Ausbildungskosten wie abschreiben?

Hallo.
Mir ist bewusst, dass man Ausgaben die dem „Geschäftszweck dienen“ steuerlich geltend machen kann.
Jetzt kam neulich in munterer Runde eine Frage auf, die niemand von uns wirklich klären konnte:
Nehmen wir mal an, jemand möchte sich selbstständig machen und benötigt für die Ausübung seines Gewerbes eine spezielle Ausbildung.
Beispiel:
Ein Berufspilot finanziert vor Anmeldung seines Gewerbes den Flugschein oder ein Tauchlehrer vor Eröffnung einer Tauchschule eben seine eigene Ausbildung, um überhaupt Tauchlehrer zu werden.
Diese Kosten können wohl eher nicht dem Gewerbe angelastet werden, da dies ja erst nach der Ausbildung angemeldet werden kann.
Heißt das, man muss diese Ausbildungskosten selbst zu 100% tragen oder gibt es die Möglichkeit diese irgendwo geltend zu machen?
Danke schon mal für die Antworten…

Servus,

Kosten der ersten Ausbildung sind Sonderausgaben, beschränkt abziehbar bis 6.000 € im Jahr. Als Sonderausgaben führen sie nicht zu einem vortragsfähigen Verlust, sondern werden nur wirksam, wenn entsprechend hohe Einkünfte im jeweiligen Jahr vorliegen.

Kosten von Ausbildungen, die auf eine erste Ausbildung folgen (z.B. gelernter Bankkaufmann studiert BWL), sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (je nach angestrebter Tätigkeit) und führen, soweit sie nicht mit Einkünften im jeweiligen Jahr ausgeglichen werden können, zu einem Verlustrück- und/oder ggf. Verlustvortrag.

Diese Kosten können wohl eher nicht dem Gewerbe angelastet werden, da dies ja erst nach der Ausbildung angemeldet werden kann.

Doch, durchaus - maßgeblich ist, ob die Kosten anfallen, um damit Einnahmen zu erzielen. Das geht einem Unternehmen, das viele Jahre lang ein Zeppelinluftschiff NT entwickelt, bevor es dann doch ein paar davon verkauft, auch nicht anders.

Die Unterscheidung zwischen erster Ausbildung und folgenden ist vom Gesetzgeber ad hoc erfunden worden, als es eine Lawine von u.a. Betriebswirten gab, die jahrelang Kosten ihres Studiums als vortragsfähige Verluste erklärten und auf diese Weise beim Berufseinstieg dann erstmal keine ESt bezahlten. Der BFH ist nicht sicher, ob diese Regelung verfassungskonform ist.

Wenn es nicht zu weit weg voneinander liegt, kann man in diesem Rahmen ein bissle gestalten und für eine Tätigkeit, die mehrere Ausbildungen zumindest zweckmäßig erscheinen lässt, die billigere Ausbildung zuerst machen.

Schöne Grüße

MM

Leiser muss ich zugeben, dass ich diese Ausführung nicht ganz auf meine Frage anwenden kann.

Nehmen wir mal als Beispiel ganz konkret einen Fahrlehrer.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer ist ja kein „Ausbildungsberuf“ im Sinne einer Erstausbildung, aber auch keine „Weiterbildung“ (wie z.B. Ausbildung zum Elektriker, danach Weiterbildung zum Meister und dann gewerbliche Tätigkeit).
Das käme dann eher in Richtung der Studenten aus ihrem Beispiel.
Nehmen wir aber auch mal an, der angehende Fahrschullehrer hat bereits einen Beruf, in dem er auch tätig ist (nehmen wir z.B. Bürokaufmann).

Verstehe ich das also richtig, dass der Fahrlehrer seine Ausbildungskosten später (wenn das Gewerbe betrieben wird) geltend machen kann - dies aber eine Regelung ist, die steuerrechtlich „schwammig“ ist und evtl. auch vom Finanzamt schlichtweg abgelehnt werden könnte, so dass er die Ausbildungskosten doch zu 100% selbst tragen müsste?

Servus,

ein Bürokaufmann, dem Kosten für die Ausbildung zum Fahrlehrer entstehen (unabhängig davon, ob es sich um einen Ausbildungsberuf handelt), kann diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, indem er jedes Jahr eine Überschussrechnung zur Ermittlung seiner (dann negativen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit der ESt-Erklärung abgibt und den jeweiligen Verlust in die Anlage S dieser ESt-Erklärung einträgt.

Wann dieser Verlust aus selbständiger Tätigkeit sich auswirkt, hängt davon ab, ob in dem Jahr, in dem er anfällt, andere positive Einkünfte anfallen. Wenn ja, wird zuerst mit diesen ausgeglichen und der Verlust wirkt sich unmittelbar in diesem Jahr aus. Wenn nein, wird der Verlust ein Jahr zurückgetragen und wenn dann noch ein nicht ausgeglichener Rest übrig ist, wird dieser ins Folgejahr vorgetragen. Auf Antrag kann man den Verlustrücktrag beschränken bis auf Null.

„Schwammig“, d.h. für eine irgendwann künftige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht anstehend, ist die Regelung, dass Kosten der ersten Ausbildung nur noch als Sonderausgaben und nur noch beschränkt auf 6.000 € angesetzt werden können. Durch Sonderausgaben kann kein negatives zu versteuerndes Einkommen entstehen, also auch kein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag.

