Da habe ich mal was aus meinen Unterlagen rausgekramt …
Bei jeder Waren-anlieferung ist der Käufer verpflichtet die Ware zu Kontrolieren!
Sollte ein Schaden bei der Lieferung auftreten so wird dies meist im Frachtbrief vermerkt. Oder Sie dokumentieren das in der sogenannten Tatbestandsaufnahme.
Prüfpflicht des Käufers
Beim zweiseitigem Handelskauf ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die Lieferung zu Überprüfen (Wareneingangskontrolle). Beim Einseitigen Handelskauf genügt es, die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Lieferung zu Prüfen.
Mängelarten
… im Hinblick auf die Sache
- Mangel in der Menge: es wird zuwenig oder zuviel Ware geliefert.
- Mangel in der Art (Gattungsmangel): Es wird eine andere Ware als die bestellte Ware geliefert z.B. anstatt „Sessel S 5330 A, Sessel S 5331 B“
- Mangel in der Qualität:
Mängel in der Güte: Es wird Ware geliefert, der zugesicherte Eigenschaft fehlen. Z.B. ein PKW wird trotz Zusicherung ohne ABS ausgeliefert.
Mängel in der Beschaffenheit: Es wird verdorbene oder beschädigte Ware geliefert. Z.B. ein PKW wird mit einem Kratzer an der Fahrertür ausgeliefert.
… im Hinblick auf die Erkennbarkeit:
- Offene Mängel: sind ohne weiteres sofort erkennbar, z.B. Beule an einem Auto
- Versteckte Mängel: sind nicht sofort erkennbar und werden erst später ersichtlich, z.B. elektronischer Fehler im Airbag eines Autos.
Rügepflicht des Käufers (Mängelrüge)
Die Mängelrüge ist die Anzeige des Käufers, dass die erbrachte Leistung einen Mangel aufweist. Der Mangel muss in einer formlosen Mängelrüge genau bezeichnet werden. Hiermit teilt der Käufer dem Verkäufer Mängel an der Ware mit. Um seine Rechte zu wahren, muss der Käufer den Mangel gegenüber dem Verkäufer fristgerecht rügen. Dabei sind bestimmte Regeln zu einzuhalten:
Rügefristen
Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware bis zu Klärung des Sachverhalts einstweilig aufzubewahren (§379 HGB).
Recht des Käufers
Ein rechtzeitig rügender Kunde kann unter folgenden gesetzlichen Rechten wählen:
- Wandelung (§ 462 BGB)
Bei der Wandelung wird der Kauf rückgängig gemacht. Der Käufer erhält sein Geld zurück und gibt im Gegenzug die Ware an den Verkäufer zurück.
- Umtausch / Ersatzlieferung ( § 480 BGB)
Die Mangelhaft Ware wird gegen einwandfreie Ware umgetauscht, wenn die Ware nicht verwendbar ist und durch gleichwertige und derartige Ware (=Gattungsware) ersetzt werden kann. In der Praxis stehen dem Verkäufer allerdings bestimmte Nachbesserungsrecht (z.B. Reparatur) zu.
- Minderung (§ 462 BGB)
Eine Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises, Der Käufer kann die Ware behalten, zahlt aber nur einen Teil des Ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung ( § 463 BGB)
Der Käufer hat nur dann einen Schadenersatzanspruch an den Verkäufer, wenn:
- der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
- der Mangel arglistig verschwiegen wurde.