Erschließungsbeitrag zahlen ohne Leistung

Ich besitze ein Grundstück (A), das an einer Strasse (SA) liegt und vollerschlossen und bebaut ist.
Vor einigen Jahren habe ich das Nachbargrundstück (B) erworben, welches unmittelbar an mein Grundstück angrenzt, jedoch auch an die Parallelstrasse (SB). In der Parallelstrasse SB waren uns sind kein Kanalnetz und keine Frischwasserleitung verlegt. Das Grundstück B hat eine eigene Flurnummer und eine eigene Adresse. Die beiden Grundstücke sind also real geteilt und grenzen aneinander.
Nach dem Kauf hat die Gemeinde Erschließungskosten für Kanal und Frischwasser des neu gekauften Grundstücks (B) eingefordert, welche auch bezahlt wurden.
Da jedoch in der Strasse (SB) weder Kanal noch Wasserleitung verlegt ist, ist das Grundstück B auch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden.
Nach Rückfrage bei der Gemeine teilte man mir mit, dass es rechtlich in Ordnung sei, Erschließungskosten zu erheben, obwohl noch keine Erschließung geleistet wurde.
Die 4000 DM mussten also bezahlt werden, was von mir auch gemacht wurde.

Da ich nun beabsichtige, ein EFH auf dem Grundstück B zu errichten, habe ich bei der Gemeinde nach der Erschließung gefragt.
Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass ich anstandslos bauen könne, sofern ich für Kanal und Wasser selbst über mein Grundstück A sorge. Ich müsste also die Leitungen selbst verlegen und bekäme dann die Baugenehmigung.

Darf die Gemeinde wirklich Beiträge zur Erschließung eines Grundstücks einfordern, obwohl das Grundstück nicht erschlossen wird?
Habe ich ein Recht auf Erschließung bzw. habe ich das Recht, die Kosten zurückzufordern?
Vielen Dank für die Antworten

Hallo Max,

bin zwar kein Verwaltungsrechtler, denke mir die Sache aber mal so: De Erschließung bezieht sich nur auf die Straße und die darin liegenden Dinge. Von der Straße zum Haus, also auf deinem Grundstück, bist du selbst dran. Also Abwasserrohr in der Straße = Erschließung, Anschluss vom Haus in dieses Rohr in der Straße = deine Privatsache.

Da beide Grundstücke an der erschlossenen Straße A liegen, bist du auch korrekt für beide zur Kasse gebeten worden, da du von beiden aus auf die Erschließungsleistung zugreifen kannst. Eine ganz andere Frage ist aber natürlich, ob du dies auch tust. Wenn es dich günstiger kommt die Leitungen über das erste Grundstück auf das zweite Grundstück zu verlängern, dann steht dir dies natürlich frei, soweit die Gemeinde nichts dagegen hat, nur ist dies genauso dein Privatvergnügen, wie wenn du das zweite Grundstück direkt an die unter der Straße liegenden Leitungen anschließen würdest. Dein Abwasser ladet aber so oder so von beiden Grundstücken in einem Abwasserrohr und damit nutzt du dies eben mit zwei Grundstücken und zahlst dafür auch zweimal.

Eine üble Sache könnte dir übrigens noch durch die Ecklage des zweiten Grundstücks drohen. Sollte die Gemeinde mal auf den dummen Gedanken kommen, auch diese zu erschließen, wärst du als Anlieger schön wieder mit dabei, obwohl das Grundstück bereits erschlossen ist. Da sind die Freunde sogar oft ganz besonders pfiffig und bauen dir zusätzliche Erschließungen, die du weder willst noch brauchst, nur um dich als Anlieger prozentual an den Gesamtkosten zu beteiligen. Netter Fall hierzu war mal eine kleine Treppe auf der Gartenrückseite zu einer parallelen Straße, mit der man jemanden sogar erst zum Anlieger gemacht hat.

Wenn möglich mit der Gemeinde vereinbaren (Ö-rechtlicher Vertrag), dass du mit Zahlung der Erschließung des zweiten Grundstücks an der A-Straße im Falle einer Erschließung der B-Straße nicht, oder zumindest nur insoweit verringert herangezogen wirst, als eine tatsächliche Nutzung erfolgt.

Gruß vom Wiz

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