Kleingewerbeanmeldung trotz Harz4?

Hallo erstmal , also er ist nun seit ca: Jahren empfänger der Sozialleistung Alg2(Harz4).
Nun möchte er aber etwas dazu verdienen mit einem Network, wo Ihm die Sachen gefallen und diese Bezahlbar sind , sowie der Einstieg ihn nichts Kostet, als was muß er das beim Amt angeben und wie ist das mit dem Gewerbe und Finanzamt ?
da die Einkunfte an Anfang wohl nicht reichen ohne zahlung vom Amt auszukommen möchte er auf wissen wie das mit der Umsatzsteuer und MwsT so ist
Danke im vorfeld und hoffe sie können Ihm helfen
mfg ?Teamleiter?

es gibt KEIN Kleingewerbe

Hallo erstmal ,

Hallo.
Also, es gibt nur ein Gewerbe, es ist das Gewerbe, es ist weder ein Kleingewerbe, noch Kleinstgewerbe oder ein Hauptgewerbe oder Nebengewerbe, denn es gibt nur das Gewerbe!
Auch, wenn einer einen Job wo anders hat oder ALG bezieht, ist das kein Nebengewerbe, oder wenn er nur wenige Stunden für das Gewerbe arbeitet, ist das dadurch kein Kleingewerbe oder damit nur wenig Geld verdient, ist das kein Kleinstgewerbe, denn es bleibt DAS EINZIGE GEWERBE. Gewerbe ist Gewerbe!

Das andere ist die Kleinunternehmerregelung, hat aber nur was mit dem FA zu tun. Dadurch wird es auch kein Kleingewerbe, denn es gibt nur ein Gewerbe.

also er ist nun seit ca: Jahren empfänger der
Sozialleistung Alg2(Harz4).
Nun möchte er aber etwas dazu verdienen mit einem Network,

Hört sich nach Multi-Level-Marketing an, also Strukturvertrieb.
Hier sind nicht alle seriös unterwegs!

wo Ihm die Sachen gefallen und diese Bezahlbar sind , sowie der
Einstieg ihn nichts Kostet, als was muß er das beim Amt
angeben und wie ist das mit dem Gewerbe und Finanzamt ?

Er wird wohl als Handelsvertreter einsteigen, also Selbständiger. Er ist Gewerbetreibender und muss das Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Eine Anzeige erfolgt dann automatisch an das FA, welches ihm weitere Fragen stellen wird bzgl. seiner Einnahmen und MwSt. usw. Auch die Arbeitsagentur wird informiert. Grundsätzlich ist er aber verpflichtet, dies der ARGE eigenständig anzuzeigen.

da die Einkunfte an Anfang wohl nicht reichen ohne zahlung vom
Amt auszukommen möchte er auf wissen wie das mit der
Umsatzsteuer und MwsT so ist

Wenn er MwSt. einnimmt, kann er auch MwSt.-Ausgaben gegenrechnen. Das nennt sich Umsatzsteuer, das andere Vorsteuer.

Die Personen sollten den Existenzgründerkurs und dann den Betriebswirtschaftskurs und am besten noch den Sozialversicherungskurs besuchen. Sonst ist die Pleite nicht weit und das Gejammer, wegen Steuer-/Versicherungsnachzahlungen groß. Sie sitzen dann verzweifelt auf den Stufen der ARGE mit dem Kopf in den Händen und dem Geheul „wenn ich das vorher gewusst hätte…“

Leider kann der Sachbearbeiter, Fallmanager, Integrationsfachkraft oder Teamleiter nicht weiterhelfen, denn dazu müssten sie die erforderlichen Kenntnisse haben, was eher nicht der Fall ist. Manche kennen sich ja noch nicht einmal im Sozialrecht aus.

Hartz4 und Gewerbe ist aufwendig, aber nicht unmöglich. Während ein ALG2-Bezieher einen 400-EUR-Job hat und eben diese 400 EUR angerechnet bekommt, ist das beim Selbständigen der 400 EUR Umsatz hat, was ganz anderes!

er bedankt sich erstmal für die Antwort

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Hartz IV!!

Alg2 (Harz4)

Außerdem ist Alg IIHartz IV!

Grüße Fred

ich meine gehört zu ahben, dass es im Handelsrecht, wenn es um den Begriff Kaufmann geht, schon ein Kleingewerbe gibt. Nämlich dann, wenn der gewerbetreibende nur einen kleinen Betrieb führt, §1 II HGB. Liege ich da jetzt total falsch?
Kleinunternehmerregelung ist ja klar…aber bei der Frage um Buchführung etc spielt doch der Begriff Kleingewerbe dann eine Rolle?

