen.“

Stephanie

Erstens: Es handelt sich nicht um ein „Kleingewerbe“.

Ich habe nicht die geringste Ahnung, ob eine UG ein
Kleingewerbe ist. Im Zweifelsfall sollte der Fragesteller bei
IHK und / oder Anwalt und / oder Finanzamt nachfragen.

Worauf MM hinaus wollte ist, es gibt kein Kleingewerbe, Nebengewerbe, Kleinstgewerbe oder sonst irgendeine kreative Wortgestaltung. Es gibt nur Gewerbe. Nicht mehr und nicht weniger. (Auch wenn Tante Gugel und Wikipedia was anderes sagen.)

Servus,

Eine Steuernummer ist aber ungleich USt-ID - und die
Steuernummer eines Kleinunternehmers gehört so weit ich weiß
nicht ins Impressum.

Die Ausweitung der Fragestellung auf die Angaben eines „gewerblichen Anbieters“ für ebay und auf die Angaben auf einer Rechnung gem. § 14 Abs 4 UStG habe nicht ich eingeführt, sondern Du.

Ein Blick in § 5 TMG lässt auf Anhieb erkennen, was in das Impressum einer HP gehört, wenn Telemedien geschäftsmäßig angeboten werden.

Der Begriff „Kleinunternehmer“ hat im TMG nichts verloren, es handelt sich um einen Begriff aus dem UStG.

Die Auskunft von ebay, Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG erhielten auf Antrag keine USt-ID-Nummer, ist übrigens nicht richtig. Jeder Unternehmer im Sinn von § 2 UStG erhält eine.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Ach so. Ich zähle meist nicht zu den Wortpuristen, solange man kein krass falsches Wort verwendet. Ich hatte Martin May so verstanden, dass er meinte, dass eine UG mit einem Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG unvereinbar sei.

Aber wenn es ihm nur um die Purität der Wortbedeutungen ging…

Stephanie

Hallo,

Eine Steuernummer ist aber ungleich USt-ID - und die
Steuernummer eines Kleinunternehmers gehört so weit ich weiß
nicht ins Impressum.

Die Ausweitung der Fragestellung auf die Angaben … auf
einer Rechnung gem. § 14 Abs 4 UStG habe nicht ich eingeführt,
sondern Du.

Führte irgendeiner meiner Links zu Rechnungen? Wer sich gerade als gewerblicher Händler etabliert, sollte sich zwar auch zu Rechnungen informieren, ich habe das aber so weit ich weiß nicht im Besonderen herausgestrichen. Die Steuernummer wird dann relevant, wenn die Warenwerte 150 Euro übersteigen - kommt drauf an was man verkaufen will.

Ein Blick in § 5 TMG lässt auf Anhieb erkennen, was in das
Impressum einer HP gehört, wenn Telemedien geschäftsmäßig
angeboten werden.

Einen Link zu § 5 TMG habe ich zwar zur Verfügung gestellt. Offenbar ist dieses Gesetz aber durchaus nicht allen Nutzern intuitiv verständlich, sonst wäre ein fehlerhaftes Impressum nicht unter den Top 10 Abmahngründen. Ich halte einen anwaltlichen Website Basischeck daher für sehr sinnvoll.

Der Begriff „Kleinunternehmer“ hat im TMG nichts verloren, es
handelt sich um einen Begriff aus dem UStG.

Habe ich das behauptet?!

Die Auskunft von ebay, Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG
erhielten auf Antrag keine USt-ID-Nummer, ist übrigens nicht
richtig. Jeder Unternehmer im Sinn von § 2 UStG erhält eine.

  • und sobald er die erhält ist er kein Kleinunternehmer mehr, bzw. muss Umsatzsteuer abführen.

Stephanie

Servus,

Führte irgendeiner meiner Links zu Rechnungen?

Du hast eine im Verhältnis zur gestellten Frage sehr große Menge Text verlinkt, u.a. dieses hier:

_d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

Wenn Sie als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) an einen anderen Unternehmer (gewerblicher Käufer) eine Leistung erbringen, müssen Sie auf dessen Verlangen eine Rechnung ausstellen.

