Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden zu, wenn die Sache beider Übergabe fehlerhaft ist. Das Gesetz spricht von Gefahrenübergang (meist übergabe der Kaufsache).
Für die Frage nach der Gewährleistungsdauer ist in diesem Falle also der Zeitpunkt der Übergabe der Ware (Januar 2002) und nicht der Zeitpunkt der Bezahlung (Dezember 2001). Es gilt also die Gewährleistungsdauer von zwei Jahren.
Bei der Schuldrechtsreform, gültig ab 01. Januar 2002, muss nach meiner Ansicht vorerst noch abgewartet werden, wie in manchen Fällen künftig die Gerichte entscheiden.
Manche Prdukte haben aber von vornherein eine begrenzte Lebensauder, die unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren liegt. In diesem Fallen sind Streitigkeiten vorprogrammiert.
Zum Beispiel:
Ist beispielsweise ein Rasenmäher nach 18 Monaten nicht mehr funktionsfähig, so spricht dies zwar zunächst für eine qualitativen Mangel, zwingend ist diese Schlussfolgerung aber nicht. Von zentraler Bedeutung für die Haltbarkeit von elektronischen Geräten ist nämlich der Grad der Benutzung. Wird mit dem Rasenmäher lediglich über die warme Jahreszeit der Rasen eines kleinen Vorgartens bearbeitet, so müsste der Rasenmäher länger halten, als wenn diesen Rasenmäher ein Kleingartenverein für seine sämtlichen Mietglieder erwirbt. Dem Verkäufer dürfte es allerdings schwer fallen den Nutzungsgrad nachzuweisen.
In diesen Fällen ist die Beweislast von zentraler Bedeutung. Diese trifft bei Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten den Verkäufer, danach den Käufer.
Allerdings bleibt abzwarten ob die Gerichte diese Beweislastregeln auch wirklich strikt anwenden.
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