Wird das Wegerecht gestört oder beeinträchtigt?

Wird das ursprüngliche Wegerecht gestört oder beeinträchtigt?
Zwei Grundstücke liegen nebeneinander. Grundstück 1 hat dem Grundstück 2 ein Wegerecht gegeben. Das Grundstück 2 wird nun geteilt, so dass ein neues Grundstück 3 entsteht mit der Lage zwischen Grundstück 1 und Grundstück 2 gelegen. Wenn nun das neue Grundstück 3 verkauft wird, käme man nicht mehr von Grundstück 1 nach Grundstück 2. Wenn aber das neue Grundstück 3 ebenfalls zugunsten von Grundstück 2 ein Wegerecht gibt, wie ist dann die Lage?
Jetzt die Frage: Wird dann das ursprünglich erteilte Wegerecht von Grundstück 1 nach Grundstück 2 gestört oder beeinträchtigt, da man von Grundstück 1 ja nicht mehr direkt nach Grundstück 2 gelangen kann?

Hallo,

wenn ein Grundstück geteilt wird muss geprüft werden welche Rechte/Pflichten auf die neuen Grundstücke übertragen werden. Dies wird im Grundbuch eingetragen. Da müsste man den Zweck und den genauen Verlauf des Weges kennen um eine genauere Aussage zu machen.
Aber so aus der Hüfte geschossen würde ich sagen, dass das Wegerecht in beiden neuen Grundstücken eingetragen wird.

MFG

Bei einer Teilung muss auf dem zwischen Grundstück 1 und 2 liegenden neuen Grundstück 3 ebenfalls ein Wegerecht eingetragen werden (am besten noch vor dem Verkauf!).

Eine Störung des Wegerechts ist darin nicht zu sehen, denn das bleibt ja in seiner bisherigen Form erhalten. Der Knackpunkt könnte nur die Tatsache sein, dass der Weg über Grundstück 1 dann von zwei Parteien (G2 und 3)genutzt wird, anstatt nur von einer. Das stellt natürlich eine höhere Beeinträchtigung für G1 dar und ich bin mir nicht sicher, ob der Eigentümer von G1 das dulden muss.

Guten Tag,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
Das neue Grundstück G3 soll gar kein Wegerecht erhalten.
Es sollen nur 2 Wegerechte bestehen. Einmal ein altes Wegerecht von G1 zugunsten von G2 und ein neues Wegerecht von G3 auch zugunsten von G2. (G3 befindet sich in der Mitte)

Die Frage ist: Wird dann das ursprünglich erteilte Wegerecht von Grundstück 1 nach Grundstück 2 gestört oder beeinträchtigt, da man von Grundstück 1 ja nicht mehr direkt nach Grundstück 2 gelangen kann, sondern den Weg über Grundstück 3 nehmen muss?
Der Inhalt des ursprünglichen Wegerechts ist, dass man Grundstück 1 überqueren kann, zugunsten von Grundstück 2.
Mit freundlichen Grüßen
Svenja2

Guten Tag,
vielen Dank für den Beitrag
MfG

Die Frage ist: Wird dann das ursprünglich erteilte Wegerecht
von Grundstück 1 nach Grundstück 2 gestört oder
beeinträchtigt, da man von Grundstück 1 ja nicht mehr direkt
nach Grundstück 2 gelangen kann, sondern den Weg über
Grundstück 3 nehmen muss?
Der Inhalt des ursprünglichen Wegerechts ist, dass man
Grundstück 1 überqueren kann, zugunsten von Grundstück 2.

Ich verstehe hier nicht ganz deinen Terminus „gestört“.

Die Teilung vom herrschenden Grundstück 2 erfolgt durch den Eigentümer. Er nimmt damit billigend in Kauf, dass das Wegerecht somit lediglich Grundstück 3 unmittelbar zugute kommt und eben nur eingeschränkt - im Streitfalle bis zur Grundstückgrenze 3 dem Grundstück 2, soweit hier bei einem Verkauf kein Wegerecht vereinbart wird. Dass das Grundstück 3 ein Wegerecht dem Grundstück 2 einräumn muss, halte ich jedoch für zwingend - beim Verkauf. Es obliegt ja auch dem Eigentümer - solange ihm noch Grundstück 2 und 3 gehören ein Wegerecht als Eigentümerdienstbarkeit zu bewilligen.

