Bruch des Bankgeheimnis

Hallo,

wir beabsichtigten den Kauf eines mittelständischen
Unternehmens. Nach längeren Verhandlungen, Einschaltung eines Wirtschaftsprüfer und Unterzeichnung einer Absichtserklärung (Letter of Intent), trat der Verkäufer ohne Angabe von Gründen vom Verkauf zurück.
Nach Einschaltung eines Rechtsanwalt (der natürlich nicht von der privaten Rechtsschutzversicherung gezahlt wird) hat der Verkäufer angegeben, er hätte von einem Bankangestellten seiner Hausbank, mit der wir auch verhandelt haben, eine Information bekommen.
Diese Information war nicht nur falsch, sondern auch ohne unsere Zustimmung weitergegeben worden.
Durch diese unauthorisierte Fehlinformation haben wir jetzt Kosten von rund 50T€. Dadurch stehen wir finanziell am Limit, und angeblich können wir die Bank nicht belangen, da sie uns gegenüber keine vertraglichen Verpflichtungen hätte.
Das kann doch nicht sein, oder?
Da wir die Kosten zur Klage gegen den Verkäufer schon aus eigener Tasche zahlen müssen, sind uns im Punkt Klage gegen die Bank im Moment die Hände gebunden. Hätte eine Klage auf Schadenersatz überhaupt Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für Eure Meinungen

Hallo,

grundsätzlich gilt das „Bankgeheimnis“ bei Geschäftskunden nicht derart streng, wie bei Privatkunden. Eigenen Kunden darf eine Bank bei berechtigtem Interesse durchaus eine allgemeine Aussage zum wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens geben.
Du sagst aber, dass die von der Bank weitergegebene Information falsch gewesen ist. Das geht natürlich in keinem Fall in Ordnung.
Ich rate Dir zu einem Vorgespräch mit einem seriösen Anwalt. Das wird sicherlich etwas kosten, sollte aber überschaubar sein. In diesem Vorgespräch soll Dir der Anwalt mitteilen, wie gut Deine Erfolgsaussichten sind (z. B. wg. Schädigung des Leumunds).
Ich wünsche Dir viel Erfolg.

Hallo,

grundsätzlich wird es sehr schwierig werden, die Hausbank auf Schadenersatz zu verklagen. Ich bin kein Rechtsanwalt, aber mir fallen da spontan 3 Ansätze ein:

  1. Die Bank hat durch unerlaubte Informationsweitergabe nachweislich ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt. (Es dürfte schwierig werden diesen Nachweis zu führen, da Sie vermutlich nicht Kunde in diesem Haus sind)
  2. Die Bank hat durch die besagte Falschinformation das Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Verkäufer verletzt. (In diesem Fall könnte der Verkäufer evtl. die Bank belangen; Sie können jedoch aktiv nicht viel tun)
  3. Der Verkäufer hat eine Verpflichtung aus dem LoI verletzt. (Wovon ich ausgehe, da Sie derzeit Klagen)

Ale drei Punkte lassen sich ohne weitere Informationen jedoch nicht beurteilen. In jedem Fall dürfte eine Klage in diesem Fall langwierig und aufwändig sein.

Weiter sollten Sie abwägen, ob eine Klage (und der damit verbundene Aufwand) in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht.

Eine Sache noch (ohne den Sachverhalt genau zu kennen):
Es ist äußerst ungewöhnlich, dass der Verkäufer von den Verhandlungen zurücktritt, wenn ihm bekannt ist, das es sich um eine FALSCHE Information handelt. Es ist zu überlegen, ob dies Falschinformation tatsächlich der einzige Grund für den Rückzieher war.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Sheldrick

Hallo,

es ist schon mal schlecht das beide die gleiche Bank
haben. An der Stelle in der Zukunft achtgeben.

Was sagt der Wirtschaftsprüfer dazu?
Was steht im Letter of Intent für den Fall drin, das der Verkäufer zurücktritt (Schadensersatz für die
entstandenen Kosten)?

Liegt die Aussage vom Verkäufer schriftlich vor?

Kennen Sie den Namen des Bankangestellten?

Hat der Bankangestelle sein Information schriftlich
an den Verkäufer gegeben?

Bevor Sie Klage gegen die Bank erheben, würde ich
einen Termin mit einem Bankvorstand vereinbaren und
seine Meinung zu dem Sachverhalt einholen und ein schriftliches Portokoll anfertigen.

Sie können sich kostenfrei aan den Obmann für das Bankwesen wenden.

Sie können auch zunnächst einen Termin mit dem Datenschutzbeauftragten der Bank vereinbaren. Hat jede
Bank zu haben!

