Welche Antwort zu Telefonwerbung ist richtig?

Beispiel:
In ruhigen Zeiten werden Verkaufsaktionen durchgeführt. Dabei
soll man Neukunden Handys anbieten. In welchem Fall verhält man
sich unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften korrekt?

a)Man verwendet für das Verschicken einer E-mail an einen
Verbraucher eine E-Mail-Adresse, die meine Firma von einer
anderen Firma erhalten hat.
b)Man ruft im Outbound einen Verbraucher an, nachdem man ihm
vorher per E-Mail Werbung zugeschickt hat.
c)Man ruft im Outbound einer verbraucher an, weil man von
seinem mutmaßlichen Interesse ausgehen kann.
d)Man ruft im Outbound eine Firma an, weil man von einem
mutmaßlichen Interesse dieser Firma ausgehen kann.
e)Man verschickt weiterhin E-Mails an einen Verbraucher,
obwohl dieser die Verwendung seiner E-Mail untersagt hat.

Welche Antwort ist richtig?
Danke, Anni

Die Beantwortung von Fragen einer Hausaufgabe hat wohl nichts mit Verbraucherschutz & Co. zu tun.

Die Antwort finden Sie in Ihren Büchern zum Thema.

Die Beantwortung von Fragen einer Hausaufgabe hat wohl nichts
mit Verbraucherschutz & Co. zu tun.

Die Antwort finden Sie in Ihren Büchern zum Thema.

Leider nicht! Außerdem ist es eine Praxisaufgabe…

Hallo Anni,Tut mir leid,da kann ichnicht helfen.Viel Glück weiterhin,joker65

Hallo,
ich würde nach meinem Rechtsempfinden/Verbraucherempfinden Antwort „b“ wählen. Antwort „e“ auf gar keinen Fall, da dieses rechtliche Probleme nach sich ziehen kann.
Antwort „c“ ist problematisch, da unaufgeforderte Telefonwerbung seit Neustem nicht mehr zulässig ist.
Bruno H.

herzlichen Dank für die wettbewerbsrechtliche Anfrage.

Es kommt wie so häufig auf die konkrete Situation an.
c) und e) werden jedenfalls grundsätzlich unlauter sein.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.rechtsanwalt-werberecht.de

Also, es ist nicht erlaubt, Verbraucher ohne ihre vorherige Zustimmung telefonisch zu kontaktieren. Das könnte Ärger geben. Das gleiche gilt für emails. Im übrigen gilt der Abgleich mit der sogenannten Robinson-Liste, in der sich Verbraucher eintragen lassen können, um unaufgeforderter Kontaktaufnahme - egal, ob schriftlich oder telefonisch - zu widersprechen.
Bei Firmen ist es erlaubt, es sei denn, der Kontaktaufnahme wird widersprochen, z.B. im Impressum der Webseite.

keine, Kontaktaufnahme ist nur erlaubt, wenn es ein Interessent oder Kunde ist, welcher zugestimmt hat Infos und Angebote zu erhalten. Ansonsten ist es verboten.

Hallo Anni,
ich verstehe die Frage nicht ganz. Wer will vom wem was???
Gruß Konrad