Anerkennung fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen

Hallo,

der Mieter M hat einen Zeitmietvertrag (5 Jahre) über eine Wohnung mit dem Vermieter V abgeschlossen. Die Nebenkosten wurden über die Jahre immer bezahlt. Nach dem Ablauf der Mietdauer ist M ausgezogen. Die letzte Nebenkostenabrechnung wurde wie üblich im Folgejahr erstellt. Nach genauer Prüfung der Abrechnung hat M entdeckt, dass die Heizkosten immer nur über Quadratmeter und nicht, wie vorgeschrieben, zum Teil nach Verbrauch abgerechnet wurden. Die gilt auch für die vorhergehenden Abrechnungen. Für die letzte Nebenkostenabrechnung hat sich M mit V auf einen Abzug von 15% bei den Heizkosten geeinigt.
Frage:
Kann M nun auch die vorhergehenden Abrechnungen (wenn ja, wie lange zurück) in Frage stellen und die Heizkosten dort rückwirkend um 15% mindern?

Gruß
Axel Fischer

Hallo Axel,

der Mieter M hat einen Zeitmietvertrag (5 Jahre) über eine
Wohnung mit dem Vermieter V abgeschlossen. Die Nebenkosten
wurden über die Jahre immer bezahlt. Nach dem Ablauf der
Mietdauer ist M ausgezogen. Die letzte Nebenkostenabrechnung
wurde wie üblich im Folgejahr erstellt. Nach genauer Prüfung
der Abrechnung hat M entdeckt, dass die Heizkosten immer nur
über Quadratmeter und nicht, wie vorgeschrieben, zum Teil nach
Verbrauch abgerechnet wurden. Die gilt auch für die
vorhergehenden Abrechnungen. Für die letzte
Nebenkostenabrechnung hat sich M mit V auf einen Abzug von 15%
bei den Heizkosten geeinigt.
Frage:
Kann M nun auch die vorhergehenden Abrechnungen (wenn ja, wie
lange zurück) in Frage stellen und die Heizkosten dort
rückwirkend um 15% mindern?

Nein, der Mieter kann rückwirkend keine Änderung verlangen. Er hat durch Zahlung die Rechnungen und die Abrechnungsform anerkannt.

Hier ist zu unterscheiden zwischen den umlagefähigen Kosten und den nicht umlagefähigen Kosten.

Wer umlagefähige Kosten bezahlt, obwohl die Abrechnung falsch ist, kann sich später nicht auf die vertragliche Vereinbarung berufen, wenn er durch Entgegennahmne der Gutschrift oder durch Zahlung der Nachforderung die Abrechnung anerkannt hat. Stell Dir mal vor, dass das möglich wäre. Ein Mieter zahlt dann brav, weil er während dem Mietverhältnis nicht reklamieren will, und wenn er auszieht, wartet er mit seinen Forderungen auf, die er wissentlich oder auch unwissentlich einfach gezahlt hat, ohne die Rechtmäßigkeit selbst oder durch Dritte prüfen zu lassen. Dass dies tatsächlich oft auch so läuft, weiss ich aus der Beratungstätigkeit. Die Enttäuschung ist dann meist sehr groß, wenn man erklären muss, dass alles erledigt ist.

Etwas anderes ist es, wenn der Mieter über Jahre hinweg Verwaltungskosten, Instandsetzungkosten und/oder Bankgebühren, um einige zu nennen, zahlt, die nach dem gestez nicht umlagefähig sind. Hier wird dann unter dem Verweis auf § 812 BGB ( ungerechtfertigte Bereicherung) eine Rückforderung möglich sein.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der in einem Mieterverein als Berater tätig ist.

Grüsse Günter