Reparaturen (Dachrinne) an einem neueren Anbau eines Denkmals

Hallo, die Frage ist etwas verwirrend, deshalb erkläre ich mal. Wir haben ein denkmalgeschütztes Gebäude (Haupthaus), an das in den 70er Jahren ein Anbau gebaut wurde. Nun  wurde am Haupthaus die Dachrinne erneuert, wofür ich einen Antrag bei der unteren Denkmalbehörde stellen musste, der mir auch genehmigt wurde. An dem neueren Anbau müsste ebenfalls die Dachrinne und noch einige andere Sachen repariert und erneuert werden. Muss ich dafür nun auch Anträge stellen, oder gilt das nur für das Haupthaus? Ich würde ungern bei der Denkmalbehörde fragen. Wenn ich das tue, dann bekomme ich als Antwort, dass sie auf jeden Fall mitreden wollen.

Hallo!

Wenn man die Genehmigung bekommen hatte an ein eingetragenes Baudenkmal einen Anbau errichten zu dürfen, dann unterliegt der zwar nicht direkt und in Gänze den Auflagen des Haupthauses.
Aber er darf doch nicht  so abweichen, das der Schutzzweck Denkmal hinfällig oder nur gestört wird. Und sei(gerade nicht) es optisch.

Also Haupthaus Kupferrinnen vorgeschrieben, dann wird man doch am Nebenhaus auch Kupfer haben, oder ?
War nun am Anbau eine bestimmte Ausführung von ansicht und Details vorgegeben oder nicht ?
hatte man z.B. Fenster in Größe und Ausführung ,Art der Dachdeckung und Rinne vorgeschrieben ?

wenn ja, dann muss man es auch so wieder herrichten lassen.
Ob man nun unbedingt fragen müsste ? 

mfG
duck313

Hallo und danke für die schnelle Antwort. Der Anbau wurde genehmigt, obwohl er nicht im Stil des Haupthauses gebaut wurde. Das Haupthaus ist verschiefert und der Anbau ist mehr oder weniger ein „Betonbau“ mit einem sehr flachen Satteldach (eigentlich schon fast ein Flachdach).
Da wir bisher keine großen Umbaumaßnahmen gestartet haben, haben wir uns diese Frage nie richtig gestellt, aber kann man vielleicht unauffällig einsehen, was von unserem Haus im Denkmalregister eingetragen ist? Der Herr von der unteren Denkmalbehörde (a.D.)hat sich vor einiger Zeit das Haus angesehen und ein paar Sachen angemerkt (die Verschieferung, Fensterläden, Gibelfenster, etc.). Wir möchten vermeiden, dass wir durch dumme Fragen schlafende Hunde im Amt wecken…
mfG
Buschi

Die Unterschutzstellung betrifft grundsätzlich das gesamte Grundstück und nicht nur einzelne Gebäude oder Gebäudeteile.

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