Zwangsversteigerungen

Hallo Freunde , ich möchte eine Wohnung ersteigern.
Frage muß ich zum Mindesgebot die Hypotheken der Gläubiger noch dazu rechnen

Hallo LS,

zu dem Gebot, muss ab Zuschlag bis zur Zahlung ,auf das Gebot 4% Zinsen gezahlr werden und eine Bearbeitungsgebühr von ca.250,-€.
Weitere gebühren fallen nicht an.
BITTE DRINGEND darauf achten das ALLE Grundbucheinträge gelöscht werden und das keine Gläubiger mehr im Grundbuch stehen, gleiche gilt auch für Eintragungen wir Lebenslanges Wohn. - oder Nießbrauchrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Freunde , ich möchte eine Wohnung ersteigern.
Frage muß ich zum Mindesgebot die Hypotheken der Gläubiger
noch dazu rechnen

Hallo,

nein musst du nicht.
Du bekommst, wenn Du den Zuschlag erhälst ein sauberes Grundbuch.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski

Hallo Lothar,
nein, die Hypothekenschulden werden gelöscht.
Ausnahme: Zwangshypotheken.
Näheres weiß der Rechtspfleger.

Hallo Freunde , ich möchte eine Wohnung ersteigern.
Frage muß ich zum Mindesgebot die Hypotheken der Gläubiger
noch dazu rechnen

Hallo,
Es gibt prinzipiell zwei Arten von Gläubigern: vorrangige gläubiger, deren pfandrecht vor dem
betreibenden Gläubiger in Grundbuch stehen. Deren Pfandrechte bleiben erhalten:
dann spricht das Gericht von bestehenbleibenden Rechten und man muss diese Rechte
zu dem bargebot ( das ist das,was du bietest) dazurechnen um den Kaufpreis zu
bekommen.

Alle pfandrechte, die (zeitlich) nach dem betreibenden Gläubiger eingetragen wurden und seine eigenen, werden nach erfolgreichem Zuschlagsbeschluss durch das Gericht gelöscht.
Gruß n.

Hallo Lothar,
da musst du dich am Besten beim zuständigen Versteigerungsgereicht erkundigen, dass ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Wenn du die Aussage bekommst, die Wohnung wird lastenfrei versteigert, dann brauchst du die jetzt schon im Grundbuch eingetragene Hypothek nicht mit dazu rechnen… lg Ela

Hallo Freunde , ich möchte eine Wohnung ersteigern.
Frage muß ich zum Mindesgebot die Hypotheken der Gläubiger
noch dazu rechnen

Hallo Lothar,

sorry, irgendwie ist Deine Anfrage bei mir untergegangen. Ich gehe mal davon aus, Deine Frage wurde bereits beantwortet.

Falls nicht: Das Mindestgebot ist der Betrag, den Du mindestens bieten mußt, damit das Gericht das Gebot überhaupt zulassen kannst. Das Mindestgebot sind die Gerichtskosten und öff. Lasten auf dem Haus. Diese werden aus Deinem Meistgebot zuerst bezahlt. Wenn es in Abt. III des Grundbuches keine bestehenbleibenden Rechte gibt, mußt Du nur den Betrag an das Gericht zahlen, den Du geboten hast. Die Höhe des geringsten Gebotes (Mindestgebot) kann Dir dann egal sein.

Viele Grüße

Tanja

Hallo Freunde , ich möchte eine Wohnung ersteigern.
Frage muß ich zum Mindesgebot die Hypotheken der Gläubiger
noch dazu rechnen