Hallo Nina,
ich bin gerade dabei, mich selbstständig zu machen, indem ich
für kleinere Firmen die Buchhaltung erledige.
Bereits dieses, wörtlich so veröffentlicht, bringt Dir Post von der Steuerberaterkammer ein. Du darfst keine „Erledigung der Buchhaltung“ anbieten, bloß Kontierung und Erfassung laufender Geschäftsvorfälle.
Dabei tauchen
noch einige Fragen auf, bei denen ich mir nicht ganz sicher
bin. Ich hoffe, ihr könnt mir dabei weiter helfen.
Hast Du die Quelle selber schon studiert?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stberg/index…
- Wie weit darf ich bei Abschlussarbeiten gehen? Wo ist da
die Grenze?
Abschlussarbeiten, auch vorbereitende, darfst Du nicht selbständig ausführen.
Darf ich eine Bilanz/GuV für den Kunden
ausdrucken?
Nein, auch keine reine „Knopfdruckbilanz“.
Und eine USt-VA ausdrucken?
Nein
Wäre es okay, wenn der
Kunde alles selbst unterschreibt?
Nein, sofern Du nicht seine Angestellte bist. Dann ists sein Unternehmen, seine UStVA und sein Bier.
Was würde denn dann noch der
Steuerberater machen? Braucht ein Unternehmen einen
Steuerberater zwingend?
Nein. Aber ohne StB muss das Unternehmen sämtlichen steuerlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen selbst, d.h. ohne fremde Hilfe, nachkommen.
- Ist es ein Unterschied, ob ich die Buchhaltung für eine GbR
erledige oder für eine GmbH? Gibt´s da andere Richtlinien, was
die Abschlussarbeiten angeht?
Kein Unterschied. Auf der Ebene Buchhaltung ist alles außer der Erfassung laufender Geschäftsvorfälle im Buchhaltungsprivileg für StB drinne.
- Gibt es Probleme, wenn ich einen „falschen“ Text in meiner
Rechnung angebe? Z.B. soetwas wie „Abschlussarbeiten“ etc.,
was ja nur den Steuerberatern vorbehalten ist.
Die Rechnung ist eine Urkunde. Wenn Dir einer drauf kommt, hast Du zum übrigen Schlamassel im schlechtesten Fall noch eine Urkundenfälschung am Hals.
- Inwiefern ist Aufholbuchhaltung erlaubt? Ich habe jetzt
einen Fall, dass der Kunde seit 08/02 nicht mehr richtig
gebucht hat, sondern nur die USt-VA angemeldet hat. Wenn ich
beim Buchen Fehler entdecke, berichtige ich sie dann über die
USt-Erklärung für 2002?
Hier ists auch schon eng. „Fehler korrigieren“ ist, wenn es als eigener Arbeitsgang und getrennt von der laufenden Erfassung geschieht, eine vorbereitende Abschlussarbeit. Also njet. Du darfst bloß folgendes tun: FiBu incl. individuellem Kontenrahmen durch StB einrichten lassen, alles Erfasste vergessen, alle lfd. Geschäftsvorfälle neu erfassen.
- Bis wann müssen USt-Erklärungen abgegeben werden? Sind
Berichtigungen möglich?
Stichworte hierzu: (a) Vorbehalt der Nachprüfung (b) offensichtliche Unrichtigkeit und © Bekanntwerden neuer Tatsachen. Auch wenn Du Dich gewerblich nicht damit beschäftigen darfst, solltest Du Dir unbedingt den Volltext der Abgabenordnung besorgen. Eine preiswerte Ausgabe der wichtigsten Steuergesetze ist ISBN 3-482-53432-2 Buch anschauen.
- Wenn Fehler bei meinen Buchungen auftreten, inwiefern kann
ich dafür haftbar gemacht werden? Wie kann ich mich absichern?
Mit einer Berufshaftpflichtversicherung. Die allerdings auch nur das abdeckt, was Du tun darfst.
- Welches Recht ist bei der Erstellung einer
Betriebsstättenbilanz für Österreich anzuwenden? Was gibt es
sonst dabei zu beachten? Ist es ein Problem, wenn diese
Betriebsstätte nur Verluste einfährt?
Bist Du mir böse, wenn ich darauf nicht antworte? Die inhaltliche Verbindung zu Deiner gewerblichen Tätigkeit ist an dieser Stelle zu offensichtlich. Verdeckte Gewinnausschüttung nach österreichischem Recht ist eine Sache, die eine große Zahl von deutschen StBn erst nachlesen müssen. Überleg Dir, ob Du Dir gleich zum Einstieg die Finger verbrennen willst.
- Ist es möglich, eine Buchhaltung unterjährig zu wechseln?
Also jetzt z.B. bei mir zuhause zu erledigen, was vorher im
Betrieb gemacht wurde. Was ist zu beachten? Ist es technisch
möglich?
Das ist ein typischer Fall für das, was Du darfst. Die FiBu ist eingerichtet, die Dauerbuchungen sind definiert (Du darfst sie bloß nicht abstimmen/anpassen), und los gehts.
Du installierst die Software, die der Betrieb hat. Je nach Software überträgst Du den Datenbestand per Sicherungskopie-Funktion oder (selten!) per Export/Importfunktion, und voilà!
- Wann schließe ich am besten den Vertrag mit dem Kunden?
Gleich nach dem kostenlosen Erstgespräch oder erst nach den
ersten Wochen/Monaten?
Wenn Dir der Kunde einen mündlichen Auftrag erteilt, ist bereits ein Vertrag (mit dem Inhalt dieses Auftrages) geschlossen.
Bevor Du allerdings ins Schlamassel rennst: Lies Dir nicht nur das StBerG nochmal durch, sondern schau Dich um, was das bedeutet. Eine ziemlich liberale Interpretation habe ich Dir bei der IHK Hannover/Hildesheim gefunden:
http://www.hannover.ihk.de/pdf/kontiere.pdf
Wenn Du Dir anschaust, in welchem Umfang schon in naher Zukunft Vereinfachungen des ESt-Rechtes zu erwarten sind, kannst Du Dir vorstellen, wie es den vielen kleinen StB-Kanzleien geht, die sich bisher wesentlich von Arbeitnehmerveranlagungen und Kleinbetrieben ernährt haben. Wie aufmerksam in so einer Situation auf unbefugte Mitbewerber geachtet wird, darfst Du Dir dann ausmalen.
Schöne Grüße
MM