Hartz4 und nun Immobilienerbe in Erbengemeinschaft

Hallo,

wir haben zusammen mit meinem Schwager in Italien von meinen Schwiegereltern ein Haus und Grundstücke geerbt.
Das Erbe wurde noch nicht aufgeteilt und eine teilung stellt sich schwierig dar, da sich beide Brüder nicht einigen können. Somit gehört das ganze Erbe momentan beiden zusammen.
Mein Schwager ist Hartz4 Empfänger und wurde nun anonym angezeigt.
Das Jobcenter hat ihn nun gesperrt. Er hat kein Geld für Essen, Miete und ist nichtmehr krankenversichert.
Allerdings hat er ja kein Bargeld geerbt und die Immobilien kann er so einfach nicht verwerten, da sie ihm ja nicht alleine gehören und zum anderen auf Grund der wirtschaftlichen Lage in Italien ein Verkauf generell schwer ist.
Kann er also einfach gesperrt werden ?

Dankeschön für Antworten !

NEIN, also so geht das nicht, zumal ja ,(wie Sie sagten, das Erbe überhaupt noch nicht geklärt ist,wahrscheinlich ein Testament fehlt),also …,da müssten Sie schon "„DRINGEND“ einen Anwalt konsultieren! „Das Amt ist verpflichtet Ihren Schwager zu unterstützen“!
Ich rate Ihnen,mit Ihrem Schwager umgehend auf das Amt zu gehen und die Sachlage zu schildern!

MfG. Bernd

Er kann nicht einfach so auf Verdacht gesperrt werden. Sollte unbedingt einen Anwalt einschalten falls er es im Jobcenter nicht klären kann.

Hallo

so einfach darf man nicht die Leistung sperren - vor allem dann nicht, wenn das Vermögen ggf. (noch) gar nicht verfügbar ist.
Erbangelegenheiten sind aber eine recht komplexe Sache, da kommt es unter Umständen auf kleine Details an.

Er kann sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen (der Eigenbeitrag kostet ihn max. 10 Euro). Der Anwalt kann dann ggf.auch eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen usw.

Noch allgemein zu Erbe bei ALG2: http://hartz.info/index.php?topic=8.0

LG

Guten Abend!
Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem kann die Bundesagentur Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts nehmen (was voraussetzt, dass die Bundesagentur von dem Tod des Erblassers erfahren hat). Schließlich kann der Erbfall natürlich von missgünstigen Verwandten, Bekannten oder Nachbarn angezeigt werden.

Unterlässt der Empfänger von ALG II die Anzeige der Erbschaft, begeht er nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 63 Abs. 2 SGB II mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrugs strafbar. Bei nicht angezeigter Erbschaft dürfte aber in der Regel von einer Strafverfolgung abgesehen werden, da vielen Empfängern die Problematik schlicht nicht nachvollziehbar ist. Außerdem handelt es sich unter Umständen um sog. sozialwidriges Verhalten, welchen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründen kann.

Wenn man währen des Bezuges von ALG II erbt, egal ob verwertbare Sachwerte oder Geld, stellt dieses Erbe Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und wird von der ARGE als einmaliges Einkommen auf das ALG II des Erben angerechnet.

Generell kann nur der Betrag des Erbes berücksichtigt werden, der tatsächlich für Leistungen, für die das ALG II gezahlt wird, zur Verfügung steht.
D.h. alle Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, müssen davon abgezogen werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Dazu gehören u.a. Erbschaftssteuer, Schulden, des Erblassers, Bestattungskosten, usw.
Gegenstände oder Sachwerte können nur (mit ihrem Verkaufserlös) berücksichtigt werden, wenn deren Verwertung möglich ist und keine besondere Härte darstellt.

Es darf nicht der komplette Betrag der einmaligen Einnahme zugrunde gelegt werden, sondern es müssen die monatlichen Freibeträge und Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, insbesondere die dann privat zu zahlende Krankenversicherung, berücksichtigt und davon abgezogen werden. Das ist wichtig bei der Berechnung, für welche Zeitdauer diese einmalige Einnahme reicht und die Leistungseinstellung erfolgen kann, da hier der Bedarf an ALG II für diesen Zeitraum zugrunde gelegt wird. Dabei kann also nur der Betrag berücksichtigt werden, der auch tatsächlich für denselben Zweck wie das ALG II zur Verfügung steht.

