Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag ?

Die Mutter meines Partners hat vor vielen Jahren durch ganz viel Glück ein Grundstück mit alten Haus für praktisch nichts erworben. Sie hat dort nie Geld investiert. Mein Partner lebt dort seit seiner Geburt und die Mutter zog vor ca. 15 Jahren dort aus. Mein Partner hat das Haus ganz gut in Stand gebracht und einiges investiert. Leider kam es wegen Unstimmigkeiten bei den Auflagen bisher nicht zur Überschreibung/Schenkung. Nun ist die Mutter bereit auf alle Auflagen bis auf die Rückübertragung an sie falls mein Partner vor ihr verstirbt zu verzichten. Wir sind jetzt ratlos ob wir darauf eingehen sollen. Mein Partner möchte mich absichern und würde gerne mich im Testament als Erben für die Immobilie einsetzen. Ich habe natürlich auch Geld investiert und möchte dies auch weiterhin. Löst so ein Testament die Klausel ab ? Wir möchten gerne gemeinsam ein Darlehen für weitere Sanierungen aufnehmen. Was passiert mit dem Kredit wenn der Fall eintritt das mein Partner verstirbt ? Den muß ich doch dann weiter bezahlen, sitze dann auch noch zu allem Übel auf der Strasse oder ? Kann ich das Geld von seiner Mutter zurückfordern ? Schließlich ist doch der Wert der Immobilie durch die ganzen Investitionen erst entstanden. Hat jemand eine Lösung wie man die Klausel für alle Seiten gerecht gestalten kann. Die Mutter soll natürlich nicht leer ausgehen, da sie ja erbberechtigt ist. Wir haben keine Kinder.

Hallo,
also, wenn die Mutter Ihres Lebenspartners überschreibt, ist es normal, dass sie sich ein Rückübertragungsrecht einräumt. Wenn also Ihr Partner vor der Mutter verstirbt, bekommt sie die Immobilie zurück. Dieses Recht wird wohl auch im Grundbuch verankert.
Wenn jetzt weitere Investitionen geplant sind, und dafür Geld aufgenommen werden muss, muss die Mutter diesen Belastungen zustimmen!
In diesem Zusammenhang könnte und sollte Ihr Partner auch die Beträge, die Sie zugeschossen haben, für Sie im Grundbuch mit absichern. Nur so bekommen Sie eine Sicherheit. Aber: Die Mutter muss dazu immer „ja“ sagen und den Belastungen den Vorrang vor ihrem Rückgaberecht einräumen. Das wird sie aber vielleicht nicht tun wollen.
Ein Testament Ihres Lebensgefährten nützt Ihnen auch nichts, wenn dieser vor der Mutter verstirbt. Und wenn nicht, könnte es bei Streitigkeiten für Sie auch schlecht ausgehen, wenn Sie nichts in Händen haben.
Ist Ihr Lebensgefährte das einzige Kinder der Mutter? oder gibt es noch andere Erben im Todesfall der Mutter?
Also viele offene Fragen gibt es noch.
Trotzdem die Übertragung dürfte wirklich ein guter Schritt sein.
MfG
PB

Hallo,
so etwas kann mit dem einverständnis aller in einem notariellen vertrag geregelt werden.ich würde ihnen einen termin bei einem notar empfehlen.das kostet nicht die welt und sie können dann unbesorgt sein.

Es ist sehr kompliziert bei uns. Es gibt noch eine Tochter bzw. Schwester meines Partners. Diese hat vor 15 Jahren das andere Grundstück der Mutter geschenkt bekommen. Leider wurde es nicht als Vorerbe eingetragen. Bei der Rückfallklausel hatten wir überlegt ob es möglich ist, das sich die Rückforderung jedes Jahr um 10 Prozent verringert. Ist das möglich ? Die Mutter wird übrigens 89 Jahre…
Hallo,
also, wenn die Mutter Ihres Lebenspartners überschreibt, ist
es normal, dass sie sich ein Rückübertragungsrecht einräumt.
Wenn also Ihr Partner vor der Mutter verstirbt, bekommt sie
die Immobilie zurück. Dieses Recht wird wohl auch im Grundbuch
verankert.
Wenn jetzt weitere Investitionen geplant sind, und dafür Geld
aufgenommen werden muss, muss die Mutter diesen Belastungen
zustimmen!
In diesem Zusammenhang könnte und sollte Ihr Partner auch die
Beträge, die Sie zugeschossen haben, für Sie im Grundbuch mit
absichern. Nur so bekommen Sie eine Sicherheit. Aber: Die
Mutter muss dazu immer „ja“ sagen und den Belastungen den
Vorrang vor ihrem Rückgaberecht einräumen. Das wird sie aber
vielleicht nicht tun wollen.
Ein Testament Ihres Lebensgefährten nützt Ihnen auch nichts,
wenn dieser vor der Mutter verstirbt. Und wenn nicht, könnte
es bei Streitigkeiten für Sie auch schlecht ausgehen, wenn Sie
nichts in Händen haben.
Ist Ihr Lebensgefährte das einzige Kinder der Mutter? oder
gibt es noch andere Erben im Todesfall der Mutter?
Also viele offene Fragen gibt es noch.
Trotzdem die Übertragung dürfte wirklich ein guter Schritt
sein.
MfG
PB

