Vorkaufsrecht zum Einheitswert

Ein Teileigentümer (50%) einer 2 Parteien WEG hat ein im GB eingetragenes Vorkaufsrecht zum Einheitswert auf den ebenfalls 50%igen Anteil des anderen Eigentümers. Wie ermittelt sich dieser Wert? Dies bedeutet das der Verkäufer keinen Fantasie-Preis verlangen kann?!

Hallo,

tut mir leid, aber damit kenne ich mich nicht aus.

Gruss
Gabi

Hallo aus Berlin,

also der sog Einheitswert ist ein Wert den die Finanzverwaltung ermittelt auf Grundlage der Einheitsbewertung 1964 mit einem Aufschlag von derzeit m.E. 40%. Dieser liegt immer weit unter dem tatsächlichen Verehrswert, den eine Immobilie hat. Wenn im Grundbuch also festgeschrieben sein sollte, dass ein Voraufsrecht zum Einheitswertbescheid besteht, ist dieser sehr leicht festzustellen. Das Finanzamt hat bei Erwerb der Immobilie oder eben bei Bau einen sog. Feststellungsbescheid erlassen, in dem der EW festgelegt wurde. Dieser ist auch Grundlage für die Zahlung der Grundsteuer (EW x 140% x Hebesatz der Gemeinde in der man lebt). Sollte beide Einheiten gleich groß sein, so könnten sie theoretisch Ihren eigenen EW Bescheid als Referenz nehmen um den Preis zu ermitteln. In jedem Fall ist ein "Mond"Preis ausgeschlossen in dieser Konstellation.

Gruss aus Berlin

Ein Teileigentümer (50%) einer 2 Parteien WEG hat ein im GB
eingetragenes Vorkaufsrecht zum Einheitswert auf den ebenfalls
50%igen Anteil des anderen Eigentümers. Wie ermittelt sich
dieser Wert? Dies bedeutet das der Verkäufer keinen
Fantasie-Preis verlangen kann?!

Sollte beide Einheiten gleich groß sein, so könnten sie

theoretisch Ihren eigenen EW Bescheid als Referenz nehmen um
den Preis zu ermitteln. In jedem Fall ist ein "Mond"Preis
ausgeschlossen in dieser Konstellation.

Super, vielen Dank!!