Verkauf einer ETW / Spekulationssteuer?

Ich bin kurz davor meine Eigentumswohnung wieder zu verkaufen. Da ich sie ende letzten Jahres erst erworben habe, fällt hier eine Spekulationssteuer an? Ich habe gehört da ich selbst darin gewohnt habe und auch in der Wohnung gemeldet war und keine Mieteingänge verzeichnen konnte, käme ich um die Spekulationssteuer. Stimmt das?
Kann man generell sagen man sollte eine Wohnung über einen Makler verkaufen, oder ist es besser privat zu verkaufen?

Vielen Dank für Hilfe
Marion Müller

Ich bin kurz davor meine Eigentumswohnung wieder zu verkaufen.
Da ich sie ende letzten Jahres erst erworben habe, fällt hier
eine Spekulationssteuer an?

Meines Wissens fällt die Steuer nur für einen Gewinn an, und nicht für den Erlös. Wenn Du also für Deine Wohnung mehr bekommst, als sie gekostet hat (zuzüglich der Kaufnebenkosten), wirst Du wohl auf den Gewinn Spekulationssteuer bezahlen müssen

Kann man generell sagen man sollte eine Wohnung über einen
Makler verkaufen, oder ist es besser privat zu verkaufen?

Das kann man nicht generell sagen. Mußt Du ausprobieren.

Hallo,

für selbstbewohnte Wohnungen gibt es keinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__23.html

Gruß

Petz

Hallo Petz,

für selbstbewohnte Wohnungen gibt es keinen zu versteuernden
Veräußerungsgewinn:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__23.html

Dein Link ist korrekt.
Nur lies auch genau!
Spekulationssteuer fällt für eigengenutzte Immobilien nicht an, wenn diese im Jahr der Veräusserung und in den beiden Vorjahren eigengenutzt wurden.
Die Immo über die wir hier sprechen wurde im Jahr des (geplanten) Verkaufs und in EINEM Vorjahr eigengenutzt, nicht aber in ZWEI Vorjahren! Das trifft hier also nicht zu!

Grüße von
Tinchen

Servus Tinchen,

darf ich Dir das zurückgeben?

„…die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder…“, und erst nach dem „oder“ kommt die Frist, von der Du sprichst.

heißt: Bei einem Objekt, das zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, kommts überhaupt nicht auf die Dauer an.

Eine Ausnahme könnte allenfalls Gestaltungsmißbrauch sein, wenn Anschaffung und Veräußerung erkennbar in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden haben (zum Zweck der Veräußerung angeschafft worden ist), und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bloß von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. gleichzeitig mit der Nutzung eines anderen Objektes zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat.

Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

sorry! Da hab ich mich doch glatt verlesen.
Natürlich hast du recht!

Asche auf mein Haupt!

Belehrte Grüße,
Tinchen

Tja, ja …,
wer lesen kann ist klar im Vorteil, meine liebe…

… ich konnte es mir nicht verkneifen… :o)
Gruß,
Frank