Man braucht sich da aber keine Hoffnungen machen - wenn derartige Regelungen vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden, wird dabei in der Regel ausgeführt, dass man für die Vergangenheit alles so lassen kann wie es ist und bloß für die Zukunft eine verfassungskonforme Regelung finden muss.

Schöne Grüße

MM

Sorry, aber ich komme nicht aus dem „Steuerfach“, daher habe ich ihre Ausführung nicht ganz verstanden. Trotzdem danke erstmal für ihre Mühe.

Um es für mich etwas „greifbarer“ zu gestalten, mal folgendes fiktives Beispiel:

Mann, angestellt als Bürokaufmann -> steuerpflichtiges Einkommen 25000€/a
Ausbildungskosten für Fahrschullehrer -> 5000€

Der Mann machst seine Ausbildung zum Fahrschullehrer in 2015 („nebenberufliche Ausbildung“) und ist in dem gesamten Jahr noch bei seinem Arbeitgeber angestellt, also nicht selbstständig und hat auch kein Gewerbe angemeldet.
Im Januar 2016 meldet er eine Fahrschule an und betreibt diese als Nebengewerbe, zusätzlich zu seinem eigentlichen Beruf als Bürokaufmann.

Kann der Mann jetzt die Kosten für die Ausbildung zum Fahrschullehrer bereits in der Erklärung für 2015 geltend machen oder muss er warten bis er ein Gewerbe angemeldet hat und kann sie erst dann geltend machen?

Und eine Bitte, um die Antwort für mich verständlicher werden zu lassen. Mir geht es hier nicht um eine „100% korrekte“ Ausführung mit Nennung aller Angaben wo wie was eingetragen werden kann.
Mir würde es völlig ausreichen zu erfahren ob man die Kosten in geschildertem Fall absetzen kann und ggf. auch wann.

Servus,

er kann die Ausgaben nur in 2015 geltend machen, weil sie 2015 angefallen sind.

Später ist zu spät.

Schöne Grüße

MM

ah, ok, dann ist jetzt alles klar.
Vielen Dank nochmals…

Also jetzt, ohne aus dem Steuermilieu zu sein, wirkt es auf mich einleuchtender und sicherer für die Akzeptanz, wenn die die Arbeitnehmerveranlagungen 2015 und 2016 gemeinsamt eingereicht werden und ersichtlich ist, dass im Jahre 2016 tatsächlich dieser Beruf ausgeübt wurde. Am sichersten wäre es natürlich das Finanzamt anzurufen und nachzufragen.

ESt ist kein Mysterium
Servus,

beides ist unnötig.

Es gibt Leute, die im Rahmen einer zweiten oder folgenden Ausbildung viele Jahre lang nur Betriebsausgaben haben und damit Verluste erzielen. Die brauchen keineswegs fünf oder sechs ESt-Erklärungen in einem Paket abgeben - dürfen auch gar nicht so lange warten.

Das hätte auch gar keinen Sinn, weil es hier auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt und nicht darauf, ob und wann die tatsächlich erzielten Gewinne zusammen höher sind als die Kosten der Ausbildung vorher waren.

So ein Fall wird dann hinsichtlich der Verluste aus selbständiger Tätigkeit vorläufig gem. § 165 AO veranlagt. In der Regel wird der Steuerpflichtige bei der ersten Veranlagung oder bei einer der ersten Veranlagungen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit aufgefordert, seine Gewinnerzielungsabsicht darzulegen - das kann am einfachsten mit einem grob zusammengefassten Geschäftsplan für einige Jahre geschehen.

Hier:

Am sichersten wäre es natürlich das Finanzamt anzurufen und nachzufragen.

muss ich allerdings widersprechen. Erstens ist die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten nicht Aufgabe der Finanzämter. Zweitens werden Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten, die das Finanzamt hinterher binden (d.h. es muss dann später so veranlagt werden wie vorher angekündigt), nicht telefonisch erteilt und sie kosten (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Gebühren, für die man besser Pizzaessen geht, weil man bei einer so einfachen Sachlage keine Auskunft vom FA braucht. Und last, but not least, tut man weder sich noch den anderen Steuerpflichtigen einen Gefallen damit, wenn man die notorisch knappe Arbeitskraft auf dem FA mit so überflüssigem Zeugs blockiert: Die Zeit, die damit verloren geht, fehlt für die Prüfung der ESt-Erklärung des windigen Nachbars, und das schlägt sich dann unterm Strich in der Kasse von Dr. Schäuble nieder und macht u.a. Schlaglöcher in den Straßen, lahme S-Bahnen und abgeplatzte Fliesen im Schwimmbad.

Viel einfacher ist es, wenn man z.B. mich im Zweifelsfall nochmal nach einer Begründung meiner Auskunft fragt. Die hab ich hier nicht besonders ausführlich gehalten, damit der Text leichter lesbar wird. Aber wenn Du magst, frag einfach, was Dir daran nicht klar ist, dann geh ich gern noch ein bissle ins Detail und zitiere die einschlägigen Quellen.

Schöne Grüße

MM