Mandat eines Immobilienmaklers

Wenn der Eigentümer einer Immobilie einen Makler mit deren Verkauf beauftragt hat, aber nach einiger Zeit direkt von einem Interessenten kontaktiert wird (und dieser Interessent nichts vom Bestehen eines Maklerauftrages weiss):

Muss der Eigentümer dann auf den bestehenden Vertrag mit dem Makler hinweisen und den Verkauf über den Makler abwickeln?

Oder:
Kann er (insbesondere nach längerer Erfolglosigkeit) dem Makler das Mandat entziehen und den Verkauf selbst abwickeln? Und: Hat der Makler dann trotzdem irgendwelche Ansprüche an seinen ehemaligen Auftragggeber? Gibt es Fristen, die einzuhalten sind?

Bzw.:
Ist das Entziehen des Mandats überhaupt notwendig, wenn der Makler doch zur Anbahnung des Geschäfts gar nicht beigetragen hat?

Und:
Gibt es irgendwelche Tricks, die rechtlich nicht haltbar sind, aber gerne von Maklern angewandt werden, wenn der Eigentümer der Immobilie den Makler nicht länger beauftragen möchte?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Hallo yorck911,
grundsätzlich kann der Eigentümer verkaufen, an wen er möchte. Auch, wenn er einen Vertrag mit einem Makler hat.
ABER:
Es kommt auf die Formulierungen des Maklervertrages an, ob der Eigentümer sich im Fall des Verkaufs an einen vom Makler unabhängigen Interessenten evtl. schadenersatzpflichtig gegenüber dem Makler macht.
Das tritt z.B. dann ein, wenn ein Alleinauftrag mit dem Makler abgeschlossen wurde, der den Verkäufer verpflichtet, alle Interessenten an den Makler zu verweisen. Oder wenn der Maklervertrag eine Klausel enthält, dass entstandene Kosten (z.B. für Inserate etc.) zu ersetzen sind.
Den Käufer muss ein Vertrag des Verkäufers mit dem Makler nicht interessieren. Er muss nur dann eine Provision zahlen, wenn der Vertrag durch die Vermittlung/Nachweis des Maklers zustande kommt.

Gibt es mehrere Interessenten, könnte es allerdings sein, dass der Eigentümer lieber an denjenigen verkauft, der ihn von den eventuellen Verpflichtungen gegenüber dem Makler freistellt, indem er die Provision zahlt.

Gruß florestino

Vielleicht dazu noch eine Präzisierung:

Ich möchte wissen, wie ein Immobilienbesitzer einen Makler wieder los wird, wenn der über einen gewissen Zeitraum keinen Erfolg hatte. Anders: Wie löst man einen Maklervertrag auf und hat der trotz Erfolglosigkeit Ansprüche an den Auftraggeber?

(Was ich oben beschrieben habe gilt natürlich immer noch. Vielleicht war aber meine Beschreibung etwas umständlich. Ich bitte um Nachsicht.)

Vielleicht dazu noch eine Präzisierung:

Ich möchte wissen, wie ein Immobilienbesitzer einen Makler
wieder los wird, wenn der über einen gewissen Zeitraum keinen
Erfolg hatte.

Im Maklervertrag ist eine Laufzeit vereinbart, ggf. mit Velängerung. Wenn es keinen Passus gibt hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung des Maklervertrages müsste man dem Makler schon grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten nachweisen können, um den Maklervertrag kündigen zu können.
Doch: ein Makler verdient nur Geld durch die Vemittlung, also ist es das vorderste Interesse des Maklers, den Vekauf zu vemitteln.

Anders: Wie löst man einen Maklervertrag auf und

hat der trotz Erfolglosigkeit Ansprüche an den Auftraggeber?

Da kommt es auf den Maklervertrag an, der uns ja hier nicht bekannt ist.
Was wurde denn hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung des Vertrages vereinbart?
Warum soll denn der Vertrag gelöst werden?
Der Makler verdient ja nicht nur sein Geld für die Vermittlung des Verkaufes, sondern er prüft auch den Kaufinteressenten hinsichtlich seiner Bonität, berät den Verkäufer, wie die Immobilie zu den Besichtigungstermin „vorbereitet“ wird etc. oder wurde da ein „Feld-Wald-Wiesen-Makler“ beauftragt, der die Immobilie nur ins Netz stellt und hin- und wieder einmal bewirbt?

Hallo,

Deine Frage passt gerade zu einem Problem, dass ich kenne: ein Makler der partout nicht reagiert.
Du könntest zum Nachweis der Nachlässigkeit des Maklers ev. Freunde, Verwandte etc. bitten, dort nach weitergehenden Informationen zu der Immobilie zu fragen.

Wenn sich ein Makler nachweislich nicht um Kaufinteressenten bemüht, sollte das doch wohl ein Kündigungsgrund sein.

Gruß, Paran

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