An Ihn würde ich als erstes den Fall schreiben mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes und ihm ein Datum (ca. 4 Wochen) bis wann er antworten soll. Keine Androhung einer Klage sondern den reinen Schaverhalt
schildern mit der Bitte um Klärung ob die Informationweitergabe mit dem Bankgeheimnis in Einklang steht.

Sollte er nicht antworten. Das gleiche Schreiben an den
Vorstandsvorsitzenden mit Einschreiben und Rückschein
und dieses auf dem Schreiben vermerken.

Du brauchst konkrete Beweise für die Verletzung des
Bankgeheimnissen!

Viel Glück

Viele Grüße

Martin

hallo. das ist ja wie bei leo kirch und der deutschen bank. …ich verstehe zwar nicht, wie bei dem status einer reinen absichtserklärung schon kosten von 50T€ auf einen zukommen können, aber nun gut. das ist ist definitiv eine frage für einen rechtsanwalt, der ich nicht bin. und die beweisbarkeit dürfte mehr als schwer sein. ich empfehle, wenn günstig eine schnelle kompetente antwort kommen soll : www.frag-einen-anwalt.de

Hallo,

grundsätzlich darf die Bank keine Daten von Kunden weiter geben (siehe Datenschutzgesetz). Rechtlich gesehen besteht Erfolg bei einer Klage, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Bankangestellte Informationen weiter gegeben hat, zu denen er nicht berechtigt war, was sich allerdings als schwierig erweisen wird.

Der Knackpunkt ist: Ihr müsst nachweisen, dass auf Grund der Fehlinformation die Kosten von 50T entstanden sind.

Ich würde auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Kostenpflichtig wird der Rechtsanwalt erst dann, wenn er tätig geworden ist. Das bedeutet, dass ein erstes Informationsgespräch kostenlos ist. Dies solltet Ihr aber mit dem Rechtsanwalt abklären, bevor das Gespräch eröffnet wird.

Des weiteren stellt sich die Frage, ob der Verkäufer tatsächlich Informationen von dem Bankangestellten erhalten hat, oder dies nur eine Schutzbehauptung ist, da er nicht mehr verkaufen will.

Ich hoffe, dass ich Euch mit der Antwort weiter helfen konnte.

Ich wünsche Euch ein gutes neues Jahr und drücke Euch die Daumen, dass Ihr das mit den 50T geregelt bekommt.

Herzliche Grüße
Manfred

hallo.
ja, da das bankgeheimnis sehr hohen stellenwert geniesst, insbesondere vor gericht. die beweisbarkeit muß allerdings sichergestellt sein.
mfg eisi

der fall ist zu spezifisch- spontan komtm mir erstmal die frage, wie du das alles vor gericht beweisen willst.
du kannst hier keine fundierten antworten erwarten wenn es um solche beträge geht.
lass dich von einem anwalt beraten.

auch hallo,
das ist keine schöne Sache - Sie haben ein Beweisproblem, weil Sie den Bankangestellten vermutlich nicht ausfindig machen können. Trotzdem: auch wenn Sie noch keinen Vertrag mit der Bank abgeschlossen haben, haben Sie das Recht, dass Ihre Daten und Ihre Anfragen vertraulich behandelt werden. Der Verkäufer hätte nie befragt werden dürfen. Die Situation ist nicht unähnlich der Geschichte mit dem Exvorstand der Deutschen Bank (Breuer) und ihrem Großkunden. Die Bank konnte das zunächst aussitzen, Breuer musste in der letzten Instanz dann doch an eine wohltätige Einrichtung ein paar peanuts bezahlen. Haben Sie sich schon mal bei der Verbraucherzentrale nach dieser Sache erkundigt? Außerdem: ein Ombudsmann und eine Bankenaufsicht gibt es ja auch noch.
Ich wünsche viel Erfolg - wenn Sie mich über das Ergebnis informieren würden, wäre ich sehr dankbar. Einen guten Start ins Neue Jahr wünsche ich Ihnen.
Gruß
hdl007

Hallo,
der Fall ist sehr spezifisch, das stimmt.
Ich hatte auch nicht die Erwartungshaltung, hier Patentlösungen zu erhalten. Allerdings sind schon einige wirklich gute Tipps bei uns angekommen.
Trotzdem danke…

der fall ist zu spezifisch- spontan komtm mir erstmal die
frage, wie du das alles vor gericht beweisen willst.
du kannst hier keine fundierten antworten erwarten wenn es um
solche beträge geht.
lass dich von einem anwalt beraten.