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Nein, Nein, und nochmals Nein!
Such doch mal in www.gesetze-im-internet.de nach dem Begriff „Kleingewerbe“…

Servus,

im Gegensatz zu der früheren Abgrenzung („Minderkaufmann“, „Kannkaufmann“) gibt es diesen Begriff qua HGB (noch) nicht. Es scheint, daß er sich (in Ermangelung eines besseren) einbürgert, was wegen der nahe liegenden Vermischung mit dem Kleinunternehmer gem. § 19 I UStG ziemlich unglücklich ist. Zumindest „-kaufmann“, sozusagen als Orientierungshilfe in Richtung HGB, wäre bei der Prägung so eines Begriffes nützlich.

Leider wird die Vorstellung, § 1 II HGB stehe mit Gewerberecht in Verbindung, durch die Kommunen gefördert, die bei der Gewerbeanmeldung ungefähr seit der Zerstörung des Tempels fragen, ob das Gewerbe nebenberuflich ausgeübt werde, ohne daß diese Frage abgesehen von irgendwelchen Meldungen nach Wiesbaden irgendeinen Sinn oder Zweck hätte.

Schöne Grüße

MM

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Ganz hundsgemein…
Meine tapferen Mitstreiter!

Doch wie soll dieses Missverständnis je aussterben, wenn sogar im Bilanzkommentar eines großen Verlages von Kleingewerbetreibenden die Rede ist?

Es grüßt mit blutendem Herz
e

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Es ist allerdings so, dass selbst die professoren an den Unis den begriff
des „Kleingewerbe“ in dem Zusammenhang benutzen.

das ist für den absoluten Laien ja absolut nicht mehr durchschaubar.

Und was sollte man sonst sagen: „Nicht kaufmännisches Gewerbe“ ?
Es wäre sicherlich mal Zeit, dass man sich in dem Zusammenhang
auf einen rechtlich normierten Begriff einigt.

Mit dem „nebenberuflich“ das ist auch so ein witz:
das soll statistischen Zwecken dienen, ohne das man jetzt mal
genau definiert hätte, was man unter „nebenberuflich“ versteht.

Was man dir noch nicht gesagt hat:
Die Ämter sehen es (teilweise) nicht so gerne, wenn man nebenbei ein
gewerbe anmeldet.

Die gehen dann erst mal davon aus, dass man jetzt prima von seinem
gewerbe leben kann.

Im günstigsten fall werden die Überschüsse aus dem gewerbe im voraus abgeschätzt;
und man läuft dann seinem Geld hinterher, wenn man weniger Gewinn erzielt hat.

der Rechtanspruch ist aber da.

Servus,

nachdem 1998 inzwischen doch eine Weile her ist, wäre es (meine ich) nicht gar so schlimm, den „Minderkaufmann“ wieder zu verwenden. Alldieweil das HGB über ein Jahrhundert auf dem Puckel hat, wäre auch der Zusatz „Minderkaufmann neuen Rechts“ (meine ich) legitim: Im Vergleich zu über 110 Jahren sind 12 Jahre eher wenig.

Schöne Grüße

MM

Im günstigsten fall werden die Überschüsse aus dem gewerbe im
voraus abgeschätzt;
und man läuft dann seinem Geld hinterher, wenn man weniger
Gewinn erzielt hat.
der Rechtanspruch ist aber da.

=> Natürlich ist der Rechtsanspruch da. Auf beiden Seiten. Und natürlich können Gewinn/ Überschüsse geschätzt werden, welche dann als Grundlage zu Einkommensteuer-/ Gewerbesteuervorauszahlungen dienen. Diese Vorauszahlungen können jederzeit angepasst werden. Oder aber spätestens im Zuge der Einkommensteuer-/ Gewerbesteuererklärung werden zuviel gezahlte Steuern erstattet. Und ohne diese Erklärungen/ Anpassungen können die Ämter/ Behörden nicht wissen, ob man eventuell zuviel Steuern im Voraus gezahlt hat. Seinem Geld läuft daher nur hinterher, wenn man sich nicht drum kümmert.

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Theorie und Praxis unterscheiden sich aber gewaltig;
besonders da , wo die Optionskommunen am Werke sind;
und sich auf eigene interne Richtlinien berufen, die
sonst kein Mensch kennt.