Versteckter Transportschaden

Hallo zusammen…

Ich versuche mal die Geschichte zu schildern:

  1. Spediteur A liefert verpackte Ware zum Händler
  2. Händler schickt Ware mit Spediteur B weiter an Endkunden. Keine äußeren Schäden an der Verpackung
  3. Endkunde nimmt Ware ordnungemäß an

Nach ca. 3 Tagen öffnet der Endkunde die Verpackung und stellt Schäden an dem Gerät fest. Vermutlich durch Außeneinwirkung.
Er zeigt den Schaden beim Händler an, der daraufhin Ersatzteile zum Austausch liefert. Die Kosten dafür, stellt der Händler dem Spediteur B in Rechnung.

Klar was der Spediteur B sagt:„Ware wurde ordnungsgemäß vom Kunden angenommen“.

Wie ist denn da nun die rechtliche Lage? Bleibt der Händler auf den Kosten der gelieferten Ersatzteile hängen?

Hätte der Händler beim erhalt der Ware durch Spediteur A die Ware nicht kontrollieren müssen? Aber das ist ja auch nicht in jedem Fall so.

Kann das wer entschlüsseln?! :smile:)

Danke und LG

Denny

Hi,

ich finde es witzig zu lesen, dass immer die Spedition haften soll. In erste Line hat man in so einem Fall eine Transportversicherung die den Schaden reguliert und *gegebenenfalls * schaut ob und wen sie in Regress nimmt. Gerade wenn es nicht eindeutig ist und die Spedition eine reine Quittung hat wird es nämlich schwer und genau dafür gibt es ja eine Versicherung. Also, so lange wie die Spedition eine reine Quittung (ohne Abschreibungen) hat wird wohl der Händler dafür gerade stehen müssen und schauen wer den Schaden zu vertreten hat.

Viele Grüße
Me

Da habe ich mal was aus meinen Unterlagen rausgekramt …

Bei jeder Waren-anlieferung ist der Käufer verpflichtet die Ware zu Kontrolieren!
Sollte ein Schaden bei der Lieferung auftreten so wird dies meist im Frachtbrief vermerkt. Oder Sie dokumentieren das in der sogenannten Tatbestandsaufnahme.

Prüfpflicht des Käufers

Beim zweiseitigem Handelskauf ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die Lieferung zu Überprüfen (Wareneingangskontrolle). Beim Einseitigen Handelskauf genügt es, die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Lieferung zu Prüfen.

Mängelarten

… im Hinblick auf die Sache

  • Mangel in der Menge: es wird zuwenig oder zuviel Ware geliefert.
  • Mangel in der Art (Gattungsmangel): Es wird eine andere Ware als die bestellte Ware geliefert z.B. anstatt „Sessel S 5330 A, Sessel S 5331 B“
  • Mangel in der Qualität:
    Mängel in der Güte: Es wird Ware geliefert, der zugesicherte Eigenschaft fehlen. Z.B. ein PKW wird trotz Zusicherung ohne ABS ausgeliefert.
    Mängel in der Beschaffenheit: Es wird verdorbene oder beschädigte Ware geliefert. Z.B. ein PKW wird mit einem Kratzer an der Fahrertür ausgeliefert.
    … im Hinblick auf die Erkennbarkeit:
  • Offene Mängel: sind ohne weiteres sofort erkennbar, z.B. Beule an einem Auto
  • Versteckte Mängel: sind nicht sofort erkennbar und werden erst später ersichtlich, z.B. elektronischer Fehler im Airbag eines Autos.

Rügepflicht des Käufers (Mängelrüge)
Die Mängelrüge ist die Anzeige des Käufers, dass die erbrachte Leistung einen Mangel aufweist. Der Mangel muss in einer formlosen Mängelrüge genau bezeichnet werden. Hiermit teilt der Käufer dem Verkäufer Mängel an der Ware mit. Um seine Rechte zu wahren, muss der Käufer den Mangel gegenüber dem Verkäufer fristgerecht rügen. Dabei sind bestimmte Regeln zu einzuhalten:

Rügefristen

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware bis zu Klärung des Sachverhalts einstweilig aufzubewahren (§379 HGB).