Das ist ein Fall für einen Juristen, kann leider nicht helfen. Gruss Stephan

Hallo!
Hier ein Auszug aus Wikipedia, der weiterhelfen kann:
„Vorzugswürdig erscheint es deshalb, das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht einzuordnen oder seine rechtliche Grundlage im zwischenzeitlich normierten (§ 311 BGB) zu suchen.[6] Danach entsteht mit der Aufnahme geschäftlicher Kontakte bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis. Tritt der Kunde mit seiner Bank in geschäftlichen Kontakt, fällt dieser Austausch von Informationen also bereits unter den Schutz des Bankgeheimnisses.“
Besser könnte ich meine Meinung zu der - aus meiner Sicht - erbrachten Schutzbehauptung nicht wiedergeben.
Viele Grüße
Stephan Tenhaken

Hallo Papstanwärter,
zu der konkreten Fragestellung kann ich leider keine Einschätzung abgeben.

Grundsätzlich stellte sich mir die Frage, welcher Mitarbeiter der Bank soll wann, was genau gesagt haben? Ist es beleg- /beweisbar? Der Fall Leo Kirch gegen die Deutsche Bank seit dem Jahr 2002 zeigt, wie kompliziert und langandauernd (kostenintensiv) derartige Fälle in der juristischen Bewertung sein können.

Hallo,

da ich kein Jurist bin oder in Sachen Rechtsfragen Auskünfte geben kann, kann ich nur so viel dazu sagen:
Banken unterliegen dem Bankgeheimnis. Eine so genannte Bankauskunft darf an interessierte Unternehmen bzw. Kunden gegeben werden, die ein berechtigtes Interesse haben! Auskünfte über Privatpersonen dürfen generell NUR mit der Einverständniserklärung des betroffenden erteilt werden. Auskünfte über Unternehmen bzw. Firmen dürften bei berechtigtem Interesse auch ohne ausdrückliche Genehmigung erteilt werden, jedoch nicht wenn eine ausdrückliche Verweigerung vorliegt.

Ich hoffe ich konnte wenigstens etwas helfen!

Sehr geehrter Anfragender,

zu diesem komplexen Thema kann ich nur begrenzt Auskunft geben und würde Ihnen diesbezüglich doch raten, mit einem spezialisierten Anwalt in Kontakt zu treten. Ggf. weisen Sie diesen darauf hin, dass Sie die Klage eventuell erwägen und deswegen ein Erstgespräch wünschen-die Kosten würden leider aber auch Ihnen zur Last gelegt.
Von Ihrer Schilderung aus sehe ich zwei Probleme:

  1. Es besteht vorerst ´"nur" eine Absichtserklärung, d.h. noch kein konkreter Vertrag.
  2. Die Entscheidung des Verkäufers muss direkt auf die Fehlinformation des Bankmitarbeiters zurückzuführen sein. Da aber selbst Leo Kirch von seinem Opponenten Rolf Breuer (Ex-Vostandschef der Deutschen Bank) kein Schadensersatz einklagen konnte, denke ich, dass Sie „schlechte Karten“ haben. (Link:http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/prozess-gegen-…)

Letztendlich Gewissheit werden Sie leider aber nur über einen kundigen Rechtsanwalt erhalten.

Freundliche Grüße und ein (trotzdem) guten Rutsch ins neue Jahr.

Grüße

Hallo,

juristisch bin ich noch nicht so gebildet, dass ich eine qualifizierte Antwort geben kann.
Der Banker, als Vertreter seines Arbeitgebers hat eine Fehlinformation weitergegeben und als ihr ehemaliger Berater, der Informationen von ihnen erhalten hat, darf er diese aufgrund des Bankgeheimnisses nicht weitergeben!
Er dürfte nicht einmal erwähnen, dass sie zur Beratung bei ihnen waren oder, dass jemand ein Konto bei der Bank hat.
Daher vermute ich, dass hier ein Bruch des Bankgeheimnisses vorliegt und dies als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gelten sollte.
Ich betone nochmals: Ich weiß es aber nicht!
Besser bei Juristen einmal nachfragen.

MfG

Hallo,

für die Weitergabe von Informationen im Bankauskunftsverfahren bei GEWERBLICHEN Kunden ist deren Einverständnis NICHT erforderlich.

Grüße

Uwe

Hallo,
Auf der Internetseite der Bank findet man die Adresse eines Ombudsmannes, an den würde ich mich wenden. Der steht einem in solchen Fällen zur Seite, hilft und kann auch betraten, ob eine Klage hilfreich ist, wenn er nicht zu einer Lösung kommt…
Viel Erfolg!

sorry, dan kann ich nicht weiter helfen.
würde aber einen Rechtsanwalt einschalten