Nach § 14 UStG muss eine Rechung folgende Angaben enthalten:
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers und des Käufers
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer (dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist)
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
Boni, Skonti und Rabatte (es muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, wenn Sie nicht schon im Preis berücksichtigt ist)
Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis „Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG“ nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert_

Offenbar ist dieses Gesetz aber durchaus nicht allen Nutzern
intuitiv verständlich,

Jo. Intuitive Ordnungswidrigkeiten, intuitive Straftaten und intuitive Insolvenzen sind ja in der Wunderwelt von ebay nicht so ganz selten. Wenn man als Grundlage für eine kaufmännische Tätigkeit Lesen + Schreiben + Rechnen nicht akzeptieren will, sollte wenigstens Lesen + Schreiben als Minimum gegeben sein. Die Aufzählung in § 5 TMG ist vollkommen klar und eindeutig. Sie wird jedenfalls nicht klarer, wenn man sie mit vielen verbalen Girlanden ausschmückt und polstert.

Der Begriff „Kleinunternehmer“ hat im TMG nichts verloren, es
handelt sich um einen Begriff aus dem UStG.

Habe ich das behauptet?!

Jo: Du hast geschrieben „…die Steuernummer eines Kleinunternehmers gehört … nicht ins Impressum.“ Richtig wäre: „Die Steuernummer braucht nicht im Impressum angegeben zu werden“, da das TMG nicht zwischen Kleinunternehmern und irgendwelchen anderen Anbietern von Telemedien unterscheidet. Daher ist es irreführend, in diesem Zusammenhang den Begriff des Kleinunternehmers zu benennen.

Zu dieser These:

  • und sobald er die erhält ist er kein Kleinunternehmer mehr,
    bzw. muss Umsatzsteuer abführen.

hätte ich gerne eine Begründung aus dem UStG oder anderen einschlägigen Rechtsquellen. Diese Behauptung ist nämlich meines Erachtens so krude, daß sie nicht ohne eine saubere Begründung hier stehen bleiben sollte.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Ach so. Ich zähle meist nicht zu den Wortpuristen, solange man
kein krass falsches Wort verwendet.

Im Handelsrecht, im Gewerberecht und im Steuerrecht ist jeder Begriff krass falsch, der nicht richtig ist.

Der Begriff des „Kleingewerbes“ wird teilweise für Gewerbe verwendet, die gem. § 1 Abs 2 HGB keine Handelsgewerbe sind. Vor dessen - nicht mehr ganz neuen - Neufassung gab es in diesem Zusammenhang die nicht mehr definierten Begriffe des Kannkaufmanns und des Minderkaufmanns. Der Begriff „Kleingewerbe“ ist nirgendwo definiert, und ich halte es für ziemlich unglücklich, daß er dabei ist, sich für die genannten Gewerbe einzubürgern, weil er - das zeigt die Praxis - ständig und flächendeckend mit dem Begriff des Kleinunternehmers gem. § 19 Abs 1 UStG verwechselt wird, mit dem irrtümlichen Schluß, Umsatzsteuerrecht habe in diesem Zusammenhang irgendeine Auswirkung auf Handelsrecht und Gewerberecht.

Im gegebenen Zusammenhang ist eine weitere Quelle für mehr oder weniger folgenschwere Irrtümer, daß die UG als GmbH kraft Rechtsform Bücher führen und Jahresabschlüsse erstellen muß. Wenn man in diesem Zusammenhang ohne Not den Begriff des „Kleingewerbes“ einführt, kann dieser leicht zu der irrtümlichen Annahme führen, es gäbe dabei besondere größenabhängige Erleichterungen, die über die Erleichterungen für kleine GmbHn hinausgehen. Auch dieses bestätigt die Praxis. Daher ist es nützlich, auf den nicht definierten Begriff des „Kleingewerbes“ gänzlich zu verzichten.

Schöne Grüße

MM

Und gerade die Wortpuristerei ist im Steuer- und Handelsrecht ziemlich wichtig! Wird ein Wort mal krass falsch benutzt, kommt es zu falschen Deutungen und somit zu miesen - auch finanziellen - Folgen.

Hallo,

Du hast eine im Verhältnis zur gestellten Frage sehr große
Menge Text verlinkt,

Die Frage, was ein gewerblicher Händler beachten muss und welche Pflichtinformationen angegeben werden müssen, ist ja auch sehr umfangreich.

Bei dir bemerke ich dagegen, dass du zahlreiche Behauptungen aufstellt und keine einzige durch externe Quelle belegt hast.

u.a. dieses hier:
d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

Ach ja, im ebay Rechtsportal als einer von 19 Unterpunkten.

