Anwaltsrechnung vom Vermieter zahlen?

Hallo,
ich bin mir in folgender Sache etwas unsicher: Ich hatte ein Ladenlokal mit Zeitmietvertrag gemietet, konnte diesen Mietvertrag aber vor Ablauf der Mietzeit ( 16 Monate früher) auflösen.Dies ist nun 18 Monate her. Schlüsselübergabe etc. hat dann stattgefunden. Schon die letzten Jahre hat es immer wieder Probleme wegen Mängel an der Mietsache gegeben, die nie beseitigt wurden. Mietminderungen wurden nicht akzeptiert, bestanden dann aus Sicht des Vermieters quasi als Mietrückstand. Vor ca. 3 Monaten kam dann ein Brief des Anwalts des Vermieters, worin ich aufgefordert wurde, die kompletten Mieten seit der Schlüsselübergabe rückwirkend zu bezahlen, da der Mietvertrag wegen des Rückstandes weiterbestehen würde. Mit dem Hausverwalter wurde in kürzester Zeit eine Regelung gefunden, die diese Nachforderungen nichtig machte, was dieser auch dem Anwalt mitteilte. Nun kam ein Brief, in dem der Vermieter mich auffordert, die Anwaltskosten zu übernehmen. Diese sind nach dem ursprünglichen Streitwert (also etwa 16 Monatsmieten seit der Schlüsselübergabe) berechnet. Mir liegt lediglich eine Kopie der Anwaltsrechnung, die an meinen ehemaligen Vermieter adressiert ist, vor. Nun weiß ich nicht, ob ich diese Kosten wirklich übernehmen muß oder nicht. Ich kann so ja auch nicht nachvollziehen, ob der Vermieter wirklich diese komplette Summe (über 960 Euro) an seinen Anwalt gezahlt hat, wenn ja, ob er evtl die Kosten von einer Rechtschutzversicherung erstattet bekommen hat ( die Rechnung ist knapp 3 Monate alt). Hätte der Anwalt die Rechnung nicht direkt an mich schicken müssen, wenn ich in der Zahlungspflicht wäre? Indirekt wird in dem Schreiben damit gedroht, daß mir weiterhin die ursprünglich verlangte Summe von 16 Monatsmieten in Rechnung gestellt wird, wenn ich nicht die Anwaltskosten bezahle . Dies halte ich für unseriös.
Vielen Dank für evtl Antworten!

Moin!
Da es sich hier um ein kommerzielles Mietverhältnis geht, kann ich nichts dazu sagen.
Aber ich persönlich halte das Ganze auch für äußerst unseriös und ICH würde das sofort meinem Anwalt übergeben, denn ich habe das Gefühl -ohne die echte Sachlage zu kennen- daß man Sie hier übervorteilen will.
2.: Ohne Originalrechung gibts bei mir eh kein Geld…
Gruß
MK

Hallo,

wenn die Kündigung ordentlich erfolgt ist und der Vermieter diese auch angenommen hat, ei ne Abnahme und Schlüsselübergabe erfolgt, dann hat der Vermieter gar keinen Anspruch. Diesen hätte er gleich bei Ihrer Kündigung geltend machen müssen. Wurden Sie während Ihrer Mietzeit wegen der fehlenden Miete abgemahnt? Wenn nicht, dann kann man davon ausgehen, dass der Vermieter die Mietminderung anerkannt hat und dann kann er im Nachhinein keine Forderungen mehr stellen.
Sie sollten die Sache aussitzen, wenn der Vermieter von Ihnen Geld haben möchte, dann muss er klagen, auf Drohungen müssen Sie sich nicht einlassen.

MfG P. Kunze

Hallo!!

Wenn es eine außergerichtliche Einigung geben sollte und Du dieses Beweisen kannst, muss der Verpächter den Anwalt normal selber zahlen. Es sei es ist etwas anderes Vereinbart worden.
Also sollten Zeugen oder etwas schriftliches vorhanden sein würde ich nichts mehr bezahlen. Ansonsten reicht die Rechnung des Anwalts.

Viel Glück
Peter

Hallo Minn! Ich würde die Rechnung nicht bezahlen und in Widerspruch gehen!Denn du hast nicht das Orginal bekommen!Oder wenn du hast,nimm deine Rechtschutz in Anspruch!LG

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo

Hallo Minn,

  1. Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, was der Grund für die Mietminderung war.
  2. Googeln Sie nach „Mietmängel und Mietminderung von A bis Z“

Sie haben ein Objekt zu dem Zweck gemietet, das die im Mietvertrag vereinbarten Eigenschaften, Sicherheit (Statik, Installationen, Haustechnik…) und Gesundheit (kein Stock, Sporen, Wasser, Gerüche, Vorbelastung durch Chemikalien …) erfüllen muss.
Sie haben einen Erfüllungsanspruch gemäss §536 BGB gegenüber dem Vermieter.