In besonderen Situationen kann die Anrechnung auch abweichend vom Ziel eines möglichst kurzen Anrechnungszeitraums erfolgen, d.h. es wird ein geringerer als der höchstmögliche monatliche Anrechnungsbetrag angesetzt und der Anrechnungszeitraum entsprechend verlängert. Dies ist z. B. der
Fall, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass die einmalige Zahlung für die Tilgung von Schulden vorgesehen ist und auch hierfür verwendet wird.
Bsp: Im Falle einer einmaligen Einnahme in Höhe von 500€ kann also statt der sofortigen kompletten Anrechnung auf die laufende Leistung auch eine Anrechnung ihn Raten erfolgen, z.B. 10 x 50€. Da hier aber wieder bei jeder Rate der Freibetrag berücksichtigt werden muss, wird dies wirklich nur in absoluten Ausnahmefällen und auch nur in Maßen passieren. Denn statt der bei kompletter Anrechnung hier anzurechnenden (500€ - 30€ =) 470€ wären bei z.B. 10 Raten a’ 50€ nur (50€ - 30€ = 20€ x 12 Monate =) 240€ anzurechnen. Das würde die ARGE also 240€ an Leistung kosten.

Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen.
Eine einmalige Einnahme kann also nur max. für 12 Monate angerechnet werden. Dabei ist es egal, ob hier die Leistung für 12 Monate komplett eingestellt wird oder aber nur eine Anrechnung in monatlichen Raten erfolgt. Bei der Berücksichtigung als Vermögen, nach Ablauf der 12 Monate, kann sich dann u.U. eine Vermögensverwertung ergeben, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten wird.
Wenn man weis, das man im Mai einen Haufen Geld erbt, meldet man sich per 30.04. vom Leistungsbezug ab.
Das geht notfalls mittels Verzichtserklärung nach § 46 Abs. 1 SGB I. Bitte KV-Schutz beachten, also selbst versichern.
Im Mai erhält man dann das Geld, das entsprechend der Vermögensfreibeträge verteilt wird.
Am 01.06. kann man wieder ALG II beantragen, da das Einkommen vom Mai dann bei Antragstellung im Juni Vermögen ist.
Stellt man fest, dass der Vermögensfreibetrag erheblich überschritten wird, kann man aber auch erst mal ganz legal diesen Vermögensteil angemessen zur Deckung der Lebenshaltungskosten einsetzen - aber nicht rausschleudern. Auch Schulden können hier bezahlt werden, da das Amt einem so nicht vorrechnen kann, wie lange man von dem Geld leben können muss. Eine Schuldenbegleichung bewirkt hierbei nicht das vorsätzliche Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, sondern zählt als normale Lebensführung.
Ebenso kann man geerbte Immobilien veräußern und sich vom Gewinn eine andere zur eigenen Benutzung kaufen. Hierbei sollte man unbedingt auf die Angemessenheitskriterien für selbst genutztes Wohneigentum achten.
So kann man, übrigens ganz legal, Vermögensfreibeträge, die während des ALG II Bezuges nicht (voll) ausgeschöpft sind, ausfüllen und ausnutzen.
Lt. § 46 Abs. 1 SGB I hat jeder Sozialleistungsempfänger das Recht, auf Sozialleistungen zu verzichten.
Lt. § 46 Abs. 2 SGB I ist dieser Verzicht unwirksam, wenn damit eine Rechtsvorschrift umgangen wird:
Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Die damit umgangene Rechtsvorschrift wäre in diesem Fall § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Dabei ist es unerheblich, warum man sich aus dem Leistungsbezug abmeldet und ob dies vorsätzlich geschieht oder nicht. Es kommt allein auf den Sachverhalt an.

Sollte jemand diesen Tip angewendet haben, so passiert eigentlich nichts weiter, als das der Leistungsverzicht unwirksam wird und die erhoffte „Erbe in Vermögen Umwandlung“ nicht stattfindet.
Für ein Bußgeld müsste das Amt schon den Vorsatz des versuchten Leistungsbetruges nachweisen, was i.d.R. unmöglich ist, es ei denn, jemand war so leichtsinnig mit der Begründung „ich erbe“ Leistungsverzicht zu erklären.

Die einzigste Möglichkeit, § 46 Abs. 2 SGB I zu umgehen wäre, wenn das Amt einen selbst aus dem Leistungsbezug nimmt.
Die einzigste legale Möglichkeit wäre demnach, keinen Wiederholungsantrag zu stellen. Doch das wird in den wenigsten Fällen praktikabel sein, denn der Erblasser wird wohl kaum auf Bestellung vererben.