Jo. Intuitive Ordnungswidrigkeiten, intuitive Straftaten und
intuitive Insolvenzen sind ja in der Wunderwelt von ebay nicht
so ganz selten. Wenn man als Grundlage für eine kaufmännische
Tätigkeit Lesen + Schreiben + Rechnen nicht akzeptieren will,
sollte wenigstens Lesen + Schreiben als Minimum gegeben sein.

Hey, jeden, der die verrückten Gesetztes Formulierungen nicht versteht, als doof oder kriminell hinzustellen geht meiner Meinung nach entschieden zu weit. Wenn der Gesetzgeber eine klare Formulierung schaffen würde, wäre ein Großteil des Anwaltswesens arbeitslos. Selbst die Gerichte schaffen schließlich keine einheitliche Rechtssprechung, sondern die LG und OLG verwirren die armen Gewerbetreibenden durch widersprüchliche Urteile.

Jo: Du hast geschrieben „…die Steuernummer eines
Kleinunternehmers gehört … nicht ins Impressum.“

OK, eine Steuernummer sollte grundsätzlich nicht im Impressum stehen, wie auch auf der Seite www.anbieterkennung.de gesagt.
Der Kleinunternehmerstatus wird übrigens oft zwar nicht direkt im Impressum angegeben, aber sehr nahe bei - als Erklärung dafür, warum nirgends eine USTID angegeben ist.

Zu dieser These:

  • und sobald er die erhält ist er kein Kleinunternehmer mehr,
    bzw. muss Umsatzsteuer abführen.
    hätte ich gerne eine Begründung aus dem UStG oder anderen
    einschlägigen Rechtsquellen. Diese Behauptung ist nämlich
    meines Erachtens so krude, daß sie nicht ohne eine saubere
    Begründung hier stehen bleiben sollte.

Stimmt, das war nicht ganz richtig formuliert, er ist noch Kleinunternehmer, aber nicht mehr umsatzsteuerbefreit - was meiner Meinung nach der Hauptnutzen des Kleinunternehmerstatuses ist.

Ich habe das zwar schon an verschiedenen Stellen gelesen, weiß aber nicht mehr wo, außerdem hatte mich mein Finanamt vor ein paar Jahren dementsprechend informiert (nachdem ich über drei Mitarbeiter und Saar-Louis geschickt worden war).

Eine Quelle habe ich gerade hier gefunden

http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/steuern…

„… müssen sich Kleinunternehmer gegenüber ihrem Finanzamt zuvor für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden …“

Falls du weiterhin behauptest, dass ein Kleinunternehmer mit UstID keine Umsatz- / Mehrwertsteuer zahlen muss, dann gib doch bitte du eine Quelle für deine Behauptung an.

Stephanie

Kleinunternehmerbesteuerung und USt-ID-Nummer
Servus,

es ist nicht meine Absicht, eine Streiterei zu führen. Es geht mir darum, einen an sich einfachen Sachverhalt zu klären, der für Leute, die sich verständlicherweise bei der Gründung eines kleinen Handelsunternehmens nicht schwerpunktmäßig mit Steuerrecht befassen, nicht ohne weiteres leicht verständlich ist.

Erstmal braucht man dazu keine sekundären Quellen oder gar Kommentare, weil § 19 UStG zu den (etwa im Vergleich zu § 10 EStG) zu den Regelungen aus dem Steuerrecht gehört, die ziemlich leicht aus dem Wortlaut des Gesetzes zu verstehen sind.

Man findet ihn hier - nur echt mit dem Geier:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Beim Lesen fällt übrigens auf, daß es sich nicht um eine Vorschrift zur Steuerbefreiung handelt, sondern daß der § 19 I UStG vorsieht, daß bei Kleinunternehmern die geschuldete USt nicht erhoben wird. Diese Unterscheidung ist z.B. wichtig, wenn man § 14 Abs 4 Nr. 8 UStG richtig anwenden will - tut hier und jetzt aber nicht so viel zur Sache.

