Hallo Peter,
bin zwar juristisch tätig, beshcäftige mich mit dem Thema aber recht intensiv, da ich viel im Bereich Betreuungsrecht und Sterbehilfe machen. Die Sache mit dem Verdursten / Verhungern lassen stellt sich insbesonder bei dauerkomatösen Patienten, die „nicht sterben können“, wo also die rein körperlichen Funktionen ein noch längerfristiges Weiterleben bei ausreichender Nahrunhgs- und Flüssigkeitszufuhr gestatten würden. Da hiervor viele Menschen Angst haben, lehnen sie in Patientenverfügungen insbesondere das Legen einer PEG Magensonde ab, weil man die dann juristisch gesehen „nicht mehr los wird“ und damit dem Amoklauf der Intensivmedizin nicht mehr zu entrinnen ist.
Ohne Sonde ist ein Abbruch der Ernährung und Flüssigkeitszufuhr im Zweifelsfall einfacher durchzusetzen, und dies ist insbesondere im häuslichen Bereich natürlich auch im Graubereich der Sterbehilfe eine hin und wieder genutzte Option. Rien juristisch geht es dabei immer um die Frage, dass es eine Meinung gibt, die Tun und Unterlassen in diesem Bereich unterschiedlich bewertet und den § 1904 BGB dann dahingehend (meiner Meinung nach vollkommen unvertretbar) interpretiert, dass das Vormundschaftgericht nur für die Maßnahme, nicht aber für deren Abbruch zuständig sei, und man Betreuern nur für das Legen einer Sonde juristishc den Rücken stärken will, nicht aber für den Abbruch der Maßnahme, der dann zum Tode führt.
Was dann im Falle des Falles medizinisch mit den Betroffenen passiert wird ebenso kontrovers diskutiert. Es gibt Literatur, die sogar von euphorischen Zuständen beim Verdursten spricht. Dadurch sollen sogar Schmerzen gelindert werden und der Tod wie in einem schönen Drogenrausch eintreten.
Es gibt aber genauso Literatur, die genau von gegenteiligen Entwicklungen spricht und dabei darauf verweist, wie zunächst bei Bewusstsein befindliche Menschen ein langsames Verdursten z.B. nach Unglücksfällen erlebt haben, die dann im letzten Moment gerettet worden sind. Diese sprechen sogar von einer besonders grausamen Todesart.
Beide Argumentationen haben etwas für sich, und ich weiß auch beim besten Willen nicht, welcher ich mich anschließen soll. Fakt ist allerdings, dass es rein juristisch momentan bei dauerkomatösen Patienten mit ansonsten normalen Vitalfunktionen keine legale Alternative gibt, um das Sterben zu ermöglichen, als durch das Unterlassen weiterer Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.
Diskutiert wird zudem natürlich, ob ein reiner Nahrungsentzug, oder eine Flüssigkeitsgabe zur Befeuchtung der Schleimhäute als feine Nuancen zu dem Thema eine bessere oder schlechtere Schmerzfreiheit bedeuten, wobei hierzu inzwischen wohl die überwiegende Meinung besteht, dass ein reines Verhungern lassen das Sterben unnötig verlängert und damit auch die ggf. auftretenden Schmerzen. Andererseits soll aber eine Befeuchtung der Schleimhäute aber das Wohlbefinden der Patienten deutlich steigern, ohne das Sterben deutlich hinauszuzögern.
Gruß vom Wiz
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