Einen kleinen Lichtblick gibt es noch:
die Rechtsvorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Einkommenserzieler tatsächlich über das Einkommen verfügen können muss, es muss sich also um sog. liquide Mittel handeln, die im Monat ihres Zuflusses als Einkommen gelten (§ 2 Abs. 2 Satrz 1 ALG II-V).

Möglich wäre also, die Auszahlung des Erbes solange zu verzögern, oder verzögern zu lassen, bis man durch den Verzicht auf einen Wiederholungsantrag keine Leistungen mehr erhält.
Die andere Möglichkeit wäre, sich vorher intensiv mit dem Erblasser zu beraten.
Denn wenn der Erblasser in seinem Testament den Erben in dessen Verfügungsgewalt über das Erbe beschränkt, indem er einen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter einsetzt, dem er die Entscheidungsbefugis erteilt, was, wann und wieviel aus dem Nachlass der Erbe erhält, und darüber hinaus bestimmt, dass der Nachlassverwalter nur Zahlungen an den Erben leisten darf, die nicht auf die Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII angerechnet werden können, ist das Erbe für den so Beschränkten tatsächlich nicht verfügbar und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht anrechenbar.
Das gleiche gilt für Personen, die nicht Erbe sind oder werden sollen, aber mit einem Nachlass bedacht werden.
Nach Eingangsbescheid zur Einstellung der Zahlung sofort Widerspruch einlegen und beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung über eine Weiterzahlung erwirken, da kein verwendbares Barvermögen geerbt worden ist, sondern eine schwervermittelbare Immobilie.
Tschüß

kurz und knapp
ja er kann gesperrt werden.
er muss nur nachweisen dass das erbe nicht verwertet werden kann und er daraus keine einküfte erzielt hat su sollte er weiterhi H4 bekommen

hallo,
dein schwager soll schnell folgendes tun:
sich schriftlich oder per email beim kundenreaktionsmanagment der bundesagentur für arbeit in nürnberg beschweren. so geht das nicht, was das jobcenter gemacht hat.
er sollte ferner zum amtsgericht gehen (mit allen unterlagen von hartz4) und einen berechtigungsschein beantragen. damit kann er für 0 oder 10 euro einen rechtsanwalt in anspruch nehmen, was ich dringend rate.
mit freundlichen grüßen
andalus

Es kann der Brävste nicht in Frieden leben…
Doch nun zu deiner Anfrage, Eva.
Also - am einfachsten Wäre es naürlich, würde man die Grundstücke/Gebäude veräussern können. Aber wie du schon schreibst, geht das nicht von heute auf morgen.
Die andere Lösung wäre die des „Auszahlens“. Jedoch - hat die andere Partei denn überhaupt so viele Mittel frei um das zu bewerkstelligen?
Auf jeden Fall MUSS der Schwager Widerspruch einreichen! So einfach geht das ja nicht, dass man ihm alles kürzt, obwohl er kein Geld hat.
Dann kommt noch dazu, dass per Gutachter oder ähnlich autorisierter Person erst einmal der Wert erfasst und festgestellt werden sollte, damit man weiß, um welche Beträge es sich hier handeln könnte bei einem Verkauf!
Der Schwager sollte einen Anwalt einschalten. ( da er eigentlich im Hartz4-Bezug sein müsste, werden diese Kosten übernommen!)
Es gibt da bestimmt Lösungen, dass der Schwager sein Erbe „auf Eis legen“ lässt und die Verwertung daraus bis in Höhe des entrichteten Hartz4-Betrages dem Amt überträgt.
Aber das weiß der Anwalt genau!
Viel Glück
zaubermaus

Da ihr Schwager noch kein Geld hat, weil ihr Schwager nicht an seinen Erbe kommt, darf die Arge nicht einfach das Geld sperren.
Ihr Schwager sollte ganz schnell zum Anwalt.

Hallo an Euch alle !

Ihr habt mir wirklich ganz toll weitergeholfen.

Ganz herzlichen Dank !

Eva

Das haben wir gerne gemacht.

Viel Glück an deiner Familie.

Hallo, normal nicht, dagen sofort Widerspruch einlegen und am besten einen Anwalt hinzu ziehen, bei Gericht einen Berechtigungsschein holen und damir zu einen Anwalt gehen der sich im Sozialrecht auskennt. findet man hier im Internet usw.

LG Chipsy759

Hallo,

er soll Widerspruch gegen die Sperrung einlegen. Muss wohl dann zum Anwalt um genau mitteilen zu lassen wie sich das Erbverhältnis zusammensetzt. Normalerweise wird beim ersten Mal auch nicht komplett gesperrt.

Gruß