Die Versicherung kann sich nicht „neuerdings“ weigern, wenn sie zuvor aus Vertragspflicht heraus geleistet hatte. Anders sieht das aus, wenn zuvor nur aus Kulanzgründen erstattet wurde - dann kommt es auf den Einzelfall an.
Aus dem Bauch heraus vermutet steht aber im Versicherungsvertrag, dass in Deutschland zugelassene Medikamente erstattet werden, wenn sie nach 1) Verschreibung (Rezeptpflicht) 2) durch einen (ggf. auch nur ärztlichen) Behandler 3) in einer anerkannten (ggf. auch deutschen) Apotheke erworben wurden. Derlei kann z. B. so beschrieben werden:
„Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern (Anm. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker) verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.“
Was in Deinem Vertrag steht, müsstest Du dort selber nachsehen. Wenn nach der vertraglichen Regelung die Erstattungsfähigkeit außer Frage steht, solltest Du Deiner PKV Dampf machen.
Eine weitere Möglichkeit ist die, dass homöopathische Leistungen (und Arzneien) nur dann bezahlt werden, wenn zuvor eine Überweisung von einem Arzt vorlag. Das ist zwar eher bei Heilmitteln der Fall (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie etc.), kann aber natürlich auch im Vertrag stehen. Grundsätzlich steht nämlich in den AVB, dass nur medizinisch notwendige Maßnahmen erstattet werden. Was ein Arzt verordnet/wohin er überweist, ist in der Regel definitorisch als medizinisch notwendig zu betrachten. Bei einem Homöopathen, der nicht auch Arzt ist, sieht das natürlich anders aus.