Gewerbliche Fotografie

Angenommen

Herr Muster,

ist Leitender Ausbilder Mediengestalter Digital und Print FR Gestaltung u. Technik in einer Werbeagentur.

Er meldet sich ein Kleingewerbe als Werbeagentur zusatzlich an. 
Da Herr Muster durch seinen Beruf an die Fotografie gekommen ist und Privat gerne Fotografiert, würde er auch gerne Hochzeiten Fotografieren und es in seinem Kleingewerbe mit anbieten.

Er beginnt sich zu informieren und findet zwei Varianten Gewerbliche und Freiberufliche Fotografie. Hochzeitsfotografie soll angeblich nur Gewerblich möglich sein, mit Eintrag in der Handwerkskammer. Bei Freiberuflicher Tätigkeit darf er auf keinen Fall den schein erwecken auf Visitenkarten und co als Hätte er es gelernt.

  1. Darf Herr Muster einfach Hochzeiten anbieten mit Nachtrag Fotografie in seinem Gewerbeschein? Ohne sich bei der Handwerkskammer anzumelden ? Da er in seinem Gewerbe 1. Eh der Handelskammer angehört und 2. es anfangs bei der Handelskammer auch nicht eintragen musste als Kleinunternehmer.

  2. Er hat zwar nicht den reinen Gesellenbrief als Fotograf gemacht, ABER wurde in seiner Ausbildung zum Mediengestalter gleichwärtig ausgebildet und hatte sogar in der Gesellenprüfung Fotografen Bezogene Fragen. Darf er also doch den Anschein bei werbemitteln erwäcken dass er es Gelernt hat? 

Wie soll er es nun am besten anstellen ?

Hallo,

ist Leitender Ausbilder

Was ist ein Leitender Ausbilder?

Hochzeitsfotografie
soll angeblich nur Gewerblich möglich sein, mit Eintrag in der
Handwerkskammer.

Wo findet man die Rechtsquelle?

Bei Freiberuflicher Tätigkeit darf er auf
keinen Fall den schein erwecken auf Visitenkarten und co als
Hätte er es gelernt.

Rechtsquelle?

  1. Darf Herr Muster einfach Hochzeiten anbieten mit Nachtrag
    Fotografie in seinem Gewerbeschein?

Ich kenne kein Verbot

Ohne sich bei der
Handwerkskammer anzumelden ?

Fotograf ist doch ein zulasasungsfreies Handwerk, guck http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html

2)ABER wurde in seiner Ausbildung zum Mediengestalter
gleichwärtig ausgebildet

Wer hat dies festgestellt?

Darf er also doch
den Anschein bei werbemitteln erwäcken dass er es Gelernt
hat? 

Ist nicht verboten da Fotograf keine geschützte Berufsbezeichnung ist.

Wie soll er es nun am besten anstellen ?

Was?

Was ist ein freier Beruf?
Servus,

wegen der Fragen nach Rechtsquellen: Bei der Unterscheidung Gewerbebetrieb / freiberufliche Tätigkeit richtet sich das Gewerberecht und benachbarte Rechtsgebiete in der Regel nach dem Steuerrecht, konkret § 18 Abs 1 EStG. Die Krux an diesem ist, dass er keine Definition gibt, sondern nur Beispiele aufzählt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

der Fotograf war früher eine geschützte Berufsbezeichnung, ist heute jedoch nur noch eine anerkannte Berufsbezeichnung. Außerdem ist der „Meisterzwang“ für selbständige Fotografen weggefallen.

Wenn man sicher gehen und sich nicht vom Wettbewerb wegen unlauterer Werbung oder sowas ans Bein pinkeln lassen möchte, ist es vollkommen ausreichend, den Begriff „Fotograf“ zu vermeiden und durch sowas wie „Fotogestalter“, „Hochzeitsberichterstatter“ oder „Lichtbilddesigner“ zu ersetzen.

Ein und derselbe Gewerbebetrieb ist nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Kammern - welche von Handwerkskammer und IHK hier zuständig ist, kann man getrost von den betroffenen Kammern untereinander auskaspern lassen.

