Aktualisierung beim Bankkonto Personalausweis

Hallo,
meine Bank, Hypovereinsbank hat mich angeschrieben die Kontodaten zu aktualisieren, speziell ist der gespeicherte Ausweis meiner Frau abgelaufen und jetzt möchten sie diesen eben akualisieren.
Nach dem GWG ist zwar erfoderlich die Identität zu prüfen aber ist diese Aktualisierung unter Begründung „es hat sich was geändert“ zulässig?
Bei unseren anderen  Bankverbindungen wurde das noch nie abgefragt, auch hier wäre der Ausweis ja abgelaufen.
Übrigens ist dies erst aufgefallen als ich meinen Kreditrahmen reduzieren wollte und die Bearbeiterin Probleme hatte dies in den Computer reinzuhacken.

ist ja auch schwer verdächtig nach dem Geldwäschegesetz, wenn man seinen Disporahmen reduziert. Da müssen doch irgendwo Schwarzgelder gebunkert sein. Los, gesteh!

Hallo,
meine Bank, Hypovereinsbank hat mich angeschrieben die
Kontodaten zu aktualisieren, speziell ist der gespeicherte
Ausweis meiner Frau abgelaufen und jetzt möchten sie diesen
eben akualisieren.

ken.

war bei meiner frau auch mal. volksbank… sie wollte tatsächlich mit 2 kleinen kindern im schlepp dorthin und wegen diesem scheiss ausweis antanzen.

ich hab dann den sachberabeiter mal gefragt was passiert, wenn der ausweis nicht persönlich dorthin gebracht wird. er meinte: „nix“

und dann hab ich gefragt, was passiert, wenn wir gar nix machen, ob dann das engagement verplatzt. die antwort: es passiert auch dann „nix“

ich hatte das unter einem billigen versuch abgehakt leute mal wieder in die filiale zu bekommen, um irgendwas aufzuschwätzen.

gruß inder

Hallo,

Nach dem GWG ist zwar erfoderlich die Identität zu prüfen aber
ist diese Aktualisierung unter Begründung „es hat sich was
geändert“ zulässig?

was heißt schon zullässig. Wenn das Kreditinstitut den neuen Ausweis sehen will, dann zeigt man diesen vor oder wartet die Konsequenzen ab, falls es welche geben sollte. Im allerschlimmsten Fall kommt dann halt ein Kündigungsschreiben ins Haus.

Tatsächlich geht es hier auch nicht um das Geldwäschegesetz, sondern um den Klassiker § 154 Abgabenordnung:
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.,

Die meisten Institute beschränken sich zwar darauf, die Identität und Anschrift bei der Eröffnung festzuhalten, aber wenn man verständig liest, kann mit „wer ein Konto führt“ nicht gemeint sein, daß mit der Gewißheit Ende ist, wenn das Konto erst einmal eingerichtet ist.

Gruß
C.