Der Eigentümer von Grundstück 1 erfüllt jedenfall weiter seine Schuldigkeit - er hat sowohl Grundstück 2 als auch 3 die Zuwegung über sein Grundstück zu gestatten.

ml.

Hallo,
ich nehme an, es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit. Dann ist immer ein bestimmtes Grundstück berechtigt. Wird das berechtigte Grundstück geteilt, sind zunächst einmal auch anschliessend alle seine Teile immer genauso berechtigt wie vorher das ganze. Nur wenn die Ausübung (durch den Inhalt der Eintragungsbewilligung oder die Lage des neuen Grundstücks) nicht von der Teilung betroffen ist (z.B. weil ein entferntes „Eckchen“ abgeteilt wird, das nicht über das Wegerecht erreicht wird oder der Inhalt nur von einem anstatt zwei Wohnhäusern ausging), kann eine lastenfreie (genauer hier rechtsfreie) Abschreibung nach 1025 BGB ohne zutun des Berechtigten erreicht werden.

Das ergibt sich hier aber nicht ohne weiteres. Also wird das Wegerecht mit großer Wahrscheinlichkeit einfach von Amtswegen zugunsten beider (geteilten) Grundstücken eingetragen. Wenn der Eigentümer des Belasteten Grundstücks das nicht will und das Grundbuchamt den Anspruch auf Löschung nach §1025 BGB nicht anerkennt, muss er vom Berechtigten die Löschung verlangen oder einklagen.

Sollte das neue Grundstück 3 kein berechtigtes Grundstück mehr sein und das Wegerecht an Grundstück 1 deshalb tatsächlich nicht mehr in der Weise auszuüben sein, dass Grundstück 2alt erreicht werden kann, wäre m.E. eine ehrhebliche Beeinträchtigung gegeben.

Gruß vom
Schnabel

Guten Tag,
vielen Dank für die Informationen, sie haben sehr geholfen.
Doch es sind noch Fragen aufgekommen. Zunächst soll aber der geschilderte Sachverhalt noch ergänzt werden:
Ja, es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit. Das neue Grundstück 3 soll verkauft werden. Mir kommt es nun darauf an, dass man rechtlich abgesichert von Grundstück 1 nach Grundstück 2 gelangt und zwar über das dazwischen liegende neue Grundstück 3 mit einem neuen Eigentümer.
Klar ist deswegen, dass ein neues Wegerecht von G3 auch zugunsten von G2 nötig ist.

Jetzt die Fragen:
Wird dann das ursprünglich erteilte Wegerecht von Grundstück 1 nach Grundstück 2 (zugunsten von Grundstück 2)
durch den Verkauf von G3 kaputt gemacht, da man von Grundstück 1 ja nicht mehr direkt nach Grundstück 2 gelangen kann? Oder kann man annehmen, dass dieses erteilte Wegerecht weiter vollzogen werden kann, da es im Kern ja nur die Berechtigung beinhaltet, G1 für die Überquerung zu nutzen – genau wie vorher - eine höhere Belastung von G1 ergäbe sich so nicht. In diesem Fall braucht das neue Grundstück 3 kein berechtigtes Grundstück zu werden.

Wenn man aber durch den Verkauf von G3 das ursprünglich erteilte Wegerecht von Grundstück 1 nach Grundstück 2 (zugunsten von Grundstück 2)doch kaputt machen würde, da man von Grundstück 1 ja nicht mehr direkt nach Grundstück 2 gelangen kann, wie könnte man das Problem lösen?
Könnte man das Problem lösen, indem G3 auch ein Wegerecht von G1 bekäme?
Klar ist auch, dass sich eine höhere Belastung von G1 ergäbe, wenn G3 auch ein Wegerecht von G1 bekäme, da dann ein weiterer Eigentümer G1 passieren würde.
Es wäre erfreulich, wenn man darauf eingehen könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Svenja2

Hallo,
wenn man Nr. 3 ohnehin teilen, verkaufen und vermutlich bebauen will, sollte man das alles den Notar anhand eines Lageplans zum Bauantrag bzw. einer Flurkarte fragen. Per Ferndiagnose ist das so nicht möglich. Grundsätzlich sind *beide* berechtigten Grundstücke auch weiterhin berechtigt. Ein besonderes Wegerecht am Dritten kann man zur Klarstellung ergänzen. Das kann man auch im Kaufvertrag tun.

Gruß vom
Schnabel