3.Gegendarstellung : Sie müssen sich leider die Mühe machen und dem Anwalt eine Gegendarstellung schreiben, in der Sie den Ablauf und die Fakten übersichtlich und plausibel erläutern.
Auch benötigen Sie die schriftliche Stellungnahme des Hausverwalters zu den Mängeln.
Ausservertragliche oder mündliche Zusicherungen sind letzten Endes Interpretationssache.

  1. Der Mietvertrag besteht endet mit der ordentlichen Rückgabe der Mietsache, die ja jetzt wieder vermietet werden kann.
    Die alten Forderungen aus der Mietminderung aus der „Mietzeit“ bestehen natürlich weiter. Die 16 Mieten nach Rückgabe sind unlauter, bzw. schikanös.
    Wurden die Mängel inzwischen abgestellt ?
    Besuchen Sie doch mal den neuen Mieter.

  2. Anwaltskosten : Den Anwalt haben Sie nicht bestellt.
    Diese Rechnung ist ein weiterer, unlauterer Versuch Geld aus der Sache zu schlagen.
    Meines Achtens fallen für Sie nur RA-Kosten an, wenn aufgrund berechtigter Forderungen eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der RA diese Ansprüche des Vermieters deckt.

BG
hardy

Sofern Sie mit der Leistung in Verzug waren, indem man Sie auch schriftlich in Verzug gesetzt hat, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwaltes zahlen, nachdem dieser Sie mit entsprechender Begründung dazu aufgefordert hat. Sofern Sie lediglich rückständig waren und sie sich mit dem Vermieter über die Zahlung der Rückstände wie auch immer (anwaltliche Zahlungsaufforderung oder Aufforderung durch den Vermieter ohne Fristverletzung mit Verzugshinweis) geeinigt hatten, handelt es sich bei den vom Anwalt dem Vermieter in rechnung gestellten Kosten offensichtlich nur um dessen Beratungshonorar gegenüber dem Vermieter; dafür wären Sie nicht einstandspflichtig.

hallo,
Rechtschutzversicherung kommt nicht dafür auf…Vermieter oder auch Mieter müssen extra eine Versicherung dafür abschließen,aber du mußt die rechnung vom RA nicht zahlen…er hat den Ra beauftragt,nicht du

lisa

Danke für die Antworten, bei den Mängel handelte es sich zwar nicht um wirklich gravierende Sachen, aber für ein Geschäft meiner Meinung nach nicht zumutbar: Der Putz rund ums Schaufenster und am Sockel unter dem Schaufenster bröckelte großflächig ab, die Schaufensterscheibe wurde ebenso großflächig blind (Thermopanefenster). Beides war bei Einzug ok. Interessanterweise wurden die Fassade ca. 3 Monate nach meinem Auszug renoviert sowie eine neue Schaufensterscheibe eingebaut. Ich denke, daß sich Interessenten, die zur Besichtigung (noch während der Zeit, als ich noch Mieter war), über den Zustand beschwert hatten.
Das Ladenlokal steht übrigens immer noch leer.
Morgen werde ich zur Sicherheit meinen Anwalt befragen, aber ich bin doch jetzt sehr zuversichtlich, daß ich nicht auf den Anwaltskosten des Vermieters sitzenbleiben werde.

Es kam ein Schreiben vom Anwalt des Vermieters mit Auflistung der angeblichen Mietrückstände (die Monatsmieten seit Beendigung des Mietverhältnisses)zuzüglich Zinsen zuzüglich Anwaltshonorar, das sich ja aus der Höhe des Gegenstandwertes berechnet- und der war hoch bei 16 Monatsmieten. Nach einem Gespräch mit dem Hausverwalter, der diesen Forderungen des Vermieters ebenfalls skeptisch gegenübersteht, wurde dann, nachdem der Verwalter wiederum den Anwalt kontaktiert hatte, die Gebührenrechnung an den Vermieter geschickt. Dies ist aus dem Datum, das auf der Rechnungskopie, die mir vorliegt, zu erkennen. Seltsam…

Das ändert rein garnichts an meiner Antwort!

Hall Minn,

bröseliger Putz und eine blinde Scheibe sind keine Reputation für ein Geschäft.

Aufgrund der Tatsache, dass diese Mängel vor der Nachvermietung abgestellt wurden - spricht für sich.

BG
hardy