Zur Sicherheit eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt einholen.
Gruß petit

Leider durchlebe ich das alles grade und ohne Auflassungsvormerkung im Grundbuch gehört Ihnen garnichts, nur dem Eigentümer/ Eigentümerin und das ist Ihre Schwiegermutter. Damit hat eine Schenkung dann auch nichts zu tun da jeder Erbberechtigte diese von Ihnen herausverlangen kann. Also mit Schwiegermama zum Grundbuchamt oder zu einem Notar und eine Auflassungsvormerkung vornehmen lassen, nur mit dieser gehört Ihrem Mann dann das Haus und selbst, wenn der verstirbt, haben Sie als Lebensgefährtin wenn nicht verheiratet an die Erben Herausgabepflicht, da Sie nicht verheiratet sind. Wenn noch Fragen sind dann können Sie mich ruhig anfragen, weil das alles viel zu kompliziert ist.

Hallo,
sorry, keine Ahnung.
gruß Sylvia

Hallo,

das sind ja ziemlich viele Fragen auf einmal. Wenn Sie wegen der Übertragung der Immobilie doch ohnehin zum Notar müssen, warum machen Sie das dort nicht alles auf einmal? Einfach ein Testament mit einer anderen Regelung ist jedenfalls keine Lösung.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, tut mir leid, aber diese tatsächliche Frage kann ich nicht beantworten. Empfehlung: Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt.Kosten etwa 50 - 100 Euro
MfG Löwenkind

Hallo,
wenn Sie einen guten Notar aufsuchen, wird dieser - so habe ich zu meiner Sachtätigkeit auch immer gehandelt und vorgeschlagen - bei der Abfassung der Klausel auch bei einer Rückforderung den Investor bedenken. Es ist hier aber tatsächlich - Sie sind nicht verheiratet und habe selbst keine Kinder, so dass bei einer Rückforderung die besagte Immobilie an die Mutter und dann an die Schwester geht.
Es muss also gleich in dem Schenkungsvertrag/Übertragungsvertrag festgehalten werden, was Sie persönlich in einem solchen Falle zu bekommen haben. Mein Vorschlag wäre, Sie bekommen sofort einen Schuldschein und eine einfache und brieflose Grundschuld in Höhe Ihrer Geld/Darlehnsgabe zur Absicherung.
MfG
PB.

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

In Ihrem Fall stellen sich einige Fragen, die nur in einer Rahmen einer umfassenden Beratung sinnvoll geklärt werden können.
Daher empfehle ich Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich.

Weitere Hinweise zu Form Sorge Maßnahmen finden sie auch unter
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

hallo scarlett74
leider bin ich bei diesem problem überfragt, tut mir leid.
lg sicha

Wenn ich richtig gelesen habe ist die Mutter Ihres Partners Eigentümerin.Die Schenkung an Ihrer Mutter wurde beurkundet und noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Bei Um- oder Anbauten wird ein Plan benötigt, dieser Plan m u s s auf den Namen des Eigentümerslauten.

Auch dann wenn der Eigentümer nicht bezahlt. Er muss sein Einverständnis dafür hergeben, erbleibt aber auch Eigentümer.

In Ihrer Sache würde ich zum Notar gehen, und einen Erbfolgevertrag machen - dieser kann alles mögliche beinhalten - nur er gibt die Sicherheit, dass es eben so durchgeführt wird wie sich die Parteien das vorgestellt haben. Muss jemand dabei auf etwas verzichten, dass ihm gesetzlich zusteht, so kann das nur vor dem Notar gemacht werden, da eine priv. vertragliche Regelung keine Rechtsgültigkeit hat.

Man muss sich einigen und dann zum Notar um Rechtssicherehit zu haben.

Viel Glück

Guten Tag scarlett74,

ich würde mich höchstens auf so eine Rückforderungsklausel einlassen, wenn gesichert wäre, dass ich wenigstens meine Investitionen zurück bekomme nach dem Tod meines Mannes.
Und wenn Sie mit Herzblut an dem Haus hängen, wovon ich ausgehe, kommt ja auch das für Sie nicht in Frage oder?

Auf keinen Fall würde ich mich auf diese Klausel einlassen.
Ein Testament löst die Klausel leider nicht ab. Sie wird mit dem Testament übernommen. Das Geld können Sie nicht zurück fordern von der Mutter.

Wenn es solche Streitigkeiten ums Haus gibt, bleibt nur der Verkauf, wenn der Ehemann versterben sollte bei der jetzzigen Situation (davor sollte ein Gutachter das Haus schätzen auch in Anbetracht der Wertverbesserungen) und das Geld aufzuteilen.

Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht mehr sagen kann.

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart