Einkommenssteuererklärung / EXGZ bei Ich AG

Hallo,

bin dieses Jahr nun mit meiner Einkommenssteuererklärung für 2003 dran. Ich habe da aber mal ne Frage …
Von Januar 03 bis Juni 03 war ich noch Auszubildene.
Danach Arbeitlos und seit Mitte Juli 03 hatte ich meine Ich AG. Diese ruht derzeit !
Den Existenzgründerzuschuss habe ich monatlich bekommen. Dieser braucht man nicht bei seinen Einnahmen in der Anlage GSE einrechnen ? Oder ?
Und was ist mit der Versicherung (Kranken-Renten-Pflegeversicherung) die ich monaltich gezahlt habe ? Dafür waren ja bzw. sind ja die 600 € Existenzgründerzuschuss ! Wenn ich das so richtig verstanden habe, darf ich die bei meiner Gewinnberechnung nicht abziehen, oder ?

Das sind die Fragen die nun offen stehen.

Da aus einer Sicht man die ja bei den „Abgaben“ reinzählen müsste. Aber man doch dafür den Existenzgründerzuschuss bekommen hat.
Oder sehe ich es falsch ??

Bitte um dringende Hilfe …

Hallo Nicole,

der Existenzgründerzuschuss sollte als Einnahme in der Anlage GSE enthalten sein. Das heißt, dass eine kleine Gewinnermittlung erstellt werden muss. Dort sind die Einnahmen und die Ausgaben Deiner Ich-AG enthalten.

Der Bescheid über den Existenzgründungszuschuss enthält aber sicherlich auch eine Information wie die steuerliche Behandlung desselben zu erfolgen hat.

Die gezahlte Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist im Mantelbogen auf der Seite 3 in den entsprechenden Kästchen einzutragen.
Gruß
Walter Cremer

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Hallo Nicole,

obwohl ich ungern einem StB widerspreche:

Der Existenzgründerzuschuss ist ESt-frei, nachzulesen in § 3 Nr. 2 EStG. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, nachzulesen in § 32b EStG.

Es wäre eine unnötige Komplizierung, den Existenzgründerzuschuss zuerst als Betriebseinnahme aufzuführen, so dass er auch in dem Überschuss enthalten ist, der in die Anlage GSE übertragen wird, und dann noch eine extra Anlage zur Erklärung zu packen: „Vorsicht! Nicht mit dem Wert aus Anlage GSE veranlagen, er enthält steuerfreie Einnahmen in Höhe von NN €.“

Viel einfacher und völlig in Ordnung ist es, wenn Du den Zuschuss nicht in die Überschussrechnung aufnimmst.

Versicherungsbeiträge sind nur Betriebsausgaben, wenn die Versicherungen betrieblich veranlasst sind, z.B. Berufshaftpflichtversicherung. Aufwendungen für Krankenversicherung und andere private Vorsorge sind Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 EStG). Sie gehören nicht in die Überschussrechnung, sondern, hier stimme ich zu, in den Mantelbogen ESt 1A dritte Seite oben.

Da der Existenzgründerzuschuss nicht unmittelbar zweckgebunden für die Versicherungsbeiträge bezahlt wird, werden die ansetzbaren Vorsorgeaufwendungen dadurch nicht geschmälert. Sie können in voller Höhe in die ESt-Erklärung aufgenommen werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Nicole,

ich komme auf meine alte Antwort noch einmal zurück und verweise noch einmal auf den Bescheid des Arbeitsamtes.
Wird der Existenzgründerzuschuss zusätzlich zum Überbrückungsgeld nach SGB III gezahlt so ist er steuerfrei, braucht also nicht in die Gewinnermittlung hinein. Andernfalls doch.

Gruß
Walter Cremer

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Hallo Walter,

erlaube mir die Nachfrage:

Diese Differenzierung erschließt sich mir aus dem Gesetzestext nicht. Ich habe hier mal den Text § 3 EStG von der HP mit dem Adler (bundesrecht.juris.de) in Auszügen der aktuellen Fassung:

"Steuerfrei sind

  1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung

(…)

  1. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
        Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt,
        das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
        Überbrückungsgeld, der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch
        Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
    sowie das aus dem
        Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus
        Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur
        Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
        oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem (…)"

und sehe keine Einschränkung.

Kannst Du mir hier bitte auf die Sprünge helfen?

Schöne Grüße

MM

Einkommenssteuererklärung bei Ich AG
Hallo,

leider besteht nun ein „Wirrwar“ in meinem Kopf …
Ich habe nur die 600 € Existenzgründerzuschuss bekommen !
Darf bzw. muss ich diese nun bei meinem Einnahmen mit reinrechnen ???
Logischerweise würde ich es so sehen, dass ich die mit reinrechnen muss, da es ja halt Einnahmen sind, gell ? Aber andererseits …

Nun mal noch 2 andere Fragen:
Bei der Selbstständigkeit habe ich mir auch PC Zubehör ( Drucker Papier ). Da ich eine „Umsatzsteuerbefreiiung“ habe wollte ich nun wissen, ob ich die Sachen netto oder brutto abrechnen muss ?! Laut einigen Unterlagen darf man es denn nur netto abrechnen ! Diese würde ich doch als Ausgaben sehen, oder ?

