Hallo,
zu den Fragen:
- Muss der Vermieter mich informieren, dass er die Wohnung, wie vertraglich festgelegt, selber nutzen will. Gibt es dafür eine Frist?
Der Vermieter muss nicht informieren. Der Vertrag läuft ab und somit endet das Mietverhältnis. Der Vermieter müßte sich melden, wenn er andere Pläne hätte und an einer Weiterführung des Mietverhältnis Interesse hegte.
- Wenn der Vermieter mich nicht informiert, verlängert sich dann der Vertrag automatisch (wird zu einem unbefristeten Vertrag)?
Nein, das Ende des Vertrages bedeutet nicht, das man einfach weiter in der Wohnung verbleiben kann. Bleibt man denoch und der Vermieter reagiert nicht innerhalb von 14 Tagen mit der Aufforderung die Wohnung unverzüglich zu räumen (mitunter kann er eine Räumung von heute auf Morgen fordern, da der Mieter sich unrechtmäßig in der Wohnung aufhält) und duldet dies durch Untätigkeit, dann wandelt sich dies in ein unbefristetes Mietverhältnis.
Verbleibt man jedoch dort, obwohl der Vermieter ausdrücklich aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen, kann er die Räumung einklagen. Das geht dann auch wesentlich schneller, da ja die Vertrag eindeutig ist.
Der Vermieter kann aber auch einen neuen Mietvertrag fordern, in welchem die Bedingungen (auch die Miete wesentlich der bisherigen abweichen. Bei Neuvertrag kann er die Miete nach Gusto fest setzen und ist nicht an den Mietspiegel gebunden.
Ein Recht das die derzeitige Miete, nach Ablauf des Vertrages auch in Zukunft so bleibt, hat der Mieter nicht. Ebensogut kann der VM jetzt das Doppelte verlangen.
- Muss ich grundsätzlich den Vertrag kündigen oder muss ich einfach zum vereinbarten Termin ausziehen?
Das Vertragsende steht fest. Du ziehst somit zum vereinbarten Termin aus oder sprichst rechtzeitig mit dem Vermieter ob das Mietverhältnis fortgesetzt werden kann.
Es besteht die Pflicht die Wohnung zum vereinbarten Termin zu räumen.
- Wenn ich die Wohnung über die Vertragsfrist hinaus weiter nutzen will und dies beim Vermieter anfrage, wie lange vor Ablauf des Vertrags muss er mich informieren, ob er die Wohnung nutzen will oder nicht?
Gar nicht! Der Vermieter muss sich nicht äußern, da der Vertrag zum Tag X endet. Jedenfalls wenn er an an einer Weiterführung des Mietverhältnis nicht interessiert ist.
Von seiner Seite aus, steht das Auszugsdatum ja fest und wenn er sich nicht meldet, heißt das ja nicht automatisch das ein Aufschub gewährleistet ist.
Als Mieter sollte man sich dann zeitig nach einer Wohnung umsehen. Es sei denn man möchte von heute auf morgen auf der Straße stehen.
- Wir gehen aufgrund des Alters und der Situation des Vermieters und seiner Angehörigen davon aus, dass sie die Wohnung gar nicht selber beziehen wollen. Der Vertragsgrund ist lediglich zur Erfüllung der Formvorschriften eingetragen.
Unerheblich, da seinerzeit die Vertragbedingen so akzeptiert wurden und es sich hier um einen Zeitmietvertrag handelt und somit das Mietverhältnis am Tag X endet.
Ob real jemand einzieht oder nicht, kann der Mieter aktuell nicht beweisen und der Vermieter muss dies nicht beweisen.
Anders sähe es bei einer Kündigung wegen Eigenbdarf bei einem unbefristeten Mietvertrag aus.
- Wenn ich ausziehe und stelle danach fest, dass der Vermieter die Wohnung trotzdem weitervermeitet, habe ich dann Ansprüche auf Schadenersatz?
Ich denke nicht - rechtliche Auskünfte würde ich beim Mieterverein erfragen. Schadenersatz käme bei einem unbefristeten Mietvertrag in Betracht. Hier liegt ein Zeitmietvertrag vor, in welcher eine feste Ablauffrist
vermerkt wurde. Die Begründung darin, ist zweitrangig. Er hätte auch rein schreiben können, das er in der Wohnung Schweine züchten möchte.
- Der Mietvertrag legt fest, dass der Vermieter die Wohnung selber für sich nutzen will. Was bedeutet das genau? Muss er einziehen? Kann er die Wohnung weitervermieten oder verkaufen?
Spielt bei einem Zeitmiewtvertrag keine Rolle, da der Vermieter dem Mieter gegenüber kein rechenschaft über die weitere Nutzung abgeben muss.
Der Mieter ist uU. auch bei Härtefall zur Räumung der Wohnung verpflichtet.
Im Grunde kann der Vermieter auch 3 Monate Möbel dort lagern und es sich dann anders überlegen und dann wieder vermieten.
Um Schadenersatz einzufordern sollte man auch beweisen können, das der Vermieter nie die Absicht hatte dort Verwandte einzuquartieren. Lohnt in der Regel nicht.
Selbstredend kann der VM auch die Wohnung verkaufen Der Vermieter kann die Wohnung auch leer stehen lassen. Auch dies fällt unter eigene Nutzung, da er mit seinem Wohnraum verfahren kann wie er möchte. Und wenn er nur einen leeren Karton darin aufbewahrt ist dies als eigene Nutzung zu werten.
Es bietet sich an mit dem Vermieter rechtzeitig bezüglich der Fortsetzung des Mietvertrages Kontakt auf zu nehmen,. Antwortet dieser nicht oder möchte er das Mietverhältnis beenden, muss man die Wohnung räumen. Verträge, welche man unterschrieben hat, sollte man auch einhalten. Schließlich hat man mit der Unterzeichnung 10 Jahre lang gewußt, worauf man sich eingelassen hat und Zeit eine neue Wohnung zu suchen oder mit dem Vermieter einen neuen Vertrag auszuhandeln gab es innerhalb der 10 Jahre reichlich.
Viele Grüße
tina