Zeugenaussage. Pflicht?

Hi,

darf man von der Polizei als Zeuge (Teenager Prügelei) gegen eigenen willen herangezogen werden? Darf man die Polizei-Aufforderung zu einer schriflichen Zeugenaussage verweigern?

Danke für die Antwort und Gruß,
Maoo

Was bedeutet herangezogen?

Die Polizei darf dich als Zeuge erfassen und auch anschreiben bzw. vorladen. Egal ob du das willst oder nicht.
Du musst allerdings vor der Polizei nicht aussagen. Du könntest die schriftliche Zeugenvernehmung also wegwerfen und du müsstest auch einer Vorladung nicht folgen.
Wenn du aussagst, dann musst du allerdings wahrheitsgemäße Angaben machen.
Antwortest/erscheinst du nicht, dann wird die Anzeige mit einem entsprechenden Vermerk an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wird die Sache (Prügelei - Körperverletzung) von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt, dann kann es sein, dass dich der Staatsanwalt vernehmen will. Dieser Ladung musst du folgen (ist eher selten). In der Regel wirst du dann als Zeuge vor Gericht geladen. Auch dort besteht die absolute Pflicht zum Erscheinen. Bei Nichterscheinen werden Ordnungsgelder verhängt und ein Vorführbefehl erlassen. Dann wird ein neuer Verhandlungstermin angesetzt und die Polizei wird dich am Tag vorher oder am frühen Morgen des Termins „verhaften“ und zwangsweise zum Gericht bringen.
Zu dem Ordnungsgeld kommen Zusatzkosten für den neuen Termin, z.B. für Zeugen, Gutachter, Anwälte die wegen dir extra noch mal kommen müssen.

Insgesamt kann es manchmal durchaus Sinn machen doch gleich vor der Polizei auszusagen. Wenn der Sachverhalt dadurch klar wird kann man sich u. U. einiges an Lauferei (auf Gericht) ersparen. Funktioniert aber natürlich nicht immer.

Und merk dir was du bei der Polizei sagst, Gerichtsverhandlungen sind manchmal erst Jahre später.

Hi,
deine Personalien musst du schon angeben, aber mehr auch nicht. Eine schriftliche Aussage oder auch mündliche Angaben sind bei der Polizei freiwillig, vor Gericht aber musst du aussagen.

Gruß
Heinz

Ich würde Dir schon raten hin zu gehen, bzw. dich schriftlich zu äußern. Und also Zeuge MUSST du Aussagen. Es sei denn du würdes dich oder Angehörige einem Straf- oder Ordnungswidrigskeitenverfahren ausstzen. Gegen Verwandte und Schwäger musst du nicht aussagen.

Ich würd dir nicht empfehlen zu lügen^^

Hallo!

Als Zeuge sind sie grundsätzlich verpflichtet eine Aussage zu machen, sofern sie sich nicht selbst belasten. Das bedeutet, dass sie keine Angaben machen müssen, wenn sie dabei selbst zugeben müssten, dass sie eine Straftat begangen haben. Ansonsten sind sie zu einer Aussage verpflichtet, wenn sie mit dem Täter nicht eng verwandt sind. Bei der Polizei muss man aber grundsätzlich NICHT Aussagen. Es wird dann aber spätestens von der Staatsanwaltschaft die Aufforderung zur Äußerung kommen. Sollten sie dieser nicht nachkommen, werden sie eventuell vorgeführt und das ist dann nicht so toll. Ich würde mich also einfach äußern, um mir Ärger zu ersparen.

MfG

Gegenüber der Polizei darf jederzeit die Aussage verweigert werden.

Sobald aber die nächsten Instanzen auf den Plan treten (was meist früher oder später geschieht), also Staatsanwaltschaft und Gericht, besteht Zeugnisverweigerungsrecht nur noch in 3 Fällen (sehr vereinfacht ausgedrückt):

  1. Verwandschaft zum Beschuldigten
  2. Gefahr, selbst oder ein Angehgöriger wird wegen der Aussage mit einer Ordnungswidrigkeit / Straftat belastet
  3. Aussageverweigerung als bestimmte Berufsgruppe (Arzt, Geistlicher) in entsprechenden Fällen.

Die Polizei darf jedoch auch gegen den Willen einer Person diese als Zeugen festhalten und die Personalien feststellen. Ob man dann gegenüber der Polizei eine tatsächliche Zeugenaussage macht, ist dann freigestellt, siehe oben.