  1. Darf Herr Muster einfach Hochzeiten anbieten mit Nachtrag Fotografie in seinem Gewerbeschein?

Ja.

Ohne sich bei der Handwerkskammer anzumelden?

Die meldet sich von sich aus, wenn der Sachbearbeiter auf dem Gewerbeamt meint, dass sie zuständig wäre.

Darf er also doch den Anschein bei Werbemitteln erwecken dass er es gelernt hat? 

Nein. D.h. er darf sich „Fotograf“ nennen (vgl. oben), aber er darf sich keine Berufsbezeichnungen geben, die auf Ausbildungen oder Abschlüsse hinweisen, die er nicht hat, z.B. Fotografiemeister, Diplom-Fotodesigner.

Ganz am Rande noch zum „freiberuflichen Fotografen“: Dieser kann grundsätzlich keine Auftragsarbeiten ausführen, weil diesen die künstlerische „Schöpfungshöhe“ fehlt.

Schöne Grüße

MM

Ganz am Rande noch zum „freiberuflichen Fotografen“: Dieser
kann grundsätzlich keine Auftragsarbeiten ausführen, weil
diesen die künstlerische „Schöpfungshöhe“ fehlt.

Ist das wirklich so?

Fragt ernsthaft
Ann da Cáva

Hallo Ann,

Ist das wirklich so?

in Ermangelung anderer Ähnlichkeiten gehört der Fotograf zu den künstlerisch tätigen Selbständigen aus § 18 Abs 1 EStG - zum „Bildberichterstatter“ wird ihm bei Auftragsarbeiten in der Regel das öffentliche Interesse am dokumentierten Ereignis fehlen.

Man bewegt sich hier also auf dem Hochseil zwischen Kunst und Kunsthandwerk; hier wird in der Rechtsprechung, die sich naturgemäß auch mit der Unterscheidung schwer tut, auf die Bedeutung der eigenen Idee und Konzeption abgehoben, die bei Auftragsarbeiten eingeschränkt sind.

Ob es Fälle gab, in denen ein vergleichbarer Auftragsfotograf die künstlerische Bedeutung seines Werks „durchgeklagt“ hat (und wenn es wegen der Künstlersozialkasse war), weiß ich allerdings nicht zu sagen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo

Ein und derselbe Gewerbebetrieb ist nicht gleichzeitig in zwei
verschiedenen Kammern - welche von Handwerkskammer und IHK
hier zuständig ist, kann man getrost von den betroffenen
Kammern untereinander auskaspern lassen.

Doch, das ist durchaus möglich. Es gab sogar eine Zeit, da musste jeder Handwerker der auch einen Laden hatte, zwangsweise in beide Kammern gehen.

In der Beitragsordnung meiner IHK ist von „gemischtgewerblichen Betrieben“ die Rede.

MfG Frank

Hallo,

der Fotograf war früher eine geschützte Berufsbezeichnung,

Nein. Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO sind generell nicht geschützt. Wenn du anderer Meinung bist nenne mir deine Rechtsquelle. Geschützte Berufsbezeichnungen z.B. die Gesundheitsberufe, die mittels Gesetz geregelt sind. In diesen Gesetzen ist der Berufsschutz ausdrücklich festgeschrieben.

heute jedoch nur noch eine anerkannte Berufsbezeichnung.

Meisterzwang oder nicht haben mit der staatlichen Anerkennung keinen rechtlichen Zusammenhang.

Außerdem ist der „Meisterzwang“ für selbständige Fotografen
weggefallen.

Richtig

Gruß
Otto

Servus,

wo der Schutz der Bezeichnungen der Ausbildungsberufe verankert war (ich schätze mal, das war in der Handwerksordnung vor der Novellierung 2004; könnte auch einheitliches Länderrecht gewesen sein), den es heute so nicht mehr gibt, ist mir aus genau diesem Grund vollkommen gleichgültig.

Schöne Grüße

MM