Im August 2003 habe ich mir ein Notebook gekauft, was monatlich abgezahlt wird. Jetzt im August ist die letzte Rate.
Das Notebook benötigte ich für die Ich AG ! Laut der damaligen Berufschulunterlagen *g* darf man ja nur bis maximal 20 % abschreiben. Und laut neuer Regelung muss man PC Sachen unter 400 € nun auf 3 Jahre abschreiben. Aber wenn ich es mit maximal 20 % abschreibe, komme ich nicht auf den vollen Betrag bei 3 Jahren ?
Ich würde mein PC im Jahre 2003 nun wie folgt absetzen. Ich habe lt. Kontoauszug für das Jahr 2003 insgesamt 500 EURO gezahlt und würde das auch als Aufwand eintragen. Oder darf man das so nicht machen, weil denn bin ich ja wieder über 400 EUR und müßte diese wieder rum auf 3 Jahre abschreiben, oder ?

Das sind meine 2 Sorgengedanken.
Den Rest der Einkommenssteuererklärung habe ich fertig …

Vielen lieben Dank im Voraus !!!

Hallo Martin, hallo Nicole,

aus dem Gesetzestext zu § 3 EStG ist es auch nicht ersichtlich. Es ist halt die Krux mit dem Steuerrecht, weil es neben den Gesetzen auch Richtlinien, Urteile usw. gibt.

Meine Aussage beruht auf Grund eines BFH-Urteils. Da es ja europaweit irgendwelche Existenzgründungszuschüsse gibt, sah sich wohl der BFH auf Grund einer Klage zu diesem Urteil veranlasst. Deshalb ja auch mein Hinweis auf das Zuschussschreiben. Steht darin, dass es sich um einen Zuschuss im Sinne des SGB III handelt? Wenn ja, dann ist es steuerfrei! Es müsste dann jedoch dem Progessionsvorbehalt unterliegen.

Was die Abschreibung zu selbständig abnutzbaren Wirtschaftsgütern (hier also der PC und Drucker) betrifft, werden diese über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro können sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
Der Laptop und der Drucker sind als eine Einheit zu betrachten und werden, da sie über 410 Euro gekostet haben, über drei Jahre abgeschrieben, also jährlich 33,33% der Anschaffung einschl. der Mehrwertsteuer. Erfolgte die Anschaffung in der ersten Jahreshälfte dann beträgt die Abschreibung 33,33%. Erfolgte die Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte dann nur 16,67%.
Falls Du Zinsen für die Ratenzahlung geleistet haben solltest, dann kannst Du die Zinsen voll als Betriebsausgaben absetzen.

Im Übrigen brauchst Du nicht unbedingt Einnahmen erzielt haben. Alle Kosten die im Rahmen der Ich-AG angefallen sind, werden als Betriebsausgaben behandelt. Es ist also durchaus möglich, dass Du zunächst einen Verlust erwirtschaftet hast.

Ich hoffe, dass ich nicht noch mehr zur Verwirrung beigetragen habe.

Gruß Walter

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Hallo nochmal,

Meine Aussage beruht auf Grund eines BFH-Urteils. Da es ja
europaweit irgendwelche Existenzgründungszuschüsse gibt, sah
sich wohl der BFH auf Grund einer Klage zu diesem Urteil
veranlasst.

Schönen Dank für den Hinweis - ohne DANUS ist man da ziemlich am fummeln…

Wo der BFH Grundsatz-urteilt, ist ja derzeit meistens ein Nichtanwendungserlass in Sicht. Leider nicht, wenn der Tenor so wie hier dem Fiskus einen relativen Vorteil bringt…

In diesem Fall wäre es wohl nützlich, die fraglichen 600 € entweder in die Überschussrechnung aufzunehmen, aber in einer separaten Zeile offen auszuweisen und unabhängig davon noch einen Erläuterungstext dazuzugeben. Oder, umgekehrt, sie nicht aufzunehmen, aber in einer separaten Anlage darauf hinzuweisen. Die zweite gefällt mir eigentlich besser, weil bei der Veranlagung Abhaken leichter geht als Ändern.

Im Idealfall löst sich der Casus in Luft auf, wenn nämlich im betreffenden VZ zwar positive Einkünfte gegeben sind, aber keine ESt fällig wird - was bei geschilderter Sachlage nicht unwahrscheinlich ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Walter,

da muss ich aber auch nochmal nachfragen - du schreibst:

Wird der Existenzgründerzuschuss zusätzlich zum
Überbrückungsgeld nach SGB III gezahlt so ist er steuerfrei,
braucht also nicht in die Gewinnermittlung hinein. Andernfalls
doch.

  1. Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III und Üerbrückungsgeld nach §57 SGB III schließen einander aus. Wie sollte sich aus einer unmöglichen Doppel-Förderung eine Steuerbefreiung ergeben?

  2. Habe ich noch immer nicht verstanden, auf Grundlage welches BFH-Urteils diese Steuerpflicht jetzt plötzlich überhaupt entstanden sein soll!?

Fragt sich und dich
Robert

Hallo,

also ich habe meine Unterlagen nochmal durchgestöbert und bin auf einem Satz der Bundesanstalt für Arbeit gestossen :

Hinweis zur steuerlichen Behandlung und Rentenversicherung:

  1. Der Existenzgründerzuschuss ist steuerfrei. Es wird auch nicht bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt)…