So, und jetzt zur Frage mit der USt-Identifikationsnummer. Auch hier geht der erste Blick ins UStG, und weitere Quellen braucht man nur, wenn es um Interpretationen von nicht auf Anhieb verständlichen Regelungen geht. Wer eine USt-Identifikationsnummer auf Antrag erhält, steht in § 27a UStG, hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27a.html

Dort wird auf § 2 UStG verwiesen, hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

Bisher wissen wir aus dem Gelesenen: Wenn ein Kleinunternehmer die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG nicht überschreitet, wird bei ihm die geschuldete USt nur dann erhoben, wenn er zur Regelbesteuerung optiert. Es gibt keine anderen Sachverhalte, die eine Erhebung der USt auslösen könnten. Und eine USt-Identifikationsnummer erhält ein Kleinunternehmer auch, sonst wäre eine Einschränkung in § 27a UStG erwähnt.

So, wie kommt es jetzt dazu, daß bei Kleinunternehmern die Erwerbsbesteuerung greift, wenn sie eine USt-Identifikationsnummer haben?

Dazu muß man sich erstmal schlau machen, was denn eigentlich die Erwerbsbesteuerung ist. Dazu sind hilfreich die §§ 1 Abs 1 Nr. 5 und 1a UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1a.html

In § 1a Abs 3 UStG ist zu lesen, daß bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG nur dann im Inland steuerbare und steuerpflichtige Erwerbe vorliegen, wenn ihre Erwerbe die Erwerbsschwelle von 12.500 € übersteigen oder wenn sie auf die Anwendung des Abs 3 verzichten, d.h. zur Erwerbsbesteuerung optieren. Wenn sie die Anwendung des § 1a Abs 3 UStG nutzen, zahlen sie beim Einkauf von Waren aus Dänemark eben die 25% Omsaetningsavgift, und damit hat sichs: Keine innergemeinschaftliche Lieferung, kein innergemeinschaftlicher Erwerb, kein Vorsteuerabzug, keine Vorsteuervergütung.

Daß ein Antrag auf Zuteilung einer USt-Identifikationsnummer durch einen Kleinunternehmer von der Finanzverwaltung als Option für die Erwerbsbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerben behandelt wird, lässt sich unmittelbar aus dem UStG nicht begründen. Diese Handhabung leuchtet aber ein, weil die USt-ID-Nummer dem Unternehmer die Möglichkeit gibt, aus dem Gemeinschaftsgebiet Lieferungen zu beziehen, die im Herkunftsland von der dortigen Mehrwertsteuer befreit sind, und diese Möglichkeit nicht im Einzelfall kontrolliert werden kann, so daß bei Zuteilung einer USt-Nummer immer, auch bei Kleinunternehmern und bei Unternehmern, deren Erwerbe die Lieferschwelle nicht erreichen, die Erwerbsbesteuerung greift.

Was bedeutet das jetzt für den Kleinunternehmer?

Beim Bezug von Lieferungen aus Deutschland: Genau nix.

Beim Bezug von Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet: Er erhält die Lieferung z.B. aus Frankreich steuerfrei ohne TVA und muß den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, d.h. 19% USt auf den Betrag der französischen Rechnung werden dann fällig und können wegen Kleinunternehmerbesteuerung nicht als Vorsteuer abgezogen werden, sind also abzuführen. Im Übrigen, betreffend Nichterhebung der USt auf seine eigenen Umsätze und Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer auf seine empfangenen Leistungen und Nichtausweis der USt auf seinen Rechnungen bleibt alles wies ist.

So. Ich hoffe, daß die ganze Chose damit ein bissel klarer geworden ist. Wenn noch Fragen offen sind: Bitte fragen - USt ist nicht grade mein Fetisch, aber ich mag sie ganz gern.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Es geht
mir darum, einen an sich einfachen Sachverhalt zu klären

Na, da bist du aber optimistisch - oder gehst wie manche Leute davon aus, dass das, was dir so klar ist auch für alle Anderen verständlich sein sollte :smile:

Immerhin waren deine Ausführungen soweit klar, dass ich offenbar fälschlich eine Erwerbssteuer und Umsatzsteuer durcheinander geworfen habe.

So. Ich hoffe, daß die ganze Chose damit ein bissel klarer
geworden ist. Wenn noch Fragen offen sind: Bitte fragen - USt
ist nicht grade mein Fetisch, aber ich mag sie ganz gern.

Mit erleichtertem Aufatmen stelle ich fest, dass ja doch nur die Kleinunternehmer, die im größeren Stil im Ausland einkaufen wollen und / oder im B2B Bereich tätig werden wollen, die USTID brauchen - und ich mir also nicht weiter den Kopf darüber zu zerbrechen brauche.

Stephanie