Recht des Käufers

Ein rechtzeitig rügender Kunde kann unter folgenden gesetzlichen Rechten wählen:

  1. Wandelung (§ 462 BGB)

Bei der Wandelung wird der Kauf rückgängig gemacht. Der Käufer erhält sein Geld zurück und gibt im Gegenzug die Ware an den Verkäufer zurück.

  1. Umtausch / Ersatzlieferung ( § 480 BGB)

Die Mangelhaft Ware wird gegen einwandfreie Ware umgetauscht, wenn die Ware nicht verwendbar ist und durch gleichwertige und derartige Ware (=Gattungsware) ersetzt werden kann. In der Praxis stehen dem Verkäufer allerdings bestimmte Nachbesserungsrecht (z.B. Reparatur) zu.

  1. Minderung (§ 462 BGB)

Eine Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises, Der Käufer kann die Ware behalten, zahlt aber nur einen Teil des Ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.

  1. Schadenersatz wegen Nichterfüllung ( § 463 BGB)

Der Käufer hat nur dann einen Schadenersatzanspruch an den Verkäufer, wenn:

  • der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
  • der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Das ist nur die rechtliche Situation,

jetzt folgt das berühmte kommt ganz drauf an …

Wie lange ist die Geschäftsbeziehung? War dieser Schaden die berühmte Ausnahme / Einzelfall?

Ich denke mal da wird dann die Lösung auf dem Obergefreiten Dienstweg gesucht werden.

MFG
MIke

Danke euch für die Informationen und dir Mike, für die ausführliche rechtliche Beschreibung.
Ich hab mir das mal genau durchgelesen und da es sich ja um ein B2B Geschäft handelt, hätte man wohl sofort und unverzüglich die Ware kontrollieren müssen, bevor man diese weiter verschickt.

Aber wie du schon sagst, wenn es der „Erstfall“ war, wird man wohl nicht den Weg der Paragraphen (ich weigere mich die neue Rechtschreibreform anzuwenden und das Wort mit „f“ zu schreiben) wählen, sondern eher den Weg der kurzen Telefonleitung.

Danke an eure Antworten :smile:

Hi,

wenn der Endkunde gewerblich ist hat er erstmal den schwarzen Peter, denn er ist zu sofortiger Kontrolle angehalten. Den Mangel erst nach 3 Tagen zu rügen ist leider zu spät.

Dass man sich faktisch anders zu einigen versucht, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,

MecFleih

Hi,

wenn der Endkunde gewerblich ist hat er erstmal den schwarzen
Peter, denn er ist zu sofortiger Kontrolle angehalten. Den
Mangel erst nach 3 Tagen zu rügen ist leider zu spät.

Fazit

Die Untersuchungs- und Rügepflicht bei einem beiderseitigen Handelskauf birgt für den Käufer ein sehr hohes Risiko. Bereits kleine Nachlässigkeiten können enorme Folgen für die Gewährleistungsansprüche des Käufers haben und sich finanziell für
ihn erheblich negativ auswirken. Nur die sofortige Untersuchung der gelieferten Ware schafft Sicherheit!
Ein guter geschulter Mitarbeiter im Wareneingang der sich mit der sofortigen und unverzüglichen Kontrolle auskennt, ein Beweissicherungsverfahren in Gang setzen kann, spart jedem Betrieb Geld.
Deswegen breche ich hier die Lanze für die Berufe der Lagerlogistik. Man kommt in der logistischen Kette einfach nicht mehr aus mit 7,50 € Kräften von Leihfirmen.
Der Facharbeiter ist zwar im Moment teurer, aber macht sich auf lange Sicht gesehen mehr als bezahlt.
MFG
Mike