Bei einer Zeugenvernehmung wird man über diese Rechte normalerweise belehrt und unterschreibt dies auch.

hi,
wenn die polizei ein strafermittlungsverfahren betrteibt, zb eben wegen körperverletzung/prügelei/etc., kann und muss sie bekannt gewordene zeugen vorladen, damit diese zur sache ihre wahrnehmungen schildern.
als zeuge einer straftat hat man erscheinens- und aussagepflicht. wenn du der vorladung nicht nachkommst, kann der staatsanwalt ggf. eine auch zwangsweise vorführung anordnen, dh ggf. wirst du abgeholt und zum staatsanwalt oder der polizei gebrACHT:
wenn du nix gesehen hast, kannst du halt nur das aussagen.
du bist natürlich gehalten, die wahrheit zu sagen…wenn du VOR GERICHT lügst, ist das strafbar…

du musst durch deine aussagen keine angehörigen von dir (kinder, geschwister, eltern, ehefrau etc.) belasten, wenn du meinst, diese hätten sich selbst strafbar gemacht. dann hast du ein sog. zeugnisverweigrungsrecht.

dich selbst musst du natürlich ggf. auch nicht belasten…

gruss

mike

Guten Tag,

Du solltest die schriftliche Zeugenaussage machen.
Es kann eine Vorladung als Zeuge erfolgen.
Du kannst dann auch vorgeführt werden, wenn du der Vorladung nicht freiwillig folgst.
Also es ist besser, wenn du dich schriftlich ersteinmal Äußerst.

Mit freundlichen Gruß

Frank

Hi,

Hej,

darf man von der Polizei als Zeuge (Teenager Prügelei) gegen
eigenen willen herangezogen werden?

Nein, darf man nicht. Bei der Polizei gibt es keine Pflicht zum Erscheinen auf eine Vorladung. Wer in meinen Verfahren allerdings ein wichtiger Zeuge ist, den lasse ich von der Staatsanwaltschaft (die ist ja auch die „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens) vorladen. Dann muss derjenige erscheinen.
Darf man die

Polizei-Aufforderung zu einer schriflichen Zeugenaussage
verweigern?

Ja- darf man. Weiteres siehe oben.

Dachsgruß

Ja als Zeuge darfst du die Aussage bei der Polizei verweigern. Aber spätestens vor dem Richter wirst du zu einer gezwungen. Also mach einfach jetzt und gut ist… oder hast du was zu verbergen?

Hallo!

Man ist nicht verpflichtet aufgrund einer polizeilichen Vorladung bei der selbigen zu erscheinen. Eine Erscheinungspflicht gibt es nur bei einer staatsanwaltlischen oder gerichtlichen Vorladung. Jedoch kann der Staatsanwalt zum Erscheinen bei der Polizei vorladen. Grundsätzlich ist es immer ratsam der Vorladung Folge zu leisten, zumal man i.d.R. kein Zeugnisverweigerungsrecht hat (Ausnahmen z.B. §55 StPO. Ansonsten kann dies natürlich auch vor Gericht bei der Vernehmung eng werden.

Ich hoffe, dass ich ein wenig weiterhelfen konnte.

MfG

André Glowniak

Hallo,

du kannst als zeuge vorgeladen werden und mußt dann erscheinen.
Aber: Du mußt nichts aussagen.

o)

Um allen möglichen rechtlichen möglichkeiten von vorneherein auszuschließen, empfehle ich dir fogendes auszusagen:

Ich mache von meinem recht gebrauch, nicht auszusagen, da ich nicht ausschließen kann, jemanden in schwierigkeiten zu bringen, für den ich ein zeugnisverweigerungsrecht besitze.

Punkt. Mehr nicht. Keine erklärungen, keine anspielungen, keine halbaussagen oder vermutungen.
Denn: der vernehmende kann einen vermerk schreiben, daß du im gehen dies oder das geäußert oder vermutet hast.

Ich sehe daß deine anfrage schon lang her ist. Ich habe wiedermal keine mail bekommen, sondern finde deine anfrage zufällig in meinem account bei wer-weiss-was…, das ist ärgerlich.

Ich hoffe trotzdem, dir geholfen zu